Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke "apothekenpflichtig" oder "verschreibungspflichtig". Außerhalb von Apotheken dürfen nur so genannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden.
Welche Arzneimittel freiverkäuflich sind, ist im Einzelfall oft schwierig festzustellen; ein Anzeichen hierfür ist insbesondere das Fehlen der Vermerke "verschreibungspflichtig" oder "apothekenpflichtig" auf den Packungen. Einzelheiten ergeben sich aus §§ 43, 44, 45 Arzneimittelgesetz und der "Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel".
nach § 50 des Arzneimittelgesetzes darf der Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), nur betrieben werden, wenn der Unternehmer eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle mindestens eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt, um eine umfassende Beratung des Endverbrauchers zu gewährleisten.
Einer Sachkenntnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt die
- im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen
- zur Verhütung von Schwangerschaften oder Geschlechtskrankheiten bei Menschen bestimmt sind
- ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sind oder
- Sauerstoff.
Das Feilbieten von Arzneimitteln und das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel im Reisegewerbe sind verboten; ausgenommen von dem Verbot sind für den Verkehr außerhalb der Apotheke freigegebene Fertigarzneimittel, die
- mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder -teile sowie Presssäfte aus frischen Pflanzen oder -teilen sind, sofern diese mit keinem anderen Lösungsmittel als Wasser hergestellt wurden, oder
- Mineralwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind.
Das Arzneimittelgesetz gestattet Einzelhändlern, die bereits vor dem Inkrafttreten, also vor dem 1. Januar 1978, befugt Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln betrieben haben, diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiterhin auszuüben. Dieser "Besitzstand" muss gegenüber der Überwachungsbehörde auf Verlangen nachgewiesen werden. Einzelhändler, die Arzneimittelhandel betrieben haben, ohne hierzu durch das Einzelhandelsgesetz berechtigt gewesen zu sein, können sich nicht auf den Besitzstand berufen.
Außer dem Prüfungszeugnis über die IHK-Sachkenntnisprüfung werden nach § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln noch folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis anerkannt:
- abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie und abgelegte Prüfung,
- abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (Qualifikation als Herstellungs- oder Kontrollleiter in einem Arzneimittel-Herstellungsbetrieb),
- Zeugnis abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin und abgelegte Tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
- Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (Apothekerassistenten)
- Zeugnis bestandene Prüfung für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten nach Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten oder der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung,
- Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist,
- Zeugnis Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellte (Apothekenhelfer)
Ferner hat nach § 11 der oben angegebenen Verordnung den Nachweis der Sachkenntnis erbracht, wer nachweist, dass er bis zum 1. Januar 1978 die Voraussetzungen
- der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und der Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum 1. Januar 1978 geltenden Fassung, oder
- der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961 erfüllt hat.
Als Nachweise der Sachkenntnis werden außerdem die Erlaubnisse für folgende Berufe anerkannt, die vor oder nach dem Beitritt zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR ausgestellt worden sind: Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent und Apothekenfacharbeiter.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen.
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus § 4 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln. Die Kenntnis der für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften umfasst insbesondere u. a. §§ 1-4, 10, 11, 11a, 13, 21, 38, 43-52, 57, 59c, 60, 64-67, 84-94, 95-98 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz).
Prüfungsmodalitäten:
Die Prüfung für freiverkäufliche Arzneimittel erfolgt bei der IHK zu Lübeck ausschließlich in schriftlicher Form. Fragen zu Drogen (u. a. Anwendung, Inhaltsstoffe, Verfälschung), Fragen allgemeiner Art zu freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie Multiple-Choice-Fragen müssen bei der Prüfung zu mehr als 50 Prozent richtig beantwortet werden, um diese zu bestehen. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, die Teilnahmegebühr 60 Euro.
Es besteht die Möglichkeit der autodidaktischen Vorbereitung auf die Prüfung mit Hilfe nachfolgender Literatur:
- Freiverkäufliche Arzneimittel
Sachkenntnis für den Einzelhandel - Fragen und Antworten für die Prüfung
DIHK-Broschüre, 10,00 Euro – zuzüglich Versandkosten.
Erscheinungsjahr 2011 ISBN 978-3-943043-03-7 - Arzneimittel im Einzelhandel
Fritz-Eberhard Reuter, Friedrich Kiehl Verlag GmbH, Ludwigshafen
10. Auflage in 2005, ISBN 3-470-80190-2 - Freiverkäufliche Arzneimittel
Fresenius/Niklas/Schilcher Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart
7., überarbeitete und erweiterte Auflage 2010, ISBN 978-3-8047-2612-3 - Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel in Fragen und Antworten
Schilcher/H. Schilcher”, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart
5., völlig neu überarbeitete und erweiterte Auflage 2011, ISBN 978-3-8047-2868-4
Da in der Prüfung auch Kenntnisse über die in freiverkäuflichen Arzneimittel üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie über offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel nachgewiesen werden müssen, ist es zweckmäßig, wenn Sie sich mit einzelnen Drogen, Tees, Chemikalien, Heilwässern, Fruchtsäften sowie Stoffen und Zubereitungen vertraut machen. Vielleicht ist Ihr Apotheker bereit, Ihnen dabei behilflich zu sein.
Seminare zur Vorbereitung der Sachkenntnisprüfung finden Sie in unserer Anbieterliste zur Vorbereitung auf IHK-Prüfungen (WIS DIHK).
Als IHK-Standort geben Sie bitte Lübeck ein und als Prüfungsbezeichnung "Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln".
(Die Anbieter-Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)