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KURZÜBERSICHT

Exportkontrolle - betrifft jedes Unternehmen

Die folgende Kurzübersicht gibt eine erste Orientierung über die deutschen und europäischen Regelungen des Exportrechts. Sie skizziert die Grundzüge der Exportkontrolle. Ihr kommt jedoch keine Rechtsverbindlichkeit zu. Eine vertiefende Beschäftigung mit der Materie ist für Unternehmer, die in dem Bereich Export tätig sind, unerlässlich.

A. Welchen Sinn haben Exportkontrollen?

Der Außenhandel ist frei - von diesem Grundsatz geht die EU aus. Sie hat jedoch das Recht diese Freiheit in bestimmten Fällen durch Verbote oder Genehmigungsvorbehalte einzuschränken.

Exportkontrollen sollen

  • Die Sicherheitsinteressen der einzelnen Staaten schützen
  • Das friedliche Zusammenleben der einzelnen Staaten sichern
  • Und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland schützen

Somit unterliegen viele Güter einer Genehmigungspflicht. Andere Güter dürfen gar nicht exportiert werden oder an bestimmte Personen oder Länder nicht exportiert werden (Embargo). Solche Güter sind in Listen erfasst in denen festgelegt ist, ob sie ausgeführt werden dürfen oder nicht und wenn ja welche Genehmigungsverfahren nötig sind, welche Auflagen bestehen.

B. Wann bestehen Verbote?

Bestimmte Exporte und Tätigkeiten im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs sind verboten. Es bestehen Embargos, die Verbote und Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs beinhalten. Weiter können sich Einschränkungen aus den Bestimmungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ergeben. Embargos beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern, Personen oder Organisationen. Es wird unterschieden zwischen:

I. Länderbezogene Verbote

Totalembargos: Diese enthalten umfassende Verbote im Außenwirtschaftsverkehr, die lediglich durch bestimmte Ausnahmen abgemildert werden können. Das Totalembargo gegenüber dem Irak wurde aufgehoben und durch ein Teil- und Waffenembargo ersetzt. Ein Länder bezogenes Totalembargo besteht daher zurzeit nicht.

Teilembargos: Diese enthalten Beschränkungen und Verbote, die sich nur auf bestimmte Wirtschaftbereiche beziehen und nur bestimmte Handlungen und Rechtsgeschäfte verbieten bzw. beschränken. Teilembargos bestehen zurzeit gegenüber einigen Ländern. Das BAFA gibt weiter Auskunft zu den aktuellen Embargo-Ländern.

II. Warenbezogene Verbote

Waffenembargos: Diese enthalten ausdrückliche Beschränkungen beziehungsweise Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien. Waffenembargos bestehen zurzeit gegenüber einer gewissen Anzahl von Ländern. Diese finden Sie auf den Seiten der BAFA.

III. Personenbezogene Verbote - Bekämpfung des Terrorismus Die Europäische Union und die Vereinten Nationen haben etliche Verordnungen erlassen in denen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus beschlossen wurden. Demnach dürfen bestimmten Personen, Gruppen oder Organisationen, die in den zugehörigen Listen zu den oben genannten Verordnungen aufgeführt sind, weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zu Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Mit Ressourcen sind Vermögenswerte jeglicher Art gemeint. Diese Verbote beziehen sich nicht nur auf die Empfänger einer Lieferung, sondern auch auf die an der Lieferung beteiligten Personen. Es reicht somit nicht aus, lediglich zu prüfen, ob der Endempfänger einer Lieferung auf den oben genannten Listen geführt wird. Eine Lieferung, völlig egal welche Güter, an solche Personen, ist untersagt. Die Unternehmen haben eigenverantwortlich darauf zu achten, dass diese Verbote nicht verletzt werden.

C. Wann bestehen Genehmigungspflichten?

Genehmigungspflichten bestehen für bestimmte Länder und für bestimmte Güter.

Genehmigungspflichten können sich sowohl aus den EG-Verordnungen (EG-VO) als auch aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergeben. Anknüpfungspunkte für derartige Genehmigungspflichten sind die Ausfuhr und die Verbringung von Gütern sowie Transithandelsgeschäfte und die Erbringung technischer Unterstützung. Der Begriff "Güter" umfasst Waren, Technologie und Datenverarbeitungsprogramme. Eine technische Unterstützung meint jede technische Dienstleistung, wie Reparatur, Wartung Entwicklung, aber auch Weitergabe praktischer Fähigkeiten zum Beispiel durch Beratung und Ausbildung.

D. Welche Formen der Genehmigung gibt es?

  • Man unterscheidet zwischen Einzelausfuhrgenehmigungen/Höchstbetragsgenehmigungen, Sammelgenehmigungen und Allgemeine Genehmigungen.
  • Einzelausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen genehmigen die Lieferung eines Gutes oder mehrerer Güter aufgrund eines Auftrages an einen Empfänger.
  • Eine Sonderform der Einzelgenehmigung ist die Höchstbetragsgenehmigung. Sie erlaubt die Lieferung aufgrund mehrerer Aufträge.
  • Sammelgenehmigungen können beantragt werden, sofern in der Vergangenheit dem Ausführer eine Vielzahl von Einzelgenehmigungen erteilt wurden und dieser sich bei diesen immer als zuverlässig bewiesen hat. Sie erlaubt die Ausfuhr einer Gruppe von Gütern an mehrere Empfänger.
  • Allgemeingenehmigungen erlauben die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Länder. Um eine solche bekommen zu können, muss sich der Unternehmer von der BAFA registrieren lassen. Die Registrierung wird dann im Bundesanzeiger veröffentlicht. Jede Allgemeingenehmigung gilt nur für den dort beschriebenen Güter- und Länderkreis.

Sämtliche Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wie zum Beispiel Befristungen, Bedingungen, Auflagen.

E. Wo werden die Ausfuhrgenehmigungen in Deutschland beantragt?

Die Zuständigkeit liegt bei Bundesamt für Wirtschaft und Exportkontrolle (BAFA). Weiterführende Informationen und Vordrucke finden Sie bei der BAFA oder bei Ihrer IHK.

F. Wie beantrage ich eine Einzelausfuhrgenehmigung?

I. Antragsformular

Wenn eines Ihrer Exportvorhaben von einer Genehmigungspflicht erfasst ist, müssen Sie grundsätzlich einen formgebundenen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr- / Verbringungsgenehmigung beim BAFA stellen. Hierfür sind die Antragsformulare AG, AG/W, AG/E1 und AG/E vorgeschrieben. Sie sind im Formularhandel und bei den meisten IHKs erhältlich. Mittlerweile können sie auch elektronisch beantragt werden.

II. Zollnummer

In dem Antrag muss der Ausführer/Verbringer seine Zollnummer ("DE" plus 7-stellige Nummer für die Adresse des Ausführers) angeben. Sofern er noch über keine Zollnummer verfügt, kann er sie bei der Koordinierenden Stelle ATLAS bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Postfach 100265, 76232 Karlsruhe beantragen. Auch der Antragsvordruck RZKA-Form-BE-01/99 ist dort zu erhalten. Eine Antragsstellung ist auch möglich, wenn der Ausführer noch keine Zollnummer hat. In diesem Fall wird das BAFA die Zuteilung einer Zollnummer bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe veranlassen.

III. Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen

Bei Exportvorhaben ist es in der Regel notwendig, dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein. Die Benennung eines Exportverantwortlichen ist abhängig von dem Gut und dem Land.

VI. Endverbleibsdokumente

Für die genehmigungspflichtige Ausfuhr/Verbringung von gelisteten Gütern ist mit der Antragsstellung grundsätzlich ein Endverbleibsdokument vorzulegen (vgl. 17 AWV). Auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten wird in der Regel verzichtet:

  • bei nur vorübergehender Ausfuhr;
  • gegebenenfalls bei Unterschreiten bestimmter Wertgrenzen;

Bei den Endverbleibsdokumenten wird zwischen privaten und amtlichen (sog. EVE) sowie staatlichen Endverbleibserklärungen (sog. IC) unterschieden.

V. Technische Unterlagen

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag alle erforderlichen (technischen) Unterlagen bei, zum Beispiel Prospekte und Datenblätter, die eine technische Beurteilung der Exportgüter nach der Ausfuhrliste zulassen. Es ist darauf zu achten, dass die Güter hinreichend genau benannt sind und dass insbesondere Hersteller und Typ der Güter angegeben sind.

G. Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?

Die Dauer des Genehmigungsverfahrens variiert zwischen zwei Wochen für nicht so sensitive Länder, über einen Monat für andere Länder bis hin zu über einem Monat für kritische Länder. Voraussetzung für ein schnelles Verfahren sind die vollständigen Antragsunterlagen.

H. Was ist eine warenbezogene Auskunft zur Güterliste (AzG)?

Mit der Auskunft zur Güterliste (früher: Negativbescheinigung) kann auf Verlangen der Zollstelle der Nachweis geführt werden, dass bestimmte Güter nicht von der Ausfuhrliste erfasst werden.

I. Was ist ein Null-Bescheid?

Ergibt sich bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhr-/ Verbringungsgenehmigung, dass für das Vorhaben kein Genehmigungstatbestand eingreift, erteilt das BAFA einen so genannten „Null”-Bescheid.

K. Weitere Informationen und Arbeitsunterlagen finden Sie:

I. Telefon, Fax und E-Mail

Sie erreichen die BAFA unter:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschenborn oder unter dem Postfach 5160, 65726 Eschborn, Telefon: 06196 908-0 Telefax: 06196 908-800

II. Internetseite BAFA

Das BAFA stellt unter www.ausfuhrkontrolle.info aktuelle Informationen und wichtige Gesetzestexte im Internet bereit. Das Informationsangebot enthält neben Darstellungen zu Aufbau und Aufgaben des BAFA wichtige außenwirtschaftliche Bestimmungen, Bekanntmachungen und Unterlagen, wie etwa die EG-VO, Auszüge aus dem AWG und der AWV, die Ausfuhrliste, das Umschlüsselungsverzeichnis, die Allgemeingenehmigungen, Rechtsakte und Beschlüsse der EG und der VN sowie Merkblätter.

III. Internetadressen

Amtsblatt der EG
http://eur-lex.europa.eu/de

UN-Sicherheitsratsresolutionen und -beschlüsse
www.un.org/Docs/sc

Der Bundesanzeigers (mit kostenfreier Leseversion des Bundesgesetzblatts ab 1998)
www.bundesanzeiger.de 

Wassenaar Arrangement 
www.wassenaar.org

Missile Technology Control Regime (MTCR)
www.mtcr.info

Australischen Gruppe
www.australiagroup.net

Nuclear Suppliers Group (NSG)
www.nsg-online.org

Organisation For The Prohibition Of Chemical Weapons (CWÜ)
www.opcw.org

Für das US-Exportkontrollrecht ist das BAFA nicht zuständig. Das Berau of Industry and Security (BIS) ist unter www.bis.doc.gov mit einem umfangreichen Informationsangebot im Internet vertreten.

 
 

DOKUMENT-NR. 911

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