Vorsicht beim Export von Waren US-amerikanischer Herkunft. Neben den deutschen bzw. europäischen Exportbestimmungen sind auch US-Exportkontrollbestimmungen zu beachten. Das gilt insbesondere beim Reexport US-amerikanischer Waren und Technologien.
Die USA versuchen den Export von US-Ursprungswaren (Gütern, Software, Technologie) weltweit zu überwachen. Das US-Recht enthält daher auch gesetzliche Vorgaben für die Ausfuhren von US-Gütern aus Deutschland (sogenannte Reexporte). Ebenso gilt das US-Exportrecht ausnahmslos für die Exporte deutscher Güter in bestimmte Länder, die das direkte Produkt von US-Technologie und Software sind (foreign produced direct product rule). Schließlich regelt das US-Recht zwingend alle deutschen Ausfuhren mit einem Mindestanteil kontrollierter amerikanischer Bestandteile (de minimis rule). Zusätzlich sollen bestimmte Personen keine US-Güter erhalten (sogenannte "Black Lists"). Solche Handelsverbote richten sich auch an unbeteiligte Dritte.
In all diesen Fällen ist bei einem Export neben den deutschen bzw. den EU-Exportkontrollbestimmungen zusätzlich das US-Exportkontrollrecht zu beachten. Das Vorliegen einer deutschen Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)entbindet dabei nicht von der Verpflichtung, separat die US-amerikanischen Exportkontrollbestimmungen zu prüfen und ggf. eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen.
Ohne Beachtung des US-Rechts laufen Firmen Gefahr, vom weiteren Handel mit US-Produkten ausgeschlossen zu werden. Denn die Nichtbeachtung der Exportbestimmungen kann zu einem Eintrag in die sogenannte "Schwarze Liste" (Denied Persons List) des U.S. Department of Commerce, Bureau of Industry and Security, führen. Weitere Sanktionen sind Geldstrafen oder strafrechtliche Sanktionen gegen einzelne Personen, die bei einer späteren Einreise in die USA verhängt werden.
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