. .
Illustration

WIRTSCHAFTSVERKEHR

Einfuhrbeschränkungen

Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die EU beziehungsweise nach Deutschland kann aus verschiedenen Gründen eingeschränkt sein.

Den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland, somit auch die Vorschriften für die Einfuhr, regelt das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes ist Einfuhr das Verbringen von Sachen aus fremden Wirtschaftsgebieten in das eigene Wirtschaftsgebiet. Analog dazu ist Einführer, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen lässt.

Jede Einfuhr wird durch die Zollverwaltung überwacht und erfordert ein zollamtliches Abfertigungsverfahren. Um die Einfuhrwaren reibungslos durch den Zoll zu bringen, sollte der Importeur schon im Zeitpunkt der Planung feststellen, ob die Einfuhr genehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder nicht.

Nach dem Außenwirtschaftsrecht sind Einfuhren aus Drittländern in die Europäische Union beziehungsweise nach Deutschland grundsätzlich genehmigungsfrei zulässig. Dieses liberale Einfuhrrecht findet Anwendung bei der überwiegenden Zahl der Einfuhrgüter. Bei bestimmten Warenkategorien sind jedoch Beschränkungen zu beachten, die handels- beziehungsweise wirtschaftspolitisch begründet sind oder ausdrücklichen Schutzinteressen folgen.

Importbedingungen sowie Beschränkungen wirtschaftlicher Art regelt das Außenwirtschaftsrecht in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung und der sogen. Einfuhrliste. Danach kann eine vorherige Einfuhrgenehmigung oder ein Einfuhrüberwachungsdokument erforderlich sein, wenn mengenmäßige Beschränkungen (Einfuhrkontingente) bestehen oder Einfuhrentwicklungen überwacht werden sollen.

Ob die Einfuhr einer Ware frei ist, einer Genehmigung bedarf oder ob weitere Einschränkungen vorliegen kann der Einfuhrliste entnommen werden. Zur Klärung dieser Fragen muss das Herkunftsland, die genaue Warenbeschreibung und die Zolltarifnummer bzw. Warennummer nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik für das betreffende Produkt bekannt sein. Die Einfuhrliste zeigt neben möglichen Einfuhrgenehmigungspflichten oder Überwachungsmaßnahmen auch an, ob besondere Papiere wie zum Beispiel Ursprungsnachweise oder Einfuhrkontrollmeldungen erforderlich sind.

Die Einfuhrliste wird zu Beginn eines jeden Jahres im Bundesanzeiger Verlag, Köln, veröffentlicht. Änderungen zur Einfuhrliste werden ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Einfuhrliste ist in den "Elektronischen Zolltarif (EZT)", der alle Einzelheiten für die warenbezogene Einfuhr umfasst, integriert. Der EZT kann damit grundsätzliche Hinweise zu möglichen Einfuhrbeschränkungen geben. Die Einfuhrliste in Printform kann bei den meisten Zollstellen eingesehen werden.

Zuständig für das Genehmigungsverfahren ist für Waren der gewerblichen Wirtschaft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn und für Agrarprodukte und bestimmte Erzeugnisse der Ernährungswirtschaft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn.

Über Grundlagen der Einfuhrüberwachung informiert das BAFA auf seiner Website. Für Waren der gewerblichen Wirtschaft hat das BAFA außerdem eine Einfuhrfibel herausgegeben, die einen Überblick über geltende Einfuhrbeschränkungen, Einfuhrausschreibungen sowie das Antrags- und Genehmigungsverfahren bietet. Die Einfuhrfibel kann von den Internetseiten des BAFA heruntergeladen werden.

Neben den bereits erörterten Beschränkungen wirtschaftlicher Art können sogenannte nicht-wirtschaftliche Maßnahmen die Einfuhr verbieten oder einschränken. Diese Bestimmungen sind zusammengefasst unter dem Bereich „Verbote und Beschränkungen (VuB)” und dienen vornehmlich dem Schutz bestimmter Güter und Rechte. Sie bestehen aus EU-gemeinsamen und nationalen Vorschriften mit einer großen Spannbreite. Es sollen hier nur auszugsweise erwähnt werden der Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Umweltschutz, Schutz der menschlichen Gesundheit und der Tier- und Pflanzenwelt, der gewerbliche Rechtsschutz oder - last but not least - Schutz des geistigen Eigentums.

So kann beispielsweise die Einfuhr bestimmter Waren wie zum Beispiel Waffen, Sprengstoffe, Betäubungsmittel, Lebensmittel oder artengeschützte Tiere und Pflanzen, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse verboten oder beschränkt sein.

Die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen wird im Rahmen der Einfuhrabwicklung von der Zollverwaltung überwacht. Wird bei der Abfertigung von unter VuB fallende Waren festgestellt, dass die gegebenenfalls erforderlichen Dokumente, Bescheinigungen oder auch Genehmigungen nicht vorliegen, wird die Einfuhr bis zur Klärung aller offenen Fragen nicht zugelassen und im schlimmsten Fall die Ware auch beschlagnahmt. Deshalb an dieser Stelle der Rat in allen Fällen eines Einfuhrgeschäftes Maßnahmen der VuB zu prüfen.

Auch hier kann der elektronische Zolltarif (EZT) einen Hinweis geben, ob für die vorgesehene Einfuhrware derartige Beschränkungen zu beachten sind. Die Vorschriftensammlung der bundesdeutschen Zollverwaltung, die den Zollstellen vorliegt, enthält alle weiteren Detailbestimmungen im Bereich der VuB.

Zur Wareneinfuhr, möglichen Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungsvorbehalten hält die deutsche Zollverwaltung im Internet eine Fülle von Informationen bereit. Die Zollämter und die IHKs helfen gern mit weiteren Auskünften.

Mit Fragen des Import befasst sich auch die DIHK-Broschüre "1 x 1 des Imports", die bei den IHKs erhältlich ist.

 
 

DOKUMENT-NR. 1934

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

IHK Flensburg: Service-Center

  • Telefon: 0461 806 806
  • Fax: 0461 806 9 806

Kontaktdaten speichern (V-Card)

Brigitte Jöhnk

  • Telefon: 0431 5194211
  • Fax: 0431 5194511

Kontaktdaten speichern (V-Card)

Carl-Joachim Mittelstädt

  • Telefon: 0451 6006-245
  • Fax: 0451 6006-4245

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • PARTNER UND PORTALE

Logo AHK © AHK

Die deutsche Wirtschaft ist weltweit mit 120 Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen vertreten.
externer Link

logo etradecenter © logo etradecenter

Die IHKs und die deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) haben gemeinsam das e-trade-center entwickelt - eine elektronische Börse zur Anbahnung internationaler Geschäftskontakte für Kooperationen, Waren, Dienstleistungen und Consulting. externer Link

Um Unternehmen bei ihrer Informationssuche zu unterstützen, wurde iXPOS auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) als Wegweiser durch die Vielfalt an Informationen, Beratungsangeboten und Programmen im Jahre 2001 ins Leben gerufen. externer Link