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OFFENE AUSLANDSFORDERUNGEN

Rechtsverfolgung im Ausland

Bei offenen Auslandsforderungen können die deutschen Auslandshandelskammern (AHK) ebenso wie international tätige Inkassounternehmen und Rechtsanwälte behilflich sein.

Wenn Unternehmen mit Sitz im Ausland ihren vertraglich vereinbarten Zahlungspflichten nicht nachkommen, stehen die deutschen Firmen häufig vor der Frage, auf welche Weise derartige grenzüberschreitende Forderungen möglichst kostengünstig und effizient eingezogen werden können. Unterschiedliche Rechtssysteme und Sprachen, langwierige Gerichtsverfahren und das immer schwer einzuschätzende Kostenrisiko führen in vielen Fällen dazu, dass die Gläubiger ihre Auslandsforderungen ausbuchen. Das ist bei höheren Beträgen sicherlich keine gute Lösung und kann manchmal die Existenz des Unternehmens gefährden.

Sind Mahnschreiben, Telefonanrufe und andere Kommunikationsversuche erfolglos geblieben, sollte das Unternehmen der IHK Schleswig-Holstein zunächst folgende Einzelheiten zum Sachverhalt mitteilen:

  1. Wie hoch ist die Forderung? Diese Angabe ist für die Einschätzung des Prozessrisikos unerlässlich. In ausländischen Zivilprozessen trägt nämlich jede Partei in der Regel ihre Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren selbst. In Deutschland hingegen werden grundsätzlich alle Kosten der im Prozess unterlegenen Partei auferlegt.
  2. Ist der Vertragspartner überhaupt noch zahlungsfähig? Um das festzustellen, sollte über Banken, Wirtschaftsauskunfteien (Anschriften können der Publikation "International tätige Wirtschaftsauskunfteien und Inkassounternehmen" der IHK Lübeck entnommen werden) und die deutschen Auslandshandelskammern (AHK) eine aktuelle Auskunft über die Bonität des Geschäftspartners eingeholt werden.
  3. Ist die Forderung streitig oder unstreitig?
  4. Welches Vertragsverhältnis liegt der Forderung zugrunde? Ist in dem Vertrag eine Regelung über den Gerichtsstand/Schiedsgerichtsklausel und das anwendbare Recht enthalten? Sofern die Einleitung eines Gerichtsverfahrens überhaupt beabsichtigt ist, muss festgestellt werden, welches Gericht/Schiedsgericht international zuständig ist.

Sodann ist die Frage der Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen/Schiedssprüchen im Ausland zu klären. Dabei sind bilaterale Staatsverträge und multilaterale Übereinkommen heranzuziehen, etwa der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Enthält der Vertrag keine Regelung zum anwendbaren Recht (Rechtswahlklausel), ist das Internationale Privatrecht (IPR) heranzuziehen. Es stellt die Gesamtheit der Rechtsnormen dar, aus denen sich ergibt, welche von mehreren gleichzeitig geltenden Privatrechtsordnungen bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung auf ein konkretes Rechtsverhältnis anzuwenden ist.

Die Empfehlungen und Ratschläge der IHK Schleswig-Holstein für das weitere Vorgehen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab:

  1. Wenn die Forderung unstreitig ist und die Geschäftsbeziehung mit dem ausländischen Geschäftspartner fortgesetzt werden soll, empfiehlt sich die Einschaltung der zuständigen deutschen Auslandshandelskammer (AHK), die ein Mahnschreiben verfassen und/oder das Inkasso einleiten kann. Auch ein international tätiges Inkassounternehmen kann den Einzug der Forderung übernehmen. Die Anschriften können der Publikation "International tätige Wirtschaftsauskunfteien und Inkassounternehmen" der IHK Lübeck entnommen werden.

  2. In den meisten Fällen ist die Zusammenarbeit mit einem international tätigen Rechtsanwalt unumgänglich. Einschlägige Anschriften, die aus unterschiedlichen Quellen stammen, sind bei der IHK Lübeck erhältlich (Merkblatt "Rechtsanwälte mit Auslandsbeziehungen").

 
 

DOKUMENT-NR. 1063

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