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ZOLL-FORMALITÄTEN

Einfuhrdokumente

Alle Wareneinfuhren aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft unterliegen der Überwachung durch die Zollverwaltung. Für die zolltechnische Abfertigung der Importwaren sind bestimmte Formalitäten zu erfüllen. Grundlagen sind unter anderem durch den EG-Zollkodex, das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschafts-Verordnung geregelt.

Diese Bestimmungen sind im EU-Zolltarif berücksichtigt, so dass durch eine - unverbindliche - Zolltarifauskunft in Erfahrung gebracht werden kann, was neben den üblichen Formularen an Dokumenten beigebracht werden muss.

Parallel zur Entscheidung über den Import der Waren sollte sich der Auftraggeber Klarheit über die erforderlichen Dokumente zur Einfuhrabwicklung verschaffen. Dabei sollte der Verkäufer über die von ihm zu beschaffenden Dokumente schriftlich informiert werden. Damit werden die Voraussetzungen für eine reibungslose und kostengünstige Zollabwicklung geschaffen.

Zollanmeldung (Einfuhranmeldung - Vordruck 0737)
Um die einzuführenden Waren in ein Zollverfahren zu überführen, bedarf es einer Zollanmeldung. Die Zollanmeldung ist in der Regel schriftlich abzugeben. Bei Warensendungen mit einem Wert von unter 1.000 Euro kann eine mündliche Zollanmeldung abgegeben werden.

Zollwertanmeldung (Vordruck 0464)
Bei der Überführung in den freien Warenverkehr ist für Drittlandswaren eine Zollwertanmeldung zusammen mit der Zollanmeldung abzugeben. Die Zollwertanmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert 10.000 Euro je Sendung nicht übersteigt, Zölle nach dem Zolltarif nicht zu entrichten sind, Waren aufgrund einer Präferenzregelung zollfrei sind oder es sich um Einfuhren ohne gewerblichen Charakter handelt.

Ursprungszeugnis Form A
Das Ursprungszeugnis "Form A" dient als Nachweis bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen (-präferenzen).

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 - Präferenznachweis -
Die EUR.1 dient zur zollfreien oder zollbegünstigten Einfuhr von Waren aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- beziehungsweise Kooperations- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat.

Handelsrechnung
Die Handelsrechnung ist durch den ausländischen Lieferanten beizubringen. Das Original ist der Zollwertanmeldung beizufügen und dient als Grundlage für die Zollberechnung.

Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen
In bestimmten Fällen werden Einfuhrgenehmigungen verlangt, zum Beispiel bei der Einfuhr von mengenmäßig beschränkten (kontingentierten) Waren. Dieses kann mit Hilfe der Einfuhrliste festgestellt werden. Einfuhrlizenzen werden in der Regel bei der Einfuhr von Agrarprodukten gefordert und dienen der Kontrolle von Einfuhren bestimmter Waren der Landwirtschaft und Fischerei aus Drittländern. Auch im Bereich der Textilien und Bekleidung bestehen noch Einfuhrgenehmigungspflichten. Der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung hängt häufig davon ab, dass aus dem Exportportland eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Inzwischen könne diese Exportgenehmigungen auf elektronischem Wege der EU-Kommission zugestellt werden.

 
 

DOKUMENT-NR. 1010

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