Die Beschränkungen des Exportes und des Importes von Waren mit Holzverpackungen werden hier beschrieben. Zunehmend werden die Standards für die Einfuhr von Holzverpackungen vereinheitlicht.
Bei der Vereinheitlichung wird der "International Plant Protection Convention" -Standard (IPPC) mit den entsprechenden Behandlungen nach "International Standards for Phytosanitary Measures" (ISPM) Nr. 15 zu Grunde gelegt. Nach den Standards der IPPC, Richtlinie Nr. 15 "International Standards for Phytosanitary Measures" (ISPM), müssen Holzverpackungen entrindet, entsprechend behandelt (Begasung mit Methylbromid (MB) oder Hitzebehandlung (HT)) und als Nachweis der Einhaltung der Standardanforderungen entsprechend markiert worden sein. Die Markierung muss Aufschluss über Behandlungsmethode, Ort und Durchführungsbetrieb geben. Für die Inverkehrbringung von gekennzeichnetem Holz ist eine Genehmigung durch die zuständige Behörde (Pflanzenschutzdienste der Länder, in SH das ALR) nötig.
Eine deutsche Fassung der ISPM No. 15 ist im Internet abrufbar. Eine Liste der in Deutschland ansässigen Holzverpacker und -behandler, die zur Vornahme von Behandlungen nach ISPM Nr. 15 bereits autorisiert sind, ist ebenfalls dort eingestellt.
Mit der Richtlinie Nr. 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 309 vom 6. Oktober 2004) zur Änderung der Richtlinie Nr. 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von den EG-Mitgliedstaaten bis 28. Februar 2005 umzusetzen ist, legt die EU neue photosanitäre Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern fest. (Die neuen Bestimmungen gelten nicht im innergemeinschaftlichen Verkehr beziehungsweise im Warenverkehr mit der Schweiz.). Die EU-Regelung hält sich inhaltlich im Wesentlichen an die Bestimmungen des internationalen Standards Nr. 15 der FAO für Verpackungsholz (ISPM Nr. 15 "Guidelines for regulating wood packaging material in international trade"). Danach ist Verpackungsholz den dort aufgeführten Behandlungen zu unterziehen, um die Schädlingsfreiheit zu garantieren; der Nachweis erfolgt durch Kennzeichnung nach dem in den ISPM Nr. 15 festgelegten Muster (Anlage II der Guidelines). Als Besonderheiten der EG-Umsetzung gegenüber dem FAO-Standard muss das Verpackungsholz zusätzlich entrindet ("debarked") und mit "DB" gekennzeichnet sein.
Nach der oben angeführten EU-Richtlinie gilt die Behandlungspflicht auch für vor dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie hergestelltes, repariertes oder wiederverwertetes Verpackungsmaterial aus Holz. Vor dem 1. März 2005 erzeugtes Verpackungsholz muss in einer Übergangszeit bis 31. Dezember 2007 zwar nicht das Bildzeichen (Anhang II der ISPM Nr. 15), wohl aber die anderen Kennzeichnungsmerkmale aufweisen. Stauholz (dunnage) darf bis 31. Dezember 2007 ohne weitere Behandlungserfordernisse aus rindenfreiem Holz ("bark-free") erzeugt werden, das frei ist von (Anzeichen von) Schädlingen.
Die Übergangsregelung mit dem Bildzeichen hat allgemein zu Irritationen geführt. Wenn vor dem 1. März 2005 hergestelltes, repariertes oder wiederverwertetes Verpackungsmaterial aus Holz generell nachbehandelt und entsprechend gekennzeichnet werden muss, macht es eigentlich keinen Sinn, in einer Übergangsfrist auf einen Teil der Kennzeichnung zu verzichten. Denkbar wäre, dass mit Bildzeichen eine Kennzeichnung aus anderen Vorschriften gemeint ist. Da in der EU-Richtlinie ausdrücklich von "Bildzeichen gemäß Anhang II des FAO-Standards" die Rede ist, scheidet dies jedoch aus. Wie bereits oben dargelegt, ist die EU-Richtlinie bis 28. Februar 2005 in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 der EU-Richtlinie). Inwieweit dies bereits in Deutschland erfolgt ist, konnte bisher nicht in Erfahrung gebracht werden. Andere EU-Staaten (zum Beispiel Österreich) haben entsprechende Novellierungen ihrer nationalen Pflanzenschutzregelungen in Vorbereitung.
Die EU-Richtlinie 2004/102/EG sieht vor, dass Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss. Diese Regelung der EU geht über die im ISPM 15-Standard geforderte Behandlung hinaus. Einige Ländern, insbesondere den USA, habe gegen dieses weitere Erfordernis protestiert. Die EU hat mittlerweile auf diese Proteste reagiert und die Anwendung dieser Regelung zunächst bis einschließlich 28. Februar 2006 ausgesetzt (Richtlinie 2005/15/EG vom 28. Februar 2005, ABl. EU Nr. L 56 vom 2. März 2005, Seite 12).
Den aktuellen Stand können Sie jeweils den Internetseiten des Bundesamtes entnehmen.