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GESETZE IN DÄNEMARK

Handels- und Wirtschaftsrecht

Vor einer Etablierung in Dänemark sind neben den strategischen und kommerziellen zugleich mehrere juristische Überlegungen anzustellen.

Soll die Niederlassung unselbständig oder selbständig sein? Ist eine dänische Tochtergesellschaft zu gründen? Oder ist man besser beraten, wenn man sich für die Gründung einer Europäische Gesellschaft (SE) entscheidet? Möchte man sich für eine "Probezeit" nur von Handelsvertretern oder Partnern vertreten lassen? Kann man sich nach der "Probezeit" wieder von den Handelsvertretern oder Partnern ohne eine finanzielle Auseinandersetzung trennen?

Direkt darf eine deutsche GmbH oder AG in Dänemark nur gewerblich tätig sein, wenn vorher bereits eine Tochtergesellschaft oder eine unselbständige Niederlassung in Dänemark bestanden hat. Unter ”direkt” versteht man die Ausübungen, die sich nicht auf bloße Nebentätigkeiten, wie zum Beispiel die einfache Auftragsvermittlung dänischer Kunden zur Durchführung in Deutschland, beschränken.

Im Folgenden werden kurz praktische Hinweise gegeben, die als erste, aber nicht alleinstehende Grundlage für solche Überlegungen dienen können.

Seite 1: Einleitung
 
 

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