Einordnung der öffentlichen Bestellung nach DLR (Dienstleistungsrichtlinie) und BARL (Berufsanerkennungsrichtlinie)
In einem internen Vermerk zur Einordnung des § 36 GewO (öffentliche Bestellung von Sachverständigen) nach der Dienstleistungsrichtlinie (DLR) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) der EU kommt das BMWi zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Bestellung beiden Richtlinien unterfällt.
Die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltungskörperschaften, die Sachverständige öffentlich bestellen, halten dieses Ergebnis für rechtlich unzutreffend und befürchten – wenn sich diese unzutreffende rechtliche Einschätzung durchsetzt – eine Gefährdung des Systems der öffentlichen Bestellung insgesamt.
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