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INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen

GEPRÜFTE EXPERTEN

Was sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige?

Die Bezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. mehr

VERFAHRENSABLAUF

Wie wird man öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Öffentlich bestellter Sachverständiger wird man in einem förmlichen Verwaltungsverfahren - mit einem Antrag bei der IHK mit Hilfe von Formblättern, einem im Einzelnen vorgeschriebenen Verfahrensablauf, bis hin zu einem Verwaltungsakt (Bestellung oder die Ablehnung), der vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar ist. Um zweierlei geht es: um die persönliche Eignung und die besondere Sachkunde. Nach der Rechtsprechung sind öffentlich bestellte Sachverständige solche, deren fachliche Qualifikation deutlich über dem Niveau der ihren Beruf ordnungsgemäß Ausübenden liegt. mehr

GRUNDSÄTZE

Die öffentlichen Bestellung (PDF, 21 KB)

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfüllen bei der Entscheidung oder gütlichen Erledigung von (Rechts-) Streitigkeiten als Gutachter und als unabhängige, sachkundige Berater eine wichtige Aufgabe. Im Interesse der Allgemeinheit und derer, die des verantwortlichen Rates eines Sachverständigen bedürfen, kann deshalb nur öffentlich bestellt und vereidigt werden und bleiben, wer fachlich und persönlich den hohen Anforderungen genügt, die sich aus dieser Aufgabe ergeben. zum Download

ANTRAGSFORMULAR

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen (PDF, 51 KB)

Sie möchten die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen für ein bestimmtes Sachgebiet beantragen? Hier finden Sie den Antrag auf öffentliche Bestellung in Form eines PDF-Formulars. zum Download

SACHVERSTÄNDIGENTÄTIGKEIT UND ANGESTELLTENVERHÄLTNIS

Freistellungsbescheinigung (PDF, 53 KB)

Der Angestellte ist durch seinen Arbeitsvertrag weisungsgebunden. Um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht zu gefährden, muss der Arbeitgeber dem Sachverständigen die jederzeitige, weisungsfreie Ausübung der Sachverständigentätigkeit gestatten. zum Download

NACHWEIS DER SACHKUNDE

Hinweise zu den einzureichenden Gutachten (PDF, 26 KB)

Die Überprüfung der Sachkunde bei einem Fachgremium bezieht sich auf die besondere Sachkunde. Bitte unterschätzen Sie die Anforderungen nicht. Prüfen Sie deshalb sehr sorgfältig, welche Gutachten Sie der IHK zum Nachweis Ihrer besonderen Sachkunde einreichen. zum Download

BEWERTUNG DER ANTRÄGE

Der Sachverständigenausschuss

Der Sachverständigenausschuss hat die Aufgabe, die Geschäftsführung bei Anträgen auf öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zu beraten. Zweimal im Jahr diskutiert der Sachverständigenausschuss die von der Geschäftsführung - zuständig ist der Leiter der Rechtsabteilung - aufbereiteten Anträge und erarbeitet ein Votum. mehr

MUSTERSACHVERSTÄNDIGENORDNUNG

Richtlinien zur Mustersachverständigenordnung des DIHK (PDF, 239 KB)

Materiell-rechtliche Grundlage für die öffentliche Bestellung ist § 36 GewO. Die Industrie- und Handelskammern sind nach § 36 Abs. 4 GewO befugt, Sachverständigenordnungen zu erlassen, soweit die Landesregierungen von ihrer Befugnis, Durchführungsvorschriften zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht haben (§ 36 Abs. 3 GewO). Die Sachverständigenordnungen sind Satzungen der zuständigen Industrie- und Handelskammern. Den zulässigen Inhalt der Satzung regelt § 36 Abs. 3 GewO. zum Download

RECHTSGRUNDLAGEN

Sachverständigenordnung der IHK zu Kiel (PDF, 112 KB)

Die "Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) § 36 GewO" beinhaltet die Rechtsgrundlagen der IHK zu Kiel für das Verfahren zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. zum Download

RECHTSGRUNDLAGEN

Sachverständigenordnung der IHK zu Lübeck (PDF, 220 KB)

Die "Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) § 36 GewO" beinhaltet die Rechtsgrundlagen der IHK zu Lübeck für das Verfahren zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. zum Download

RECHTSGRUNDLAGEN

Sachverständigenordnung der IHK Flensburg (PDF, 118 KB)

Die "Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) § 36 GewO" beinhaltet die Rechtsgrundlagen der IHK Flensburg für das Verfahren zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. zum Download

UNTERNEHMEN HABEN HÄUFIG PROBLEME

Sachverständige für "Genehmigungsverfahren im Umweltbereich"

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen haben häufig Probleme mit umfangreichen Genehmigungsverfahren: die Folge sind unnötige Zeitverzögerung, unnötige Kosten, unerwartete Entscheidungen der Behörden. Dem soll der Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich abhelfen. mehr

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNG

Fachgremium "Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken" der IHK zu Kiel (Dok.-Nr. 8034) (PDF, 54 KB)

Das Fachgremium hat die Aufgabe, im Rahmen des Bestellungsverfahrens nach Paragraf 36 Abs. 1 GewO die besondere Sachkunde von Sachverständigen auf dem Gebiet "Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken" (Paragraf 36 GewO) zu begutachten. zum Download

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNG

Fachgremium "Technische Dokumentation" der IHK zu Lübeck (PDF, 37 KB)

Das Fachgremium hat die Aufgabe, im Rahmen des Bestellungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 GewO die besondere Sachkunde von Sachverständigen auf dem Gebiet "Technische Dokumentation" zu begutachten. Es kann auch die besondere Sachkunde bereits öffentlich bestellter Sachverständiger überprüfen. zum Download

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNG

Fachgremium "Hotel- und Gaststättenbetriebe" der IHK zu Lübeck (PDF, 37 KB)

Das Fachgremium hat die Aufgabe, im Rahmen des Bestellungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 GewO die besondere Sachkunde von Sachverständigen auf dem Gebiet "Hotel- und Gaststättenbetriebe" zu begutachten. Es kann auch die besondere Sachkunde bereits öffentlich bestellter Sachverständiger überprüfen. zum Download

 
 

DOKUMENT-NR. 833

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Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in ganz Deutschland. externer Link