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Illustration

TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG)

Änderungen im Rufnummernbereich (0)180

Am 1. März 2010 sind Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Geändert wurden unter anderem die §§ 66 a und 66 d TKG. Gewerbetreibende, die (0)180-Servicenummern anbieten oder mit diesen werben, müssen künftig detaillierte Kostenangaben machen. Neben dem Festnetzpreis sind auch die Mobilfunkhöchstpreise anzugeben.

Wer (0)180-Dienste (jetzt sogenannte "Service-Dienste", früher "Geteilte-Kosten-Dienste") anbietet oder mit ihnen wirbt, muss neben dem Festnetzpreis auch die Mobilfunkhöchstpreise angeben. Dies gilt immer dann, wenn für die Inanspruchnahme des Dienstes aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus dem Festnetz abweichen. Bislang genügte der Hinweis, dass die Preise aus dem Mobilfunknetz von denen aus dem Festnetz abweichen können. Dies ist nach Inkrafttreten der Änderungen des TKG nicht mehr ausreichend.

Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf aus den Festnetzen höchstens 14 ct/min oder 20 ct/Anruf (je nach Endziffer) und aus den Mobilfunknetzen höchstens 42 ct/min oder 60 ct/Anruf betragen. Die gilt, soweit nach § 66 d Abs. 4 Satz 4 TKG keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

Die Preise im Einzelnen:

Nummern-
teilbereich

Preise für Anrufe aus den Festnetzen

Preise für Anrufe aus den
Mobilfunknetzen
Preis in ct/minPreis in ct/AnrufHöchstpreis
in ct/min
(ab 1. März 2010)
Höchstpreis
in ct/Anruf
(ab 1. März 2010)
(0)180-13,9-4260
(0)180-2-64260
(0)180-39-4260
(0)180-4-204260
(0)180-514-4260


Unternehmen wird dringend empfohlen, Geschäftspapier, Kataloge, Prospekte, Bestellelemente und natürlich Angaben im Internet anzupassen. Überall, wo solche Nummern eingesetzt werden, sind die Kosten anzugeben und zu ergänzen.

  • Vor der Gesetzesänderung reichte zum Beispiel folgender Hinweis: "Der Anruf kostet 14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können abweichen."
  • Seit dem 1. März 2010 muss die Angabe lauten: "Der Anruf kostet 14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis 42 ct/min."

Verstöße gegen Preisangabepflichten sind nach § 149 Nr. 13a TKG eine Ordnungswidrigkeit, die von der Bundesnetzagentur verfolgt werden können. Es drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Hinzu kommt das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung.

 
 

DOKUMENT-NR. 29370

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