Externe Links
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Informationen der Telekom (Link: http://mwl.telekom.de/produkte/index.php?p_id=756&hp_box=105)
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Telekommunikationsgesetz (Link: http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004/index.html)
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Am 1. März 2010 sind Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Geändert wurden unter anderem die §§ 66 a und 66 d TKG. Gewerbetreibende, die (0)180-Servicenummern anbieten oder mit diesen werben, müssen künftig detaillierte Kostenangaben machen. Neben dem Festnetzpreis sind auch die Mobilfunkhöchstpreise anzugeben.
Wer (0)180-Dienste (jetzt sogenannte "Service-Dienste", früher "Geteilte-Kosten-Dienste") anbietet oder mit ihnen wirbt, muss neben dem Festnetzpreis auch die Mobilfunkhöchstpreise angeben. Dies gilt immer dann, wenn für die Inanspruchnahme des Dienstes aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus dem Festnetz abweichen. Bislang genügte der Hinweis, dass die Preise aus dem Mobilfunknetz von denen aus dem Festnetz abweichen können. Dies ist nach Inkrafttreten der Änderungen des TKG nicht mehr ausreichend.
Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf aus den Festnetzen höchstens 14 ct/min oder 20 ct/Anruf (je nach Endziffer) und aus den Mobilfunknetzen höchstens 42 ct/min oder 60 ct/Anruf betragen. Die gilt, soweit nach § 66 d Abs. 4 Satz 4 TKG keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
Die Preise im Einzelnen:
| Nummern- teilbereich | Preise für Anrufe aus den Festnetzen | Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen | ||
| Preis in ct/min | Preis in ct/Anruf | Höchstpreis in ct/min (ab 1. März 2010) | Höchstpreis in ct/Anruf (ab 1. März 2010) | |
| (0)180-1 | 3,9 | - | 42 | 60 |
| (0)180-2 | - | 6 | 42 | 60 |
| (0)180-3 | 9 | - | 42 | 60 |
| (0)180-4 | - | 20 | 42 | 60 |
| (0)180-5 | 14 | - | 42 | 60 |
Unternehmen wird dringend empfohlen, Geschäftspapier, Kataloge, Prospekte, Bestellelemente und natürlich Angaben im Internet anzupassen. Überall, wo solche Nummern eingesetzt werden, sind die Kosten anzugeben und zu ergänzen.
Verstöße gegen Preisangabepflichten sind nach § 149 Nr. 13a TKG eine Ordnungswidrigkeit, die von der Bundesnetzagentur verfolgt werden können. Es drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Hinzu kommt das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung.
Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in ganz Deutschland. externer Link
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