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HINWEISPFLICHTEN FÜR ARBEITGEBER

Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen

Seit dem 1. Juli 2003 müssen sich Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Bei verspäteter Meldung vermindert sich der Anspruch auf das Arbeitslosengeld.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf diese Meldepflicht beim Arbeitsamt frühzeitig hinzuweisen.

Durch gesetzliche Neuregelung, die zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, ist die gesetzliche Regelung modifiziert worden. Die Regelung gilt nunmehr auch für Auszubildende und Ausbildende (Ausbildungsbetriebe).

Die Meldepflicht besteht spätestens drei Monate vor Ende des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisses. Wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung weniger als drei Monate liegen, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis zu erfolgen. Die Meldepflicht besteht auch, wenn der Fortbestand des Arbeits-/Ausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber/Ausbildenden in Aussicht gestellt wurde.

Arbeitgeber und Ausbildende sollten die Arbeitnehmer/Auszubildenden schriftlich auf die Meldepflicht hinweisen. Dies gilt sowohl bei Kündigungen, Ablauf der Befristung, Ende der Ausbildungszeit und bei Aufhebungsverträgen. Der Hinweis könnte folgenden Wortlaut haben: "Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38, § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes, das heißt nach Erhalt dieser Kündigung/nach Abschluss des Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, da sonst Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert werden kann. Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung selbst aktiv werden müssen."

Unterlässt der Arbeitgeber den Hinweis, begründet dies allerdings keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 29. September 2005 (8 AZR 571/04) entschieden.

Die Meldepflicht des Arbeitnehmers und somit auch die Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnis gerichtlich geltend gemacht wird. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet zwar automatisch mit Ablauf der Befristung, jedoch ist es ratsam, dies drei Monate vor Ablauf noch einmal kurz schriftlich klarzustellen und in dieses Schreiben auch die Hinweise mit aufzunehmen. Bei neuen befristeten Verträgen können Sie folgende Klausel aufnehmen: "Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen." Bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer sollten die Hinweise gleich nach Erhalt der Kündigung gegeben werden.

 
 

DOKUMENT-NR. 2398

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