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Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit umgehend mitzuteilen. Worauf dabei im Einzelnen zu achten ist, erfahren Sie im Folgenden.
Zunächst ist dabei zu unterscheiden:
1. Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit
Nach Paragraf 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (das heißt ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen (Anzeigepflicht).
Der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitteilung den Arbeitgeber schnellstmöglich erreicht. Regelmäßig muss die Mitteilung am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit während der üblichen Betriebszeiten vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn erfolgen.
Dabei genügt schon ein Telefonanruf oder eine E-Mail, eine besondere Form der Anzeige ist nicht vorgeschrieben. Die schriftliche Anzeige, die erst am nächsten Tag mit der Post bei dem Arbeitgeber eingeht, ist daher verspätet.
Eine persönliche Mitteilung ist nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Unverzüglichkeit ist der Arbeitnehmer sogar gehalten, Verwandte, Nachbarn, Freunde oder Arbeitskollegen zu beauftragen, mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, wenn ihm dies selbst nicht möglich ist.
Ausnahmen: Die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber von der Arbeitsunfähigkeit und dem Ausmaß der Krankheit Kenntnis hat. Dies kann zum Beispiel nach einem Arbeitsunfall der Fall sein.
Eine separate Anzeige der Arbeitsunfähigkeit kann natürlich dann unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegt.
2. Inhalt der Anzeige
Der Arbeitnehmer muss nur die Tatsache mitteilen, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Arbeitnehmer muss über Art und Ursache der Erkrankung keine Mitteilung machen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn besondere Maßnahmen erforderlich sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gefahr einer Ansteckung anderer Mitarbeiter des Betriebs besteht.
Weiterhin muss der Mitarbeiter die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. War der Arbeitnehmer noch nicht beim Arzt, so muss er zumindest abschätzen, ob er in der Lage ist, seine Tätigkeit bald wieder aufzunehmen.
3. Vorlage des "Gelben Scheins" (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
Nach dem Gesetz muss der Arbeitnehmer erst bei Fehlzeiten von mehr als drei Kalendertagen spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit vorlegen, die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("Gelber Schein", sogenannte Nachweispflicht).
Der Arbeitgeber kann aber die Vorlage des „Gelben Scheins” schon vorher verlangen, Paragraf 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass ein solches Verlangen zulässig ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Oktober 1997, Az. 5 AZR 726/96). Das gilt nur dann, wenn der Arbeitsvertrag dem Mitarbeiter eine solche Pflicht ausdrücklich auferlegt. Vielmehr kann der Arbeitgeber unabhängig von einer vertraglichen Regelung bei jeder Erkrankung entscheiden, ob er von seinem Recht nach Paragraf 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Gebrauch machen will. Er muss dann aber das Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausüben und die Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigen. Die Anordnung der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung im Einzelfall muss so rechtzeitig erfolgen, dass dem Mitarbeiter noch die Zeit verbleibt, einen Arzt aufzusuchen.
4. Gibt es Besonderheiten bei einer Erkrankung im Ausland?
Der Arbeitnehmer hat bei Auslandserkrankungen erweiterte Mitteilungspflichten. Er ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer auch der Krankenkasse von der Krankheit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu unterrichten.
Eine von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat, (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 1985, 5 AZR 180/83).
5. Rechtsfolgen
Teilt ein Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht rechtzeitig mit, so verletzt er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ebenso liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn der „Gelbe Schein” nicht am 4. Krankheitstag oder – wenn verlangt – entsprechend früher vorgelegt wird. Verstöße kann der Arbeitgeber abmahnen. In der Abmahnung muss genau differenziert werden, ob gegen die Anzeige- oder Nachweispflicht verstoßen wurde. Im Wiederholungsfall kommt sogar eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
6. Was hat der Arbeitgeber für Kontrollmöglichkeiten?
Bestehen begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber von der Krankenkasse eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zur Überprüfung von begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit verlangen (Paragraf 275, Sozialgesetzbuch V).
Gegebenenfalls kann auch eine Detektei beauftragt werden. Allerdings besteht hier für den Unternehmer ein nicht unerhebliches Risiko, gegebenenfalls auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätig werden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bundesarbeitsgericht vom 17.9.1998, 8 AZR 5/97).
Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in ganz Deutschland. externer Link
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