IHK Flensburg: Service-Center
- Telefon: 0461 806 806
- Fax: 0461 806 9 806
Rüdiger Mertens
- Telefon: 0431 5194-238
- Fax: 0431 5194-537
Joseph Scharfenberger
- Telefon: 0451 6006-235
- Fax: 0451 6006-4235
Sie befinden sich hier: Home > Recht | Fair Play > Arbeitsrecht > Weihnachtsgeld
Wann muss Weihnachtsgeld gezahlt werden? Wie hoch muss das Weihnachtsgeld sein, und was passiert wenn der Arbeitnehmer vor oder nach Auszahlung kündigt? Näheres finden Sie hier.
1. Muss Weihnachtsgeld gezahlt werden?
Das Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes besteht nur, wenn dies
Wichtig: Auch bei Vorliegen einer "betrieblichen Übung" muss der Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen.
Von einer solchen betrieblichen Übung kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos Weihnachtsgeld an den Arbeitnehmer gezahlt hat.
Um dies zu vermeiden muss der Arbeitgeber die Freiwilligkeit der Zahlung immer ausdrücklich und zweifelsfrei gegenüber dem Arbeitnehmer vorbehalten. Dies tut der Arbeitgeber am sinnvollsten im Arbeitsvertrag. Dabei ist es nicht ausreichend, das Weihnachtsgeld nur als "freiwillige Leistung" zu bezeichnen. Vielmehr sollte in etwa so formuliert werden:
Werden dem Arbeitnehmer Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld gewährt, wird hierdurch ein Rechtsanspruch auf Weitergewährung in den folgenden Kalenderjahren nicht begründet. Der Arbeitgeber behält sich vor, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung gewährt wird.
Ist eine solche Freiwilligkeitsklausel nicht bereits in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, sollte sich der Arbeitgeber daher bei jeder Zahlung des Weihnachtsgeldes eine solche Freiwilligkeitsklausel gesondert vom Arbeitnehmer unterschreiben lassen.
Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht ohne dessen Zustimmung einbehalten oder kürzen.
Freiwillige Weihnachtsgeldzahlungen, die jeweils unter Vorbehalt geleistet worden sind, können vom Arbeitgeber hingegen jederzeit eingestellt oder gekürzt werden. Das Weihnachtsgeld kann auch von vornherein von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht werden.
2. Höhe des Weihnachtsgeldes
Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann der Arbeitgeber nach freiem Ermessen bestimmen. Bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes dürfen die Arbeitnehmer jedoch nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Es kann aber einzelvertraglich festgelegt werden, dass ein Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld erhält. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Höhe des Weihnachtsgeldes können die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Höhe der Fehlzeiten, der Familienstand oder die Zahl der Kinder sein. Unzulässig ist eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Arbeitern.
3. Rückforderung
Der Arbeitgeber hat unter Umständen die Möglichkeit, bereits gezahltes Weihnachtsgeld vom Arbeitnehmer zurückzufordern, wenn dieser vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidet. Voraussetzung hierfür ist die Vereinbarung einer wirksamen Rückzahlungsklausel im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in der Freiwilligkeitsklausel. Scheidet der Arbeitnehmer dann bis zu der genannten Frist aus dem Betrieb aus, muss er das Geld zurückzahlen, es sei denn das Weihnachtsgeld beträgt maximal 100 Euro. Sofern das Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt nicht übersteigt, kann eine Rückzahlung nur bis zum 31. März des Folgejahres vereinbart werden, liegt es darüber, kann sie maximal bis zum 30. Juni vereinbart werden.
Kündigt ein Arbeitnehmer vor Jahresende, so verliert er seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn mit dem Arbeitgeber nicht anderes vereinbart wurde.
Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in ganz Deutschland. externer Link
© Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den Links zu externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die die Arbeitsgemeinschaft keine Haftung übernimmt und deren Inhalt sich die Arbeitsgemeinschaft nicht zu eigen macht.
www.ihk-schleswig-holstein.de
© Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den Links zu externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die die Arbeitsgemeinschaft keine Haftung übernimmt und deren Inhalt sich die Arbeitsgemeinschaft nicht zu eigen macht.
www.ihk-schleswig-holstein.de