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INSOLVENZRECHT

Insolvenzrecht in der Praxis

Bis zum 1. März 2012 erfolgt eine Reform der Insolvenzordnung. Was Unternehmen und deren Gläubiger wissen müssen, darüber informiert ein Merkblatt der IHK Schleswig-Holstein.

Bislang hat fast jedes Unternehmen in der Krise den Insolvenzantrag so spät wie möglich gestellt. Der endgültige Verlust der Kontrolle sowie der Verlust des eigenen Unter­nehmens war – der menschlich durchaus nachvollziehbare – Anlass für dieses Ver­halten. Und geschäftserfahrene Gläubiger wussten: Wer keinen Eigentumsvorbehalt oder eine Sicherungsübereignung mit dem insolventen Unternehmen vereinbart hatte, konnte rund 95 Prozent seiner offenen Forderung abschreiben und erheblich daran zweifeln, ob er von dem Unternehmen jemals wieder einen Auftrag erhält. Der wichtigste Termin für die Gläubiger, der sogenannte Berichtstermin, bei welchem der Insolvenzverwalter die Gläubiger erstmals umfänglich informiert, bei welchem er auch abgewählt und ein neuer Verwalter gewählt werden kann, wurde in der Regel nur von einer erstaunlich geringen Anzahl von Gläubigern wahrgenommen.

Dies soll sich nun zum 1. März 2012 mit dem Gesetz zu weiteren Erleichterungen der Sanierung von Unternehmen, kurz ESUG genannt, ändern. Sanierungsfähige Unternehmen erhalten eine realistische Möglichkeit zur Eigenverwaltung, Gläubiger sollen von Beginn an mehr in die Gestaltung des Verfahrens eingebunden werden. Vor allem vier wesentliche Änderungen müssen Schuldner und Gläubiger kennen:

1. Stärkere Beteiligung der Gläubiger

a. Vorläufiger Gläubigerausschuss

Das Insolvenzgericht hat zukünftig einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn die Bilanzsumme des Unternehmens mindestens 4,84 Millionen Euro und der Um­satz mindestens 9,68 Millionen Euro beträgt sowie das Unternehmen durchschnittlich mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Nur zwei der drei Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein. Vorläufig bedeutet dabei, dass er vor Eröffnung des Verfahrens einzu­setzen ist. Damit kann er bereits vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt werden. Um den Ablauf bei Gericht zu erleichtern, ist dem Krisenunternehmen zu empfehlen, bereits im Vorfeld der Stellung eines Insolvenzantrags bei seinen Gläubigern zu sondieren, wer bereit wäre, in den Gläubigerausschuss zu gehen. Letztlich liegt die Entscheidung über die Besetzung des Ausschusses dennoch im Ermessen des Gerichts.

b. Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung

Vor der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist dem vorläufigen Gläubiger­ausschuss zukünftig Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters, zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. Dabei darf das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Antrags nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen.

2. Eigenverwaltung durch Geschäftsführung des Krisenunternehmens

Die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Gericht setzt in spe nur noch voraus, dass sie vom Schuldner beantragt worden ist und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Der bisherigen Sanierungspraxis entsprechend ist zu empfehlen, kurz vor der Antragsstellung einen Insolvenzspezialisten als Generalbevollmächtigten des Unternehmens zu bestellen. Ein solcher Spezialist verfügt nicht nur über Sanierungserfahrung, sondern auch über die sachliche und emotionale Unabhängigkeit zu Vorgängen im Unternehmen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

3. Vorbereitung einer Sanierung: Antrag auf Eigenverwaltung, Schutzschirm­verfahren

Hat das Krisenunternehmen den Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Diese Frist darf höchstens drei Monate betragen. Das Krisenunternehmen hat mit dem Antrag eine mit Begründung versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalt oder einer Person mit  vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber eben noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Gericht bestellt dann nicht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern einen vorläufigen Sachwalter, so dass das Krisenunternehmen seine Geschäfte ohne Zustimmung eines Dritten – bisher musste typischerweise der vorläufige Insolvenzverwalter zustimmen – tätigen kann. Dabei kann das Gericht dem Vorschlag des Schuldners für einen solchen Sachwalter folgen. Der Schuldner erhält durch Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, um unter einem Schutzschirm und unter der Kontrolle des Gerichts sowie eines vorläufigen Sachwalters unbehelligt solche Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten, die Aussicht auf Erfolg haben. Dem Schuldner soll die Sorge genommen werden, mit dem Eröffnungsantrag die Kontrolle über das Unternehmen zu verlieren und bereits im Vorfeld vorbereitete Sanierungsschritte nicht mehr durchführen zu können. Gleichzeitig wird der Schuldner durch den Schutzschirm des Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum dem unmittelbaren Zugriff seiner Gläubiger entzogen.

4. Verbesserung des Insolvenzplans

Bereits in der Vergangenheit haben Insolvenzpläne vielfach zu wesentlich besseren Quoten zu Gunsten der Gläubiger geführt. Während sie beim Regelinsolvenzverfahren zumeist auf nicht mehr als fünf Prozent ihrer ursprünglichen Forderung hoffen konnten, erhielten sie im Insolvenzplanverfahren nicht selten 20 Prozent oder mehr. Der Insolvenzplan galt bisher zu Recht als schwerfällig und komplex. Durch verschiedene Neuregelungen des Gesetzgebers wurde dies nun geändert. Erwähnenswert ist insbesondere die Möglichkeit des sogenannten Debt-Equity-Swaps. Danach können Gläubiger im Rahmen des Insolvenzplans ihre Forderungen in Gesellschaftsrechte am insolventen Unternehmen wandeln und partizipieren damit an der Zukunft des Unternehmens. Die Möglichkeit einzelner Gläubiger, den Insolvenzplan zu Fall zu bringen, wurde auf ein vernünftiges rechtsstaatliches Maß zurückgeführt.

 
 

DOKUMENT-NR. 89661

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