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Sie wollen mit Vertragspartnern schriftlich in Kontakt treten? Dann müssen Sie bei der Gestaltung Ihrer Geschäftsbriefe einige gesetzliche Vorschriften beachten. Wir sagen Ihnen, was man unter einem Geschäftsbrief versteht und welche Angaben darin enthalten sein müssen.
Es gibt gesetzliche Vorschriften für den Einzelkaufmann, die offene Handelsgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die GmbH & Co. KG, GmbH & Co. oHG, AG & Co. KG, AG & Co. OHG und für die Aktiengesellschaft (AG).
Für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, also keine Handelsregisternummer haben, gelten diese Vorschriften nicht. Sie müssen mit ihren Vor- und Zunamen im schriftlichen Geschäftsverkehr auftreten.
Pflichtangaben
Im Handelsregister eingetragene Unternehmen müssen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbriefe gleich welcher Form, also etwa auch E-Mails und Faxschreiben, gesetzliche Vorschriften beachten. Diese sollen Ihren Geschäftspartnern ermöglichen, sich schon beim Beginn Ihrer Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens zu informieren. Durch die Angabe der Handelsregisternummer beispielsweise ist es für Ihren neuen Geschäftspartner einfacher, sich beim Registergericht Auskünfte über Ihre Firma einzuholen. Die Vorschriften sollen also "böse" Überraschungen verringern helfen. Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen auf ihren Geschäftsbriefen immer den Vor- und Zunamen des Inhabers führen. Haben Sie sich mit einem oder mehreren Gewerbetreibenden zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen, so müssen auf Ihren Geschäftsbriefen die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter genannt werden.
Was wird als Geschäftsbrief bezeichnet?
Als Geschäftsbrief gelten in der Regel:
Ihr gesamter externer Schriftverkehr, das heißt jede schriftliche Mitteilung, die Sie an einen oder mehrere Empfänger richten;
Grundsätzlich jedoch muss jeder "Geschäftsbrief", der geeignet ist, im Einzelfall den ersten schriftlichen Kontakt zwischen den Geschäftspartnern herzustellen, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dies trifft beispielsweise auch auf eine Rechnung zu, wenn es sich hierbei um das erste Schriftstück handelt, das zwischen den Geschäftspartnern gewechselt wird (zum Beispiel telefonische Auftragserteilung).
Nicht als Geschäftsbrief gelten in der Regel:
der interne Schriftverkehr zwischen einzelnen Abteilungen, Büros, Filialen und Niederlassungen Ihres Unternehmens;
Welche gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten?
1. Einzelkaufmann
Auf allen Geschäftsbriefen des Einzelkaufmanns müssen
2. Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG )
Die Geschäftsbriefe der Gesellschaften müssen
3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss auf ihren Geschäftsbriefen folgende Angaben machen:
Wenn Sie das Kapital der Gesellschaft nennen, müssen Sie in jedem Fall – wie auch bei der AG – das Stammkapital angeben. Wenn nicht alle Einlagen, die in Geld geleistet werden müssen, eingezahlt worden sind, ist es vorgeschrieben, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben. Wird Ihre Gesellschaft liquidiert, müssen Sie anstelle der Geschäftsführer die Liquidatoren auf den Geschäftsbriefen nennen.
4. GmbH & Co. KG ; GmbH & Co. OHG ; AG & Co. KG und AG & Co. OHG
Bei einer Gesellschaft, bei der keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, sondern eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, sind auf den Geschäftsbriefen neben den für die OHG bzw. KG vorgeschriebenen Angaben auch die Firmen der Gesellschafter anzugeben. Darüber hinaus müssen auch die für die Gesellschafterin vorgeschriebenen Angaben aufgeführt werden.
5. Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft (AG) muss auf ihren Geschäftsbriefen folgende Angaben machen:
Sie müssen keine Angaben über das Kapital der Gesellschaft machen. Wollen Sie diese Angaben auf Ihren Geschäftsbriefen führen, so müssen Sie in jedem Fall das Grundkapital angeben. Darüber hinaus ist es vorgeschrieben, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist.
In der Regel sind die Pflichtangaben in der Fußzeile des Geschäftsbriefes enthalten. Konkrete Vorschriften hierüber bestehen jedoch nicht.
Achtung:
Firmeninhaber, die die gesetzlichen Vorschriften nicht befolgen, müssen mit Ordnungsstrafen vom Registergericht rechnen. Das vom Registergericht festgesetzte Zwangsgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen.
Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in ganz Deutschland. externer Link
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