Marcus Schween
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Wer im Herbst letzten Jahres in die eine oder andere Zeitung blickte, mochte den Eindruck haben: Unternehmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, mit denen sie auch nur lose in geschäftlichem Kontakt stehen, zu einer Regattabegleitfahrt einladen, haben am nächsten Tag die Staatsanwaltschaft im Haus. So ist es einem bedeutenden schleswig-holsteinischen Unternehmen geschehen.
Denn strafrechtlich heißt es (§ 333 StGB): Wer einem Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil anbietet, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Das bedeutet: Für die Vollendung der Straftat reicht die Einladung als solche, sie muss noch nicht einmal angenommen werden.
Die IHK hatte dieses Thema, das weit über die Kieler Woche und Regattabegleitfahrten hinaus geht (schließlich ist die Situation etwa für das Schleswig-Holstein Musikfestival und andere Kulturereignisse gleichermaßen relevant) aufgegriffen, zumal die Resonanz über eine erhebliche Zahl von Unternehmen auf die mediale Berichterstattung doch erheblich war. Nach einem Pressegespräch, Diskussionen mit der Landeshauptstadt Kiel, einem Ad-hoc-Arbeitskreis, Gesprächen und Schriftwechsel mit dem Innenminister und der Generalstaatsanwaltschaft hat Generalstaatsanwalt Rex jetzt eine Handhabung erläutert, die die Gefahr, plötzlich und unerwartet in die Mühlen der Justiz zu geraten, reduzieren soll. Dabei unterstreicht der Generalstaatsanwalt ausdrücklich, dass für ihn Kundenbetreuung und Kontaktpflege strafrechtlich nicht relevant sind, andererseits aber gezielt zu trennen sind von allen Bereichen der Vorteilsgewährung, wie etwa bei konkreten Kontakten zu Mitarbeitern im Kontext einer aktuellen Auftragsvergabe der öffentlichen Hand. Das Verfahren sieht so aus:
Unternehmen, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Bereiche einladen möchten, senden die entsprechend adressierten Einladungen nicht einzeln und direkt, sondern per "Sammelpost" an die jeweilige Behördenleitung mit der Bitte, diese Einladungen weiterzuleiten, wenn keine Bedenken bestehen. Angegeben werden sollte in diesem Schreiben der Wert des Vorteils für den Eingeladenen. Dieses Verfahren ist transparent (und spart Porto); die Verantwortung für die Unbedenklichkeit der Teilnahme an einer solchen Regattabegleitfahrt geht auf die jeweilige Behördenleitung über. Selbstverständlich sollte eine Einladung zu Informationszwecken offen beigefügt werden, falls die jeweilige Behördenleitung nicht selbst eingeladen ist.
Eines darf allerdings nicht passieren: dass einzelne Einzuladende neben diesem Verfahren auch direkt eingeladen werden, sei es, weil es sich um vergessene, nachträgliche Einladungen handelt oder die Betroffenen für "hierarchisch nicht korrumpierbar" gehalten werden. Das Konzept funktioniert nur, wenn auch in diesen Fällen dann eine zweite Sammelpost erfolgt.
Diesen Vorschlag versteht der Generalstaatsanwalt nicht in dem Sinne, dass jede "traditionelle" Einladungsart, wie sie eigentlich in den letzten Jahrzehnten fast immer unbeanstandet geblieben ist, nun plötzlich von den Staatsanwaltschaften besonders beargwöhnt würde. Das ist nicht der Fall. Risikofreier ist aus Sicht des Generalstaatsanwaltes allerdings die dargestellte Vorgehensweise. Für Einzelheiten rufen Sie uns bitte gern an.
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© Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck
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