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VERFAHREN, REGELN UND KOSTEN

Schiedsgerichtsbarkeit

Die Industrie- und Handelskammern zu Kiel, Flensburg und Lübeck haben keine eigene Schiedsordnung und auch kein stehendes Schiedsgericht. Sie verweisen bei Nachfragen nach zu vereinbarenden Schiedsordnungen in der Regel auf die DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.) oder auf die Schiedsordnung der Handelskammer Hamburg.

Schiedsgerichte sind private, das heißt nichtstaatliche Gerichte, die über Streitigkeiten abschließend und verbindlich entscheiden. Da der privaten Schiedsgerichtsbarkeit anders als der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine staatliche Macht zukommt, kann ein Schiedsgericht nur dann über eine Streitigkeit richten, wenn sich die Parteien des Streits zuvor darauf geeinigt haben. Solche Einigungen sind zwischen Kaufleuten nicht unüblich. Ein Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem "normalen" Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze, es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Auch können Beweisaufnahmen durchgeführt werden. Am Ende des Verfahrens steht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen hat wie ein Urteil. Bei aller Ähnlichkeit zum Gerichtsverfahren: Die Schiedsrichter sind in der Verfahrensgestaltung freier und flexibler als die Richter eines staatlichen Gerichtes. Auch können die Parteien stärker Einfluss auf das Verfahren nehmen. Zum Beispiel werden sie bei der Auswahl der Schiedsrichter beteiligt oder sie können den Verhandlungsort und die Verfahrenssprache einvernehmlich regeln. Diese Flexibilität kann zu schnellen und preisgünstigen Lösungen führen, die vor einem staatlichen Gericht nicht zu erzielen wären.

Schiedsgerichtsbarkeit ist schnell
Die Schiedsrichter sind private Dienstleister, die als solche sofort für die Bearbeitung zur Verfügung stehen (andernfalls sollten sie nicht ausgewählt werden). Daher können Zeitverluste vermieden werden, die bei der Einschaltung der überlasteten staatlichen Gerichte in der Regel unumgänglich sind. Auch das Verfahren selbst kann flexibler und unbürokratischer, und daher häufig schneller geführt werden als ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Schließlich gibt es bei den meisten Schiedsgerichten weder Berufungs- noch Revisionsinstanz. Mit dem Schiedsspruch der ersten und einzigen Instanz ist der Streit endgültig und verbindlich entschieden. Jahrelange Rechtsstreitigkeiten sind daher in der Schiedsgerichtsbarkeit sehr selten.

Schiedsgerichtsbarkeit ist vertraulich
Das Verfahren ist von Schiedsrichtern und Parteien streng vertraulich zu behandeln. Anders als beim öffentlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten können vertrauliche Details daher nicht nach außen dringen. Viele Unternehmen sehen dies als einen ganz wesentlichen Vorteil.

Schiedsgerichtsbarkeit kann Geschäftsbeziehungen bewahren
Die Führung eines Schiedsverfahrens wird wegen der kaufmännischen Wurzeln der Schiedsgerichtsbarkeit von vielen Unternehmern als eine adäquate Form der Streitbeilegung angesehen. Nach Abschluss des Schiedsverfahrens, das im Übrigen sehr häufig mit einer einvernehmlichen Einigung endet, können die Geschäfte häufig unbelasteter weitergeführt werden, als dies nach Führung eines Gerichtsprozesses der Fall ist.

Schiedsgerichte schaffen im Ausland vollstreckbare Titel
Schiedssprüche sind nach einer Vollstreckbarkeitserklärung durch das zuständige Oberlandesgericht vollstreckbar. Im internationalen Bereich sind Schiedssprüche sehr häufig wesentlich leichter zu vollstrecken als deutsche Urteile. Das liegt daran, dass mehr als 100 Staaten dem New Yorker Abkommen von 1958 beigetreten sind, das die Vollstreckung von Schiedssprüchen im Ausland regelt. Hinzukommen weitere entsprechende Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten. Deutsche Urteile sind dagegen nicht überall auf der Welt vollstreckbar. In China zum Beispiel kann grundsätzlich aus einem deutschen Schiedsspruch vollstreckt werden, nicht aber aus einem deutschen Urteil.

Welche Schiedsgerichte gibt es?
In Hamburg, Deutschlands "Hauptstadt" der Schiedsgerichtsbarkeit, gibt es über ein Dutzend Schiedsgerichte. Die meisten der Schiedsgerichte sind einem Verband angeschlossen und ausschließlich branchenspezifisch tätig (zum Beispiel das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e. V.). Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg und die Hamburger freundschaftliche Arbitrage sind dagegen "Allrounder", die für nationale und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten jeglicher Couleur vereinbart werden können. Dabei gilt: Keine der Parteien muss aus Hamburg oder auch nur aus Deutschland stammen. Neben den Hamburger Schiedsgerichten ist vor allem das der DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (Köln) zu nennen, sowie das Schiedsgericht der ICC International Chamber of Commerce (Paris). Den Parteien steht es grundsätzlich frei, sich durch die Aufnahme einer entsprechenden Schiedsklausel in ihrem Vertrag für das Schiedsgericht ihrer Wahl zu entscheiden.

Worin besteht der Unterschied zwischen dem Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg und der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage?
Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg, das seit 1884 existiert, administriert Schiedsverfahren nach seiner im Jahre 2000 modernisierten Schiedsgerichtsordnung. Einigen sich die Parteien eines Vertrages durch eine entsprechende Schiedsklausel darauf, dass das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg im Streitfall über den Konflikt entscheiden soll, so nimmt dieses den Schiedsrichtern und den Parteien die Administration des Verfahrens ab. Dadurch wird gewährleistet, dass das Verfahren in Übereinstimmung mit Gesetz und Schiedsgerichtsordnung durchgeführt wird und die Entscheidung formell und materiell überzeugt. Ein Stimmrecht kommt ihm allerdings nicht zu.

Entscheiden sich die Parteien dagegen für die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach den Regeln der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage, so müssen sie und die Schiedsrichter das Verfahren selbst administrieren. Denn die Hamburger freundschaftliche Arbitrage gehört nicht zur Handelskammer Hamburg oder einer anderen Institution. Es handelt sich dabei um einen Fall eines sogenannten Ad-hoc-Schiedsgerichtes. Dieses wird jeweils neu gebildet, wenn die Parteien Personen als Schiedsrichter für die Klärung ihrer Streitigkeit bestimmen. Für die Hamburger freundschaftliche Arbitrage gibt es keine ausführliche Schiedsordnung, die im Einzelnen festlegte, wie das Verfahren auszusehen hat.

Nach welchen Regeln bestimmt sich das Schiedsverfahren?
Die Schiedsrichter und Parteien haben stets die §§ 1025-1066 der Zivilprozessordnung zu beachten, die das Recht des Schiedsverfahrens regeln. Die meisten dieser Regelungen können aber einvernehmlich abbedungen, abgeändert oder ergänzt werden. Dies kann entweder durch die Schiedsordnung der jeweiligen Institution geschehen, vor dessen Schiedsgericht der Fall verhandelt wird oder aber durch Vereinbarungen der Parteien.

Was ist eine Schiedsklausel und wie sollte sie formuliert werden?
Ein Schiedsgericht kann nur dann über einen geltend gemachten Anspruch entscheiden, wenn seine Zuständigkeit von den Parteien vereinbart wurde. In aller Regel vereinbaren die Parteien dies bereits bei Abschluss des Vertrages durch die Aufnahme einer Schiedsklausel. Sehr häufig leiden Schiedsklauseln unter einem Mangel. Oft wird aus ihr nicht hinreichend klar, welches Schiedsgericht zuständig sein soll oder es gibt andere rechtliche Probleme. Es ist dringend zu empfehlen, die von den jeweiligen Institutionen entworfenen Musterklauseln zu verwenden.

Die Musterklausel des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg lautet: "Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit diesem Vertrag (genaue Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig entschieden. Auf den Inhalt des Rechtsstreits ist ... Recht anzuwenden".

Die englische Fassung lautet: "Any dispute arising in connection with the present contract [exact description of the Contract] or with respect to its validity shall be finally settled by the Court of Arbitration of the Hamburg Chamber of Commerce, to the exclusion of the ordinary courts of law. The substantive law of ... shall be applicable to such dispute."

Was kostet ein Schiedsverfahren?
Was ein Schiedsverfahren kostet, ist je nach Schiedsgerichtsinstitution sehr unterschiedlich geregelt. § 25 der Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer Hamburg enthält die entsprechenden Regeln für dieses Schiedsgericht. Die Kosten setzen sich aus Verfahrensgebühren, die zwischen den Schiedsrichtern und unserer Handelskammer verteilt werden und einer Verwaltungspauschale für die durch die Administration verursachten Kosten zusammen. Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ist, wenn man es mit den Schiedsgerichten der DIS und der ICC vergleicht, ausgesprochen preiswert. Die folgende Gebühren-Aufstellung mag dies anhand einiger Beispiele verdeutlichen.

Streitwert    Schiedsgericht ICSchiedsgericht DISSchiedsgericht HK
10.000 Euro10.0001 Euro6.000 Euro1.000 Euro
100.000 Euro25.0001 Euro16.000 Euro9.000 Euro
1.000.000 Euro100.0001 Euro70.000 Euro52.000 Euro

1 Aufgrund des schwankenden Dollarkurses ändern sich auch die Gebühren des Schiedsgerichts des ICC, da dieses in US-Dollar rechnet.

Alle Angaben sind auf- beziehungsweise abgerundet. Maßgeblich sind allein die Angaben in den jeweiligen Schiedsgerichtsordnungen. Hinzuzurechnen ist noch die Mehrwertsteuer auf die Schiedsrichterhonorare. Hinsichtlich der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage gibt es keine verbindlichen Gebührensätze. Bei entsprechenden Verfahren sollte daher unbedingt im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung mit den Schiedsrichtern getroffen werden.

Wenn man die Gesamtkosten eines Schiedsverfahrens mit den Gesamtkosten eines Gerichtsprozesses (inklusive der Anwaltsgebühren), der durch mehrere Instanzen geführt wird, so rechnet sich die Anrufung des Schiedsgerichtes häufig. Durch die Wahl des Schiedsgerichts haben es die Parteien in der Hand, kostensteuernd zu wirken.

 
 

DOKUMENT-NR. 834

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