Für bestimmte Aufgaben im Bereich der Altlasten-Erkundung und -Sanierung sieht § 18 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) vor, dass die zuständigen Fachbehörden von den sogenannten Pflichtigen - üblicherweise den privaten Eigentümern von Grundstücken - verlangen können, anerkannte Sachverständige zu beauftragen.
Dies sind:
- Gefährdungsabschätzung bei Verdachtsflächen auf Verlangen der Behörde § 9 Abs.2
- Aufstellen von Sanierungsplänen auf Verlangen der Behörde § 13 Abs. 2
- Aufstellen von Sanierungsplänen im Auftrag der Behörde § 14
- Durchführung von Altlasten-Eigenkontrollmaßnahmen auf Verlangen der Behörde § 15 Abs. 2.
Dies hat für die Behörden den Vorteil, dass sie sich auf die Feststellungen dieser fachlich und persönlich im Rahmen des Anerkennungsverfahrens geprüften Sachverständigen verlassen können; für die in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer, häufig also auch Unternehmen, führt das zu Verfahrensverkürzungen und von beiden Seiten akzeptierten Rahmendaten, über die dann betreffend Folgemaßnahmen zu sprechen ist.
Die norddeutschen Bundesländer haben nach einem Beschluss der Umweltministerkonferenz ein einheitliches Verfahren entwickelt, auch wenn jedes Land ein eigenes Ausführungsgesetz zum Bundesbodenschutzgesetz und darauf beruhend eine Sachverständigenverordnung hat oder haben wird; vollständig verabschiedet worden sind die rechtlichen Grundlagen in den Ländern Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein. Die Einheitlichkeit wird hergestellt durch eine Muster-Sachverständigenverordnung, die die Zuständigkeit für die Durchführung der Anerkennungsverfahren den Industrie- und Handelskammern zuweist. Zentral wird eine Überprüfung der erforderlichen Fachkunde in Hamburg erfolgen. Näheres ergibt sich aus einem Infoblatt (siehe Downloads).
Die Umsetzung in den übrigen Bundesländern stellt sich immer noch sehr unterschiedlich dar. Unser Überblick zum Stand der Rechtsetzung datiert von Juni 2005.