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BMF-Schreiben vom 28. September 2011
(PDF, 82 KB) (Dokument-Nr.: 95050)
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Das Bundesministerium der Finanzen hat am 28. September 2011 das Anwendungsschreiben zu § 5b EStG veröffentlicht und verbindlich weitere Details zur Anwendung der E-Bilanz bekannt gemacht.
Gemäß § 5 b EStG müssen Steuerpflichtige zukünftig den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Das BMF hatte hierzu bereits am 31. August 2010 den ersten Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG mit einer umfangreichen Taxonomie veröffentlicht, der auf heftige Kritik stieß. Am 1. Juli 2011 wurde ein überarbeiteter Entwurf veröffentlicht, der Gegenstand einer Verbandsanhörung am 16. August 2011 im BMF war. Auf Grund der in der Pilotphase (Februar bis Juni 2011) gewonnenen Erkenntnisse und der Ergebnisse der Verbandsanhörung vom 16. August 2011 hat das BMF am 28. September 2011 das endgültige Anwendungsschreiben veröffentlicht.
Bitte beachten Sie:
§ 5b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG i. V. m. § 1 AnwZpvV). Für das erste Wirtschaftsjahr ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn Bilanz und GuV-Rechnung noch nicht nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch DFÜ übermittelt werden – ausreichend ist eine Abgabe in Papierform, wobei die Gliederung nach der Taxonomie nicht erforderlich ist (Nichtbeanstandungsregelung).
Es ist keine Anpassung der Buchhaltung an die Taxonomie erforderlich. Taxonomiepositionen können mit der technischen Null (NIL-Wert) ausgefüllt werden, wenn das Unternehmen ein solches Konto nicht führt. Zudem erleichtern Auffangpositionen die Erstellung der E-Bilanz.
Es besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Inhalt des handelsrechtlichen Einzelabschlusses inklusive Überleitungsrechnung oder stattdessen eine Steuerbilanz zu übermitteln.
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