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Eingabe 1 Prozent Regelung
(PDF, 999 KB) (Dokument-Nr.: 1816) -
BMF-Schreiben 1-Prozent-Regelung
(PDF, 45 KB) (Dokument-Nr.: 1815)
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Aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist rückwirkend zum 1. Januar 2006 die Ein-Prozent-Regelung bei der Nutzung von Fahrzeugen nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juli 2006 nimmt insbesondere zu der Frage des Nachweises der betrieblichen Nutzung Stellung. Die Forderung der IHK-Organisation nach möglichst einfachen, pragmatischen Lösungen wurde erfüllt.
Das BMF-Schreiben stellt klar, dass hinsichtlich des Umfangs der betrieblichen Nutzung alle Fahrten anzusetzen sind, die betrieblich veranlasst sind. Dem zu Folge sind auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Arbeitgeber eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.
Der Nachweis der betrieblichen Nutzung kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Es können etwa Eintragungen in Terminkalendern oder Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (in der Regel 3 Monate) glaubhaft gemacht werden.
Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit der Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kfz zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Als Beispiele sind genannt Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte.
Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - grundsätzlich auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen (Achtung bei Fahrzeugwechsel).
Im weiteren Teil des BMF-Schreibens wird auf die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der Ein-Prozent-Regelung sowie die umsatzsteuerliche Beurteilung eingegangen.
© Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den Links zu externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die die Arbeitsgemeinschaft keine Haftung übernimmt und deren Inhalt sich die Arbeitsgemeinschaft nicht zu eigen macht.
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