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ORDNUNGSGELDVERFAHREN

Lückenlose Sanktionen im Fall der Nichtoffenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen

Seit dem 1. Januar 2007 wird das Ordnungsgeldverfahren wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Amts wegen betrieben. Es muss also kein Antrag mehr gestellt werden, um ein solches Verfahren einzuleiten. Für Verstöße sieht das Gesetz einen Ordnungsgeldrahmen von 2.500 Euro bis 25.000 Euro vor. Bei Nichtbefolgung kann es auch mehrmals angeordnet werden.

Die Abschlüsse sind beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Jahres- und Konzernabschlüsse müssen spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag eingereicht werden. Für die meisten Unternehmen endet diese Frist für das Geschäftsjahr 2006 am 31. Dezember 2007. Jeglicher Verstoß gegen die Offenlegungspflichten wird aufgrund der elektronischen Prüfmöglichkeiten in Zukunft erfasst und vom Bundesamt für Justiz verfolgt. Weitere Informationen finden Sie auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz beziehungsweise der Publikations- Serviceplattform des Bundesanzeiger Verlags beziehungsweise bei:

Stefan Schlauß
Bundesamt für Justiz
Telefon: 0228 4104-0

Das ursprünglich von der Bundesregierung in ihrem Regierungsentwurf vorgesehene Bußgeldverfahren wurde nicht verwirklicht. Die diesbezügliche Kritik der IHK-Organisation fand erfreulicherweise bei den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Gehör. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens hätten Unternehmen die Zahlung der bis zu 50.000 Euro hohen Bußgelder auch dann nicht abwenden können, wenn die Dokumente der Rechnungslegung kurz nach Ablauf der Offenlegungsfrist nachgereicht worden wären, da ein einmal verhängtes Bußgeld nach einem eingetretenen Verstoß nicht mehr zurückgenommen werden kann. Jetzt hat ein Unternehmen vom Zugang der Ordnungsgeldandrohung an sechs Wochen Zeit, die Offenlegung nachzuholen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 50 Euro sind von dem Unternehmen jedoch in jedem Fall, das heißt wenn die Androhung zu Recht erfolgte, zu tragen.

 
 

DOKUMENT-NR. 11409

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