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ABGRENZUNGSKRITERIEN

Gewerbebetrieb oder Freier Beruf?

Für Unternehmer ist es nicht immer leicht festzustellen, ob sie einen so genannten Freien Beruf ausüben oder einen Gewerbebetrieb gegründet haben. Im Endeffekt entscheidet hierüber das zuständige Finanzamt.

Dieses Merkblatt soll Hinweise auf die Kriterien für die Einordnung der selbständigen Tätigkeiten geben, die insbesondere auch über die Gewerbesteuerpflicht entscheidet.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland tätig ist. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ergibt sich aus dem einkommen- und körperschaftsteuerlichen Gewinn, der um gesetzlich bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen ergänzt wird. Die Gewerbesteuer ist seit Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 am 1. Januar 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Gleichzeitig hat sich für die Personenunternehmen der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld für gewerbliche Gewinne von derzeit 1,8 auf 3,8 ab 1. Januar 2008 erhöht.

Die Abgrenzung zwischen Freiem Beruf und Gewerbebetrieb kann aber trotz Gewerbesteueranrechnung nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) noch steuerliche Auswirkungen haben, in Abhängigkeit von der Höhe des örtlichen Gewerbesteuerhebesatzes und des individuellen Einkommensteuersatzes. An die zutreffende Einordnung konkreter Tätigkeiten knüpft sich auch eine Reihe von Konsequenzen nicht steuerlicher Art, etwa die organisationsrechtliche Zuordnung zu einer Berufständischen Organisation. Alle gewerblich Tätigen werden, sofern sie nicht zur Handwerks- oder zur Land- und Forstwirtschaftskammer gehören, Mitglieder in der (Industrie- und) Handelskammer. Die Finanzrechtsprechung hat sich wiederholt mit Abgrenzungsfragen auseinandergesetzt und Einordnungsentscheidungen getroffen, die in den folgenden Ausführungen berücksichtigt werden.

1. Was bedeutet "Selbstständiger"?

Ein "beruflich Selbstständiger" ist entweder als Gewerbetreibender, als Freiberufler oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig.

Seite 1: Einleitung
 
 

DOKUMENT-NR. 31952

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