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KOMMUNALE STEUERN

Informationen zur Grundsteuer

Die Grundsteuer ist, ebenso wie die Gewerbesteuer, eine Gemeindesteuer, das heißt sie wird von den Gemeinden erhoben. Die Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz geregelt. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung.

Bei der Erhebung der Grundsteuer sind die folgenden zwei Arten zu unterscheiden:

  • Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
  • Grundsteuer B: Steuergegenstand sind alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke (zum Beispiel Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum)

Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?
Steuergegenstand der Grundsteuer sind:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Betriebsgrundstücke und Gebäude
  • Grundstücke und Gebäude, die weder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft noch Betriebsgrundstücke sind. Hierunter fallen auch das Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Erbbaurechte.

Wie wird die Grundsteuer ermittelt?
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Schritt 1:
Zunächst wird durch das Finanzamt der Grundsteuerwert nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Die Ermittlung erfolgt in der Regel nach dem Ertragswertverfahren. Das Finanzamt erlässt einen so genannten Einheitswertbescheid.

Schritt 2:
Auf Basis des Einheitswerts ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einem Tausendsatz, der so genannten Steuermesszahl multipliziert.

Die Steuermesszahl beträgt

  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sechs Promille,
  • bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille,
  • bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.

Das Finanzamt erlässt hierüber einen Grundsteuermessbescheid, der die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuerschuld ist. Die Gemeinde erhält davon eine Zweitschrift.

Schritt 3:
Die Gemeinde wendet auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Hierdurch wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt.

Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährliche zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer zum 1. Juli des Jahres in einem Betrag entrichtet werden.

 
 

DOKUMENT-NR. 2860

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