IHK SCHLESWIG-HOLSTEIN
Arbeitskreis Steuern kritisiert Erbschaftsteuerreform
Die IHK Schleswig-Holstein hat einen neuen Arbeitskreis Steuern. Das Gremium unter dem Vorsitz von Gerd Klindt, Vorstand der Kuhnke AG in Malente und Mitglied der Vollversammlung der IHK zu Lübeck, bindet 27 Unternehmer aus dem gesamten Bundesland in die steuerpolitische Meinungsbildung der IHK Schleswig-Holstein ein. In seiner konstituierenden Sitzung beschlossen die Mitglieder eine Resolution, in der sie die Bundesregierung zur Nachbesserung der Erbschaftssteuerreform auffordern.
Die Geschäftsführung des Arbeitskreises hat die Federführerin Steuern der IHK Schleswig-Holstein, Frau Dr. Yvonne Susanne Kellersohn, übernommen.
Der neue Arbeitskreis ist Ausdruck der Kooperation und der damit verbundenen stetig wachsenden Zusammenarbeit innerhalb der drei schleswig-holsteinischen Industrie- und Handelskammern Flensburg, Kiel und Lübeck. Das Gremium bindet 27 Unternehmer aus dem ganzen Bundesland in die steuerpolitische Meinungsbildung der IHK Schleswig-Holstein ein.
In der konstituierenden Sitzung sagte Professor Dr. Bernd Rohwer, damaliger Hauptgeschäftsführer der IHK Schleswig-Holstein, zur Reform der Erbschaftsteuer: "Der Regierungsentwurf ist in zentralen Punkten verfassungswidrig." Zugleich verwies Rohwer auf das vom DIHK in Auftrag gegebene Gutachten von Professor Dr. jur. Rainer Wernsmann. Die IHK Schleswig-Holstein und der DIHK hegen schon lange verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Reformentwurf zur Erbschaftsteuerreform. Diese Bedenken werden nunmehr bestätigt. "Die Politik muss nun für eine verfassungsfeste und rechtssichere Ausgestaltung der Erbschaftsteuer sorgen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland, besonders für Familienunternehmen, zu sichern", betonte der Hauptgeschäftsführer.
Das Gremium beschloss die folgende Resolution, die nebenstehend auch als pdf-Download verfügbar ist.
"Erbschaftsteuerreform nachbessern!" - Resolution des Arbeitskreises Steuern der IHK Schleswig-Holstein
Kiel, 8. Oktober 2008
Das Bundeskabinett hat am 11. Dezember 2007 den "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts" (ErbStRG) verabschiedet. Zielsetzung des Gesetzgebungsentwurfs ist es, die Unternehmensnachfolge bei Erbschaften oder Schenkungen zu erleichtern. Diesen Ansatz, der bereits im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 vereinbart wurde, begrüßt der Arbeitskreis Steuern der IHK Schleswig-Holstein ausdrücklich. Angesichts des anstehenden Übergangs von zahlreichen Familienunternehmen auf einen Nachfolger bedarf es einer attraktiven Regelung, die die Fortführung von Unternehmen unterstützt. Der Gesetzentwurf vom Dezember 2007 wird diesem Anspruch jedoch nicht gerecht. Der Entwurf bedeutet für viele Unternehmen keine steuerliche Erleichterung, selbst wenn sie die so genannten Verschonungsvoraussetzungen erfüllen. Selbst Unternehmen mit geringer oder gar keiner Erbschaftsteuerbelastung werden mit einem unverhältnismäßigen bürokratischen Mehraufwand konfrontiert. Umso wichtiger ist, dass das Regierungskonzept überarbeitet wird - sowohl in der Sache als auch im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit. Dabei dürfen notwendige Verbesserungen nicht mit Verschlechterungen an anderer Stelle "erkauft" werden. Folgende Nachbesserungen müssen dabei im Vordergrund stehen:
1. Behaltefristen
Nach dem Gesetzesentwurf soll es bisher grundsätzlich zu einer Nachversteuerung kommen, wenn innerhalb von 15 Jahren nach dem Betriebsübergang eine Betriebsveräußerung beziehungsweise -aufgabe oder Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen erfolgt. Diese Frist erachtet der Arbeitskreis Steuern der IHK Schleswig-Holstein, angesichts der schnellen Innovationszyklen einer globalisierten Wirtschaft, für zu lang. Es sollte erreicht werden, diese Frist erheblich zu verkürzen. Zudem sollte eine zeitanteilige Versteuerung, dass heißt eine Besteuerung für den Behaltenszeitraum, der noch nicht abgelaufen ist, erreicht werden (Abschmelzung). Familienunternehmen denken und planen in Generationen und stehen gleichwohl im harten Wettbewerb mit Unternehmen, die nicht durch die Erbschaftsteuer und damit einher gehenden Auflagen und steuerlichen Großrisiken belastet sind. Erstrebenswert ist es daher, die bisher bestehende Behaltefrist von 5 Jahren beizubehalten. In jedem Fall aber ist diese Frist einem Unternehmen zu gewähren, wenn es auf die Abschmelzregelung verzichtet. Dies ist verfassungsrechtlich möglich! Die bisherigen Erfahrungen mit Nachfolgefällen in Unternehmen zeigen, dass lediglich ein Zeitraum von fünf Jahren für Betriebe und Familien überschaubar und planbar ist. Ferner muss auch bei einer ratierlichen Abschmelzregelung die Behaltefrist deutlich unter 10 Jahren liegen: Zu lange Behaltefristen führen bei multiplen Erbgängen (Übertragung des Unternehmens auf mehrere Erben in mehreren Schritten) zu jahrzehntelangen Verhaftungen und werfen die Unternehmen so im internationalen Wettbewerb zurück. Darüber hinaus muss bei Unternehmen mit einem Betriebsvermögen unterhalb des vorgesehen betrieblichen Abzugsbetrags von 150.000 Euro von vorneherein auf die Befolgung und Überprüfung der Haltefrist verzichtet werden. Ansonsten würden sowohl die Unternehmen als auch die Verwaltung unnötig belastet, ohne dass es zu einer tatsächlichen Steuerschuld kommt.
2. Lohnsummenklausel
Die teilweise Verschonung des Betriebsvermögens ist daran geknüpft, dass in den folgenden 10 Jahren nach dem Vermögensübergang die nach Maßgabe des Tariflohnindexes inflationsbereinigte Lohnsumme pro Jahr nicht weniger als 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre (Ausgangslohnsumme) vor der Übertragung betragen darf. Hieraus resultieren Planungsunsicherheiten und Risiken für die Unternehmer; diese schränken sie in ihrer wirtschaftlichen Unternehmensführung ein. Marktveränderungen und konjunkturelle Schwankungen schlagen unmittelbar auf die Lohnsumme des Unternehmens durch. Wird die Lohnsummengrenze von 70 Prozent unterschritten, so darf die Nachversteuerung nur in dem Ausmaß des Unterschreitens zu einer Nachversteuerung führen (relative Nachversteuerung). Zudem zeichnet sich ab, dass die geplante Indexierung der Lohnsummenklausel nur durch eine hoch komplexe Regelung umzusetzen ist. Umso mehr ist von einer jährlichen Anpassung der Lohnsumme abzusehen. Zudem bedarf es allein schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Notfallklausel im Falle einer unverschuldeten Unternehmenskrise. Bei der Lohnsumme müssen die Gehälter des Erblassers beziehungsweise Erben unberücksichtigt bleiben, da dies zu unbilligen Verzerrungen - gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen - führt. Auf die Lohnsummenbindung sollte grundsätzlich ganz verzichtet werden. Bei Erhalt sollte zumindest die Indexierung zugunsten einer flexibleren Regelung abgeschafft werden. Die maßgebliche Frist sollte maximal 5 Jahre betragen.
3. Bewertungsrecht
Der Reformentwurf sieht vor, Unternehmen zukünftig auf der Basis des Marktwertes (Verkehrswert) zu bewerten. Dieser Wert wird in erster Linie aus zeitnahen Anteilsverkäufen ermittelt. Liegen solche nicht vor, wird der Unternehmenswert auf der Grundlage der künftig zu erwartenden Erträge geschätzt (Ertragwertverfahren). Bisher wurden für die Bewertung die Steuerbilanzwerte herangezogen. Die neue Bewertung führt zu einer Steigerung des Betriebsvermögens um circa das 3-4 Fache. Unberücksichtigt bleiben insbesondere branchen- und unternehmensspezifische Faktoren. Ferner bewahren die mittelständischen Unternehmen durch Verfügungsbeschränkungen und Thesaurierungsvorgaben ihr familiäres Gepräge, schützen es vor feindlichen Übernahmen und verhindern den Abfluss liquider Mittel. Diese Beschränkungen finden in den aktuellen Entwürfen der Erbschaftsteuerreform ebenfalls keine Berücksichtigung. Maßgeblich muss aber der tatsächliche Wertzuwachs beim Erwerber sein - nicht ein fiktiver und unter keinen Umständen erzielbarer Marktpreis. Verfügungsbeschränkungen und Thesaurierungsvorgaben müssen bei der Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt werden. Für zahlreiche Betriebe wird auch der so genannte Mindestwert (Substanzwert) zu ermitteln sein, der dann in den allermeisten Fällen nicht zu einer Erbschaftsteuerbelastung führt. Deshalb darf die Ermittlung des Mindestwerts Unternehmen und Verwaltung nicht unnötig belasten.
4. Verwaltungsvermögen
Unternehmen, deren sogenanntes Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent des Betriebsvermögens beträgt, sollen bisher nicht vom Verschonungsabschlag profitieren. Betrieblich genutztes Vermögen lässt jedoch keine Unterscheidung in produktives und "unproduktives" Betriebsvermögen zu. So genanntes Verwaltungsvermögen sichert Kreditwürdigkeit und Liquidität des Unternehmens. Bereits mit der sofortigen Besteuerung von 15 Prozent des Betriebsvermögens hat der Gesetzgeber eine pauschalierte Regelung zur Nichtberücksichtigung für das so genannte Verwaltungsvermögen eingeführt. Das Verwaltungsvermögen muss in die Verschonung mit einbezogen werden und darf maximal einer 5-jährigen Vorfrist unterliegen. Missbrauchsrisiken kann der Gesetzgeber mit einer solchen längeren Vorbesitzzeit begegnen.
5. Doppelbelastung
Der aus der künftigen Ertragskraft des Unternehmens ermittelte Verkehrswert unterliegt sowohl im Todesfall der Erbschaftsteuer als auch bei der späteren, tatsächlichen Erwirtschaftung der Erträge der Ertragsbesteuerung. Diese Doppelbelastung ist durch die künftige verkehrswertorientierte Bewertung von einem Rand- zu einem generellen Problem geworden. Ihr ist bereits im Erbschaftsteuerrecht wirksam durch Berücksichtigung zukünftiger Ertragsteuern entgegenzutreten.
6. Verfassungsmäßigkeit
Gutachten von anerkannten Verfassungsrechtlern verweisen erneut auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Rechts- und Planungssicherheit sind nur zu erreichen, wenn das Gesetz verfassungsgemäß ist. Alle Änderungen müssen sich an diesem Ziel orientieren. Insofern hat die Verfassungsmäßigkeit auch unmittelbare Auswirkungen auf die Qualität des Gesetzes aus Sicht der Familienunternehmen. Bei all dem müssen wir die Politik zudem an ihre ursprüngliche Zielsetzung erinnern, nämlich Erben, die das Unternehmen fortführen, vollständig von der Erbschaftsteuer zu befreien. Davon ist der derzeitige Entwurf weit entfernt.
8. Oktober 2008

