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DIHK-RESOLUTION

Unternehmensteuerreform

Die DIHK-Resolution soll die Bemühungen von Bundeskanzlerin Angela Merkel sowie der Bundesminister Glos (BMWi), Schavan (BMFB) und Tiefensee (BMVBS) um eine nachhaltige Stärkung der Investitionen und des gewerblichen Mittelstandes in Deutschland unterstützen.

Die Resolution hat folgenden Wortlaut:

Perspektiven für den Mittelstand verbessern
- DIHK-Vorstand zur Unternehmensteuerreform -

Die Wirtschaft sieht die Unternehmensteuerreform grundsätzlich positiv - allerdings bedarf es an einigen wichtigen Punkten noch der Nachbesserung. Die Regelungen zur Zinsschranke, Funktionsverlagerung und zum Mantelkauf betreffen hauptsächlich international tätige Unternehmen und beeinträchtigen deren Investitionen. Sie müssen deshalb nachjustiert werden, damit der Forschungs- und Investitionsstandort Deutschland keinen Schaden nimmt. Denn eine solche Schwächung des Standortes hätte auch für viele mittelständische Zuliefer- und Dienstleistungsunternehmen negative Auswirkungen. Große Teile des Mittelstandes sind darüber hinaus insbesondere durch die Abschaffung der degressiven Abschreibung belastet. Der DIHK appelliert an Bundestag und Bundesrat, im parlamentarischen Verfahren vor allem in folgenden konkreten Punkten noch die Weichen richtig zu stellen:

  1. Alle Unternehmen sollten Pensionsrückstellungen bilden können. Dadurch wird eine Gleichbehandlung der persönlich haftenden Gesellschafter und aller anderen Mitunternehmer mit Arbeitnehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern in Kapitalgesellschaften erreicht und gleichzeitig die Altersvorsorge verbessert.
  2. Die Nachversteuerungsregelung für thesaurierte Gewinne von Personenunternehmen muss ergänzt werden. Der DIHK plädiert für eine Zwei-Konten-Lösung, so dass der Unternehmer nachweisen kann, ob er aus abschließend (vollversteuerten) Rücklagen oder aus nicht abschließend besteuerten (nachversteuerungspflichtigen) Rücklagen entnimmt.
  3. Die pauschalen Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen in Mieten, Pachten und Leasing-Raten bei der Gewerbesteuer sind zu hoch. Sie müssen auf ein sachgerechtes Maß gesenkt werden. Bei Immobilien darf der Anteil maximal 50 Prozent, bei mobilen Wirtschaftsgütern maximal 15 Prozent betragen. Darüber hinaus muss schon aus Bürokratieaspekten auf die geplante Hinzurechnung von Skonti und ähnliches verzichtet werden.
  4. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gilt nach dem Gesetzentwurf bislang nur für Unternehmen mit einem Betriebsvermögen in Höhe von bis zu maximal 210.000 Euro. Das ist zu wenig, denn es hilft in der Regel nur Betrieben mit bis zu drei Beschäftigten.
 
 

DOKUMENT-NR. 7475

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