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UMSATZSTEUER INTERNATIONAL

Entwurf eines Anwendungserlasses - Neue Nachweise für grenzüberschreitender Lieferungen

Am 25. November 2011 hat der Bundesrat eine Änderung der Belege beschlossen, mit denen die Steuerfreiheit von Ausfuhren ins Drittland und innergemeinschaftlichen Lieferungen nachzuweisen ist. Insbesondere im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben sich hierdurch deutliche Veränderungen, die innerbetrieblich umzusetzen sind.

Aber auch für Drittlandslieferungen ist der Nachweis künftig enger geregelt. Da die Änderung zugleich dazu genutzt wurde, die bisherigen Soll-Vorschriften in Muss-Vorschriften umzuwandeln, kommt der Beachtung künftig noch größere Bedeutung als bereits bislang zu. Denn nach wie vor gilt: Wer den Grenzübertritt seiner Ware nicht nachweisen kann, zahlt im Regelfall Steuer nach. Zu den beschlossenen Änderungen im Einzelnen:

Ausfuhren: Ausfuhren sind, soweit sie im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS angemeldet werden, durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk nachzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vom Lieferer oder Abnehmer selbst transportiert werden oder eine Spedition eingeschaltet ist. Nur wenn in den Versendungsfällen die genannte Nachweisführung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die bislang bekannte Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden. Alternativ kommt in diesen Fällen die Nachweisführung durch einen Frachtbrief in Betracht, der neuerdings vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben sein muss, oder durch ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen. Jeweils muss dann das Dokument die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.
Für Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden, zum Beispiel weil sie die hierfür relevante Wertgrenze unterschreiten, bleibt im Wesentlich die Nachweisführung wie bislang erhalten.

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Der Nachweis innergemeinschaftliche Lieferungen wird deutlich umfangreicher geändert. Die in diesem Bereich bislang geltende Unterscheidung in Beförderungen, bei denen der Lieferer oder Abnehmer die Ware selbst transportieren, und in Versendungen über einen beauftragten selbständigen Transporteur wird aufgegeben. Als jetzt einheitliches Nachweisdokument wird neben einem Doppel der Rechnung eine sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt. Hierbei handelt es sich um einen Beleg, der vom Abnehmer, also Vertragspartner des Lieferers, ausgestellt sein muss und folgende Angaben enthalten muss:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
  • Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers.

Die Bescheinigung kann entweder direkt gegenüber dem Lieferer oder aber gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. Wird sie vom Spediteur eingeholt, so muss dieser gegenüber dem Lieferer schriftlich versichern, dass er über eine solche Bestätigung des Abnehmers verfügt.

Die praktischen Probleme der Gelangensbestätigung liegen auf der Hand. Sie verpflichtet die ausländischen Unternehmen zur Mitwirkung an Nachweisvorschriften des deutschen Fiskus, die sie selbst vielfach nicht kennen. Die Motivation zur Mitwirkung wird aus diesem Grund vermutlich eher gering sein. Der Lieferer trägt - rechnet er nicht vorab vorsichtshalber mit Steuer ab - das Risiko, dass die Bestätigung uneinbringlich ist. Ob die Speditionen bereit sein werden, die Bestätigungen einzuholen ist offen und sieht nach den ersten Äußerungen kritisch aus. Trotzdem diese und viele weitere Probleme und offenen Punkte seitens der Wirtschaftsverbände vorgetragen wurden, wurde die Änderung verabschiedet.

Der erste Entwurf eines Ausführungserlasses zur Neuregelung, zu dem auch ein Muster der Bescheinigung gehört, wurden jetzt im Internetangebot des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Er enthält einige Erleichterungen, wie zum Beispiel die Einholung der Bestätigung als Sammelbestätigung oder auch in elektronischer Form. Die konstruktiven Probleme werden dadurch jedoch nicht gelöst. Abgesehen vom innerbetrieblichen Aufwand war die Umsetzung zum vorgegebenen Zeitpunkt des Jahreswechsels praktisch nicht darstellbar. Dies hat auch die Finanzverwaltung erkannt und bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 eine Nichtbeanstandungsfrist für die Verwendung der bisherigen Nachweise bis zum 31. März 2012 eingeräumt. Die IHK setzt sich im anstehenden Anhörungsverfahren zu dem Anwendungserlass sowie darüber hinaus für rasche Klarheit und Nachbesserungen ein.

Den Wortlaut der neuen Umsatzsteuerdurchführungsverordnung sowie das erwähnte Schreiben zur Fristverlängerung und den Entwurf des Anwendungserlasses finden Sie über die seitliche Servicespalte neben dem Text. Für die Ausfuhren haben insbesondere die Regelungen der §§ 9 und 10 UStDV, für die innergemeinschaftlichen Lieferungen des § 17a UStDV Bedeutung.

 
 

DOKUMENT-NR. 98145

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