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UMSATZSTEUERRECHT

Mehrwertsteuerpaket 2010

Seit dem 1. Januar 2010 gelten neue Regeln im Umsatzsteuerrecht. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat die Bundesregierung zwei EU-Richtlinien des sogenannten Mehrwertsteuer-Paketes in nationales Recht umgesetzt.

Zum einen werden damit die Regeln zum Ort der sonstigen Leistung geändert, zum anderen das Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb des Binnenmarktes auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Neuregelungen betreffen insbesondere Unternehmen, die innerhalb der EU Geschäfte abwickeln.

Grundregeln

Dienstleistungen an andere Unternehmer (Business to Business, B2B) werden künftig grundsätzlich am Sitzort des Leistungsempfängers ausgeführt (Empfängerortprinzip, § 3a Abs. 2 UStG). Gleiches gilt, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers erbracht, so ist deren Ort ausschlaggebend. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Sitz des Leistungsempfängers an.
Dienstleistungen an Nichtunternehmer (Business to Consumer, B2C) werden gemäß § 3a Abs. 1 UStG auch weiterhin grundsätzlich am Ort des leistenden Unternehmers besteuert.

Wie bereits nach altem Recht gibt es eine Reihe von Ausnahmen von diesen Grundregeln.

Die Ausnahmen betreffen im Verhältnis B2B sowie B2C:

  • Grundstücksbezogene Leistungen: Diese sind nach wie vor in dem Land zu besteuern, wo das Grundstück liegt.
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln: Bei kurzfristigen Vermietungen (bis zu 90 Tage bei Wasser-, maximal 30 Tage bei anderen Fahrzeugen) ist die Umsatzsteuer dort zu zahlen, wo das Gefährt dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
  • Leistungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht und Sport sowie Veranstaltungsleistungen wie Messen und Ausstellungen: Diese werden auch künftig dort besteuert, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Sie sind künftig grundsätzlich dort zu besteuern, wo die Leistung – zum Beispiel Catering – tatsächlich erbracht wurde.
  • Personenbeförderung: Diese Leistungen müssen jeweils dort versteuert werden, wo die Beförderung tatsächlich stattgefunden hat. Sind mehrere Mitgliedstaaten betroffen, sind die jeweiligen Beförderungsstrecken den einzelnen Staaten zuzuordnen und dort zu besteuern.

Im Verhältnis B2C gilt zusätzlich:

  • Vermittlungsleistungen: Es ist weiterhin der Ort des vermittelten Umsatzes maßgeblich.
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sowie deren Begutachtung: In diesen Fällen kommt es ausschließlich auf den Tätigkeitsort an.
  • Güterbeförderungsleistungen: Ähnlich wie bei der Personenbeförderung kommt es auf die jeweilige Beförderungsstrecke an.
  • Innergemeinschaftliche Güterbeförderung: Bei Güterbeförderungen innerhalb des Binnenmarktes ist maßgeblich, an welchem Ort diese begonnen hat (Abgangsort).
  • Sogenannte Katalogleistungen an Nichtunternehmer im Drittland: Für diese Leistungen gilt der Ort des Leistungsempfängers.
  • Die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung durch Verwendung einer anderen USt-IdNr. ist für Umsätze ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr möglich.

Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b UStG

Für alle Leistungen, deren Ort aufgrund der Grundregel in § 3a Abs. 2 UStG im Ausland liegt, gilt innerhalb der EU einheitlich das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Dies bedeutet, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Der leistende Unternehmer stellt eine Nettorechnung mit Hinweis auf die Steuerschuldumkehr. Diese muss die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers enthalten. Der Leistungsempfänger führt stattdessen die Umsatzsteuer auf diese Leistungen in seinem Sitzstaat ab.

Neue Meldepflicht für Dienstleistungen in der Zentralen Meldungen gemäß § 18a UStG

Ab 1. Januar 2010 sind in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen / Dreiecksgeschäften auch steuerpflichtige sonstige Leistungen anzumelden, wenn der im EU-Ausland ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

Die Abgabefrist für die ZM wird voraussichtlich erst zum 1. Juli 2010 neu festgelegt. Dann droht – bezogen auf innergemeinschaftliche Lieferungen – eine Verkürzung auf eine monatliche Frist. Auch wird es dann keinen Gleichklang mehr zwischen Umsatzsteuer-Voranmeldung und ZM geben, sofern eine Dauerfristverlängerung in Anspruch genommen wird.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren zwischen EU-Staaten gemäß § 18 Abs. 9 UStG, § 59 ff. UStDV

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren wurde vom bisherigen Papierverfahren auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Vergütungsanträge sind nunmehr ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers zu stellen. Für deutsche Unternehmen nimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Anträge entgegen und leitet diese an den jeweiligen Erstattungsstaat weiter. Das BZSt fungiert lediglich als elektronischer Briefkasten. Es prüft jedoch die Unternehmereigenschaft des Antragstellers, so dass die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung entfällt. Die Entscheidung über die Erstattung trifft weiterhin der Erstattungsstaat auf der Grundlage seines nationalen Umsatzsteuerrechts.

Die Mindesterstattungsbeträge wurden verdoppelt. Für den Jahresantrag wurden sie von 25 Euro auf 50 Euro angehoben, für den Quartalsantrag von 250 Euro auf 500 Euro.

Der Vergütungsantrag muss spätestens bis zum 30. September des Folgejahres (bislang: 30. Juni) gestellt werden. Diese Frist kann – wie bisher – nicht verlängert werden.

Generell ist es nicht mehr erforderlich, dass dem Antrag Originalrechnungen beigefügt werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten die Vorlage von elektronischen Kopien besziehungsweise in begründeten Fällen auch von Originalen verlangen. Der Erstattungsstaat wendet sich in diesen Fällen direkt an den Antragsteller. Es ist den einzelnen Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie generell die Vorlage elektronischer Kopien verlangen, wenn die einzelnen Nettorechnungsbeträge 1.000 Euro (bei Kraftstoffrechnungen 250 Euro) erreichen. Deutschland hat von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Das BZSt hat auf seiner Internetseite (www.bzst.de) dazu eine Übersicht veröffentlicht.

Die Erstattungsverfahren sollen künftig generell nach 4 Monaten – bei Nachforderung von Informationen oder Unterlagen spätestens nach 8 Monaten – abgeschlossen sein. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so ist der Erstattungsbetrag zu verzinsen.

Vergütungsanträge in Drittstaaten

Für Vergütungsanträge in Drittstaaten bleibt es beim bisherigen Papierverfahren. Lediglich die Mindestbeträge wurden von 200 Euro auf 400 Euro für den Jahresantrag und von 500 Euro auf 1.000 Euro für den Quartalsantrag erhöht.

Die neuen Vorschriften für den Ort der sonstigen Leistung, das Reverse-Charge-Verfahren und die ZM für sonstige Leistungen gelten für alle Leistungen, die nach dem 1. Januar 2010 erbracht werden. Die Rechnungsstellung ist unerheblich.

Das neue elektronische Vorsteuer-Vergütungsverfahren sowie die neuen Mindestbeträge für Drittlandsanträge gelten für alle Anträge, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden. Auf den Zeitpunkt der Leistung kommt es nicht an.

 
 

DOKUMENT-NR. 26136

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