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BMF-Schreiben_05.03.2010
(PDF, 95 KB) (Dokument-Nr.: 27816)
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Das BMF gibt mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 5. März 2010 Hinweise sowohl zur umsatzsteuerlichen als auch lohnsteuerlichen Behandlung von Beherbergungsleistungen ab dem 1. Januar 2010. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Langtext.
Umsatzsteuerliche Behandlung:
Der ermäßigte Steuersatz gilt für Übernachtungsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2009 enden. Es gelten insoweit die Grundsätze, die auch bei der Umsatzsteuersatzerhöhung zum 1. Januar 2007 anzuwenden waren.
Das BMF weist dabei insbesondere auf mögliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit Verträgen hin, die vor dem 1. September 2009 geschlossen wurden, und sich auf Beherbergungsleistungen nach dem 31. Dezember 2009 beziehen (vergleiche § 29 UStG).
Inhaltlich stellt das BMF klar, dass die Steuersatzermäßigung nicht nur von Hoteliers beziehungsweise Eigentümern von Pensionen beziehungsweise Campingplätzen angewendet werden kann, sondern auch zum Beispiel von Reiseveranstaltern, die die entsprechenden Nutzungsrechte einkaufen und an Dritte weiterverkaufen. Die reine Vermittlung von Beherbergungsleistungen (= Vermittlungsleistung) unterliegt allerdings dem allgemeinen Steuersatz (vergleiche dazu Rz. 7 des Schreibens). Auch der Margenbesteuerung unterliegende Beherbergungsleistungen sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen (vergleiche Rz. 11 des Schreibens).
Bei der Rechnungsstellung können nicht begünstigte Leistungen, für die kein gesondertes Entgelt vereinbart wurde, zusammengefasst werden. Als Schätzungsmaßstab des Entgeltanteils können die kalkulatorischen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages herangezogen werden (Rz. 14).
Für diese gelten Vereinfachungsregeln, die etwa hinsichtlich eines sogenannten Business-Package den Vorsteuerabzug weiterhin gewährleisten sollen (vergleiche dazu Rz. 15).
Lohnsteuerliche Behandlung:
Das BMF-Schreiben regel ferner sehr sachgerecht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Frühstück im Rahmen einer Auswärtstätigkeit weiterhin mit 4,80 Euro bzw. 1,57 Euro bewertet werden kann.
Der Ansatz von 4,80 Euro setzt voraus, dass das Frühstück auf der Hotelrechnung nicht gesondert ausgewiesen ist. Eine Inklusivrechnung alter Art (Übernachtung mit Frühstück) ist aber ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr möglich. Hier erlaubt das BMF-Schreiben - auch mit umsatzsteuerlicher Wirkung - eine Zusammenfassung des Frühstücks mit anderen, dem normalen Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen (zum Beispiel Internet-Zugang) in einem "Business-Package". Auch in diesem Fall kann das Frühstück mit dem pauschalen Verkehrswert in Höhe von 20 Prozent der vollen Tagespauschale (Inland: 4,80 Euro) angesetzt werden.
Erfreulicherweise ist das BMF auch der DIHK-Eingabe vom 15. Januar 2010 (RS Nr. 684634 vom 18. Januar 2010) gefolgt, mit der Erleichterungen für die Möglichkeit der Bewertung des Frühstücks mit dem amtlichen Sachbezugswert gemäß SvEV (2010: 1,57 Euro) angeregt werden, die streng genommen nichts mit der Absenkung des Mehrwertsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen zu tun haben. Im Unterschied zur bisherigen Richtlinienregelung ist es ab dem 1. Januar 2010 unschädlich, wenn - unter den im BMF-Schreiben genannten weiteren Voraussetzungen - der Dienstreisende selbst bucht, nicht die Bestellung, sondern die Hotelbestätigung schriftlich vorliegt und in Sonderfällen die Buchung erst nach Reiseantritt erfolgt.
© Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den Links zu externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die die Arbeitsgemeinschaft keine Haftung übernimmt und deren Inhalt sich die Arbeitsgemeinschaft nicht zu eigen macht.
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