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Sie befinden sich hier: Home > Recht | Fair Play > Steuerrecht > Umsatzsteuer im Inland > Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren
Unternehmen, die mit Gebrauchtwaren handeln, kaufen und verkaufen ihre Waren häufig von beziehungsweise an Privatpersonen. Da gerade beim Ankauf "von privat" kein Vorsteuerabzug des Gebrauchtwarenhändlers besteht, stellt sich die Frage, ob auf den Verkaufsumsatz volle Umsatzsteuer berechnet werden muss. Für diesen Bereich sieht das Umsatzsteuerrecht Sonderregelungen, die so genannten Differenzbesteuerung, vor.
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2. Persönlicher Anwendungsbereich
3. Voraussetzungen
4. Optionsmöglichkeit bei Kunstgegenständen und Antiquitäten
5. Bemessungsgrundlage
6. Steuersatz, Steuerbefreiungen
7. Rechnung/Verbot des offenen Steuerausweises
8. Aufzeichnungspflichten
9. Besonderheiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält in § 25 a eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand. Da es sich bei den Gegenständen in aller Regel um solche handelt, die bereits einmal nach der allgemeinen Verkehrsauffassung "gebraucht" worden sind, werden sie nachfolgend als Gebrauchtgegenstände bezeichnet.
Ausnahme: Edelsteine und Edelmetalle sind von der Differenzbesteuerung ausgenommen. Edelsteine in diesem Sinne sind rohe oder bearbeitete Diamanten sowie (andere) Edelsteine (zum Beispiel Rubine, Saphire, Smaragde) und Schmucksteine der Positionen 71.02 und 71.03 des Zolltarifs. Synthetische und rekonstruierte Steine zählen nicht dazu. Edelmetalle im Sinne der Vorschrift sind Silber, Gold und Platin - einschließlich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium - (aus Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs). Edelmetalllegierungen und -plattierungen gehören grundsätzlich nicht dazu.
Aus Edelsteinen oder Edelmetallen hergestellte Gegenstände (zum Beispiel Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren) fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.
2. Persönlicher Anwendungsbereich#2. Persönlicher Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung ist auf so genannte Wiederverkäufer beschränkt. Als Wiederverkäufer gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie anschließend, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler). Weiter zählen dazu Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern. Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein.
Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung sind folgende:
4. Optionsmöglichkeit bei Kunstgegenständen und Antiquitäten
Der Wiederverkäufer kann mit Beginn des Kalenderjahres, in dem er eine entsprechende Erklärung abgibt, die Differenzbesteuerung auch anwenden, wenn er
Dabei kann die Differenzbesteuerung auf einzelne Gruppen dieser Gegenstände ("Kunstgegenstände" oder "Sammlungsstücke" oder "Antiquitäten") beschränkt werden. Die Begriffe Kunstgegenstände und Sammlungsstücke sind nach den gleichen Merkmalen wie für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG abzugrenzen (vergleiche Nummern 53 und 54 sowie Nummer 49 Buchstabe f der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG). Antiquitäten sind andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind (Position 97.06 des Zolltarifs).
Will der Unternehmer für die vorstehenden Gegenständen von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen, ist dies von einer formlosen Erklärung abhängig, die spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres beim Finanzamt einzureichen ist. In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstreckt. An die Erklärung ist der Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.
Wichtig: Soweit der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung in diesen Fällen anwendet, ist er nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert ausgewiesene Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen.
Beispiel 1:
Ein gewerblicher Händler für EDV- und Elektronikgeräte kauft von Privat einen gebrauchten Computer zum Einkaufspreis von 900 Euro. Anschließend verkauft er ihn an eine Privatperson weiter für 1.150 Euro. Der Händler wendet die Differenzbesteuerung an.
Bemessungsgrundlage: Verkaufspreis - Einkaufspreis = 1.150 Euro - 900 Euro = 250 Euro
Aus diesem Betrag ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent herauszurechnen (250 Euro x 0,1597 = 39,93 Euro). Daraus ergibt sich als Bemessungsgrundlage für den Umsatz des Elektronikhändlers an die Privatperson in Deutschland 210,07 Euro. Der Steuerbetrag beträgt 39,93 Euro. Es ist eine Rechnung ohne gesonderten Ausweis der im Verkaufspreis enthaltenen Umsatzsteuer auszustellen (Gesamtpreis = 1.150 Euro). Aufzuzeichnen sind:
Beispiel 2:
Gleicher Sachverhalt wie in Beispiel 1. Aber: Der Ankauf des Computers erfolgt von einer Privatperson aus Frankreich der Verkauf des Computers erfolgt an eine Privatperson in Belgien. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist der Sachverhalt steuerlich ebenso wie in Beispiel 1 abzuwickeln.
Beispiel 3:
Der Elektronikhändler kauft den Computer von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer zu einem Preis von 900 Euro inklusive gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 143,73 Euro ein. Er verkauft ihn an die Privatperson zu einem Preis von 1.150 Euro weiter. Bei diesem Sachverhalt ist die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht möglich. Durch den gesonderten Steuerausweis beim Einkaufspreis liegen die Voraussetzungen nicht vor. Der Elektronikhändler kann die gesondert ausgewiesenen 143,73 Euro als Vorsteuern ansetzen. Im Verkaufspreis von 1.150 Euro ist die Umsatzsteuer mit einem Betrag von 183,66 Euro enthalten. Die Zahllast gegenüber dem Finanzamt beträgt somit 39,93 Euro.
Beispiel 4:
Der von der Privatperson eingekaufte Computer wird an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer weiter verkauft. In diesem Fall hat der Elektronikhändler die Möglichkeit zwischen der Anwendung der Differenzbesteuerung und der Anwendung der Regelbesteuerung zu wählen. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist der Sachverhalt wie im Beispiel 1 dargestellt abzuwickeln. Bei Anwendung der Regelbesteuerung - gleich bleibende Gewinnspanne für den Wiederverkäufer unterstellt - ergäbe sich ein Nettoverkaufspreis von 1.150 Euro zuzüglich gesondert auszuweisender Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent. Das entspricht einem Steuerbetrag von 218,15 Euro. Daraus ist ersichtlich, dass sich im Gegensatz zur Differenzbesteuerung der Verkaufspreis verteuert, was aber lediglich Auswirkungen im Bereich der Verkäufe an nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen hat.
Die Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der nachfolgenden Erleichterungen grundsätzlich für jeden Gegenstand einzeln zu ermitteln (Einzeldifferenz).
Erleichterung: Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt, kann die Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise - jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum - übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. Kann ein Gegenstand endgültig nicht mehr veräußert, entnommen oder zugewendet werden (zum Beispiel wegen Diebstahl oder Untergang), so ist die Summe der Einkaufspreise entsprechend zu mindern. Die Voraussetzungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Gegenstand erfüllt sein.
Wendet der Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen oder für Sachgesamtheiten einen Gesamteinkaufspreis auf (zum Beispiel beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände üblicherweise später einzeln verkauft, so kann wie folgt verfahren werden:
Beispiel: Der Antiquitätenhändler A kauft eine Wohnungseinrichtung für 3.000 Euro. Dabei ist er insbesondere an einer antiken Truhe (geschätzter anteiliger Einkaufspreis 1.500 Euro) und einem Weichholzschrank (Schätzpreis 800 Euro) interessiert. Die restlichen Einrichtungsgegenstände, zu denen ein Fernsehgerät (Schätzpreis 250 Euro) gehört, will er an einen Trödelhändler verkaufen.
A muss beim Weiterverkauf der Truhe und des Weichholzschranks die Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz ermitteln. Das Fernsehgerät hat er den Gegenständen zuzuordnen, für die die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt wird. Das gleiche gilt für die restlichen Einrichtungsgegenstände. Da ihr Anteil am Gesamtpreis 450 Euro beträgt, kann von einer Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.
Die Gesamtdifferenz kann nur einheitlich für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze ermittelt werden, die sich auf Gegenstände mit Einkaufspreisen bis zu 500 Euro beziehen. Es ist nicht zulässig, die Gesamtdifferenz innerhalb dieser Preisgruppe auf bestimmte Arten von Gegenständen zu beschränken. Für Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 Euro übersteigt, ist daneben die Ermittlung nach der Einzeldifferenz vorzunehmen.
Ein Wechsel von der Ermittlung nach der Einzeldifferenz zur Ermittlung nach der Gesamtdifferenz und umgekehrt ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
6. Steuersatz, Steuerbefreiungen
Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu berechnen. Dies gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte Steuersatz in Betracht käme (zum Beispiel Kunstgegenstände und Sammlungsstücke). Wird auf eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewendet, ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen. Die übrigen Steuerbefreiungen des § 4 UStG, also zum Beispiel auch für Exporte, bleiben bestehen.
7. Rechnung/Verbot des offenen Steuerausweises
Die Steuer darf in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Wiederverkäufer einen Gebrauchtgegenstand an einen anderen Unternehmer liefert, der eine gesondert ausgewiesene Steuer aus dem Erwerb dieses Gegenstandes als Vorsteuer abziehen könnte. Liegen die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vor und weist ein Wiederverkäufer für die Lieferung eines Gebrauchtgegenstandes die auf die Differenz entfallende Steuer gesondert aus, haftet er hierfür.
Auf die Anwendung der Regelungen der Differenzbesteuerung ist in der Rechnung gesondert hinzuweisen.
Der Wiederverkäufer, der Umsätze von Gebrauchtgegenständen differenzversteuert, hat für jeden Gegenstand getrennt den Verkaufspreis, den Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen. Aus Vereinfachungsgründen kann er in den Fällen, in denen lediglich ein Gesamteinkaufspreis für mehrere Gegenstände vorliegt, den Gesamteinkaufspreis aufzeichnen,
Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen.
Der Wiederverkäufer hat die Aufzeichnungen für die Differenzbesteuerung getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen.
9. Besonderheiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
Generell gilt, dass die Differenzbesteuerung uneingeschränkte Anwendung im Inland und im Binnenmarkt der Europäischen Union findet. Keine Anwendung der Differenzbesteuerung gibt es bei Lieferungen und Warenbezügen in und aus dem Drittlandsgebiet. Für die Anwendung der Differenzbesteuerung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten noch folgende Besonderheiten: Sollte die Lieferung des Gegenstandes an den gewerblichen Wiederverkäufer unter Anwendung der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet erfolgt sein, so ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. In diesen Fällen ist der Erwerb der Gegenstände im Inland zu versteuern. Handelt es sich um die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1 b Absatz 2 und 3 UStG (Sonderregelung für neue Fahrzeuge), so ist ebenfalls die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Sollte für die Lieferung des Gegenstandes an den gewerblichen Händler im Inland bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewandt worden sein, so unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland nicht der Umsatzsteuer. Für Lieferungen unter Anwendung der Differenzbesteuerung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gilt nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sowie die Anwendung der so genannten Versandhandelsregelung des § 3 c UStG.
Stand: 1. Januar 2010
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