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BMF-Merkblatt Export über den Ladentisch
(PDF, 105 KB) (Dokument-Nr.: 12991)
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Umsatzsteuergesetz (Link: http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/index.html)
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Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind bei Erfüllung der Nachweispflichten grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 3 a Umsatzsteuergesetz) auch für Verkäufe von Einzelhandelsunternehmern an Kunden aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU).
Man spricht vom "Export über den Ladentisch" oder "Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr", bei denen der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandgebiet verbringt.
Die Umsatzsteuerbefreiung wird dem Einzelhändler/Unternehmer gewährt, die er im vollen oder reduzierten Umfang an seinen Kunden aus dem Drittland weitergeben kann, wenn:
Dafür muss der Einzelhändler folgendes beachten:
Der Auslandskunde, der in Deutschland eine Ware kauft und von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren möchte, sollte folgendes beachten:
Das Bundesfinanzministerium hat am 28. Mai 2004 das "Merkblatt zur c im nichtkommerziellen Reiseverkehr" veröffentlicht, das Unternehmen und Käufer über die Einzelheiten dieser Umsatzsteuerbefreiung informiert. Es enthält eine Übersicht über die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung der EU-Gebiete von den Drittlandsgebieten und einen Vordruck für die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr zur Bestätigung durch die Grenzzollstelle bzw. hilfsweise durch die deutsche Auslandsvertretung.
Es beantwortet unter anderem die folgenden Fragen:
Es gibt aber auch Einzelhandelsunternehmen/Geschäfte in Deutschland, die mit Firmen zusammenarbeiten, die den Auslandskunden bereits an den Flughäfen Umsatzsteuer beziehungsweise einen Teil davon zurückerstatten.
Stand: Juni 2010
© Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck
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