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EU-MITGLIEDSTAATEN

Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Behandlung - territoriale Besonderheiten

In einigen EU-Mitgliedstaaten gibt es umsatzsteuerrechtliche und zollrechtliche territoriale Besonderheiten, die es bei Warenlieferungen in diese Gebiete zu beachten gilt.

Nach § 1 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) umfasst das sogenannte Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Uninon (EU) das Inland der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland, dem Gebiet von Büsingen und der Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel (Freizonen des Kontrolltyps 1) sowie die EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern) mit einigen territorialen Besonderheiten, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind (vergleiche R 13a Abs. 1 Umsatzsteuerrichtlinie (UStR)). Nach R 13a Abs. 2 UStR umfasst das sogenannte Drittlandsgebiet die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, unter anderem Andorra, Gibraltar und der Vatikan. Bei Warenlieferungen in diese Gebiete sind sowohl die umsatzsteuerlichen als auch die zollrechtlichen Zuordnungen und gegebenenfalls spezielle Nachweispflichten zu beachten.

Wird beispielsweise eine Ware nach Martinique (umsatzsteuerlich Drittlandgebiet) geliefert, ist diese Warenlieferung nach § 6 UStG eine Ausfuhrlieferung und nach § 4 Nr. 1 UStG steuerbefreit. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Unternehmer die Beförderung oder Versendung der lieferung durch Belege (Ausfuhrnachweis) nachweist:

EU-
Mitgliedstaat

Territorien
Umsatzsteuer- und
Verbrauchsteuer-
rechtliche
Behandlung
Zollrechtliche Behandlung
AndorraDrittlandsgebietZollunion mit EU für gewerbliche Ware
DänemarkFaröerDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
DänemarkGrönlandDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
DeutschlandInsel Helgoland,
Gebiet von Büsingen
DrittlandsgebietDrittlandsgebiet
FinnlandÅland-InselnDrittlandsgebietGemeinschaftsgebiet
Frankreichüberseeische französische Departements Guadeloupe, Martinique, Guyana, RéunionDrittlandsgebietGemeinschaftsgebiet
FrankreichFürstentum MonacoGemeinschaftsgebiet
(wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln)
Gemeinschaftsgebiet
GriechenlandBerg AthosDrittlandsgebietGemeinschaftsgebiet
GroßbritannienGibraltarDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
GroßbritannienInsel ManGemeinschaftsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft GB zu behandeln)Gemeinschaftsgebiet
GroßbritannienKanalinseln Jersey und GuernseyDrittlandsgebietGemeinschaftsgebiet
ItalienLivigno, Campione d'Italia, der zum ital. Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer SeesDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
ItalienSan MarinoDrittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: Gemeinschaftsgebiet
Zollunion
ItalienVatikanDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
NiederlandeAruba und Niederländische AntillenDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
PortugalMadeira und AzorenGemeinschaftsgebietGemeinschaftsgebiet
SpanienBalearenGemeinschaftsgebietGemeinschaftsgebiet
SpanienCeuta, MelillaDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
SpanienKanarische InselnDrittlandsgebietGemeinschaftsgebiet
ZypernAkrotiri, DhekaliaGemeinschaftsgebietGemeinschaftsgebiet

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Mai 2009

 
 

DOKUMENT-NR. 31941

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