Ab 2010 müssen auch Unternehmer, die grenzüberschreitende sonstige Dienstleistungen in der EU erbringen, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben. Bisher galt dies nur für Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben. Die Fristen und nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
1. Neuerungen durch das EU-Mehrwertsteuerpaket zum 1. Januar 2010
Durch das EU-Mehrwertsteuerpaket sind Unternehmer ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, auch sogenannte "innergemeinschaftliche sonstige Leistungen" an Unternehmer (B2B) in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erklären. Davon erfasst sind solche Dienstleistungen, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige unternehmerische Leistungsempfänger in seinem Staat die Mehrwert-/Umsatzsteuer schuldet. In der ZM sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes einzelnen Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat sowie die Summe der Entgelte für an ihn erbrachte steuerpflichtige sonstige Leistungen als Bemessungsgrundlage anzugeben.
Mit der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 wird grundsätzlich die Frist zur Abgabe der ZM ab 1. Januar 2010 von quartalsweise auf monatlich umgestellt. Die Richtlinie wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 in deutsches Recht umgesetzt. Einzelheiten zu den Fristen ab 1. Januar 2010 und ab 1. Juli 2010 für die innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen siehe unter Punkt 5.
Das Bundesfinanzministerium hat am 17. November 2009 den Referentenentwurf eines "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen" veröffentlicht. Mittlerweile liegt der Gesetzesentwurf des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vor, der Anfang März 2010 verabschiedet werden soll. Hierin enthalten sind auch die lange erwarteten Meldezeitpunkte für die Zusammenfassende Meldung, wobei der Gesetzgeber in dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf die Entscheidung getroffen hat, alle Spielräume zu nutzen, die die EU-rechtlichen Vorgaben zulassen. Einzelheiten unter Punkt 5 "Welche Fristen sind bei der Abgabe der ZM einzuhalten?"
2. Was ist der Hintergrund der ZM-Regelung?
Die Zusammenfassende Meldung ist ein Kernstück des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens innerhalb der Europäischen Union, das eingeführt wurde, um nach dem Wegfall der Binnengrenzen der EU und der Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU das Steueraufkommen der einzelnen Mitgliedstaaten zu sichern. Das Kontrollverfahren beruht auf einem rechnergestützten EU-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland gespeichert sind beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Grundlage der Datenerfassung und damit auch Voraussetzung für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die in Deutschland vom BZSt an Unternehmer auf Antrag vergeben wird. Wer sie besitzt, kann steuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern, sofern auch der Erwerber eine gültige USt-IdNr. besitzt. Unternehmer können sich beim Bundeszentralamt für Steuern die USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen. Umgekehrt können sich ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IdNrn. bestätigen lassen.
Nach § 18 a Umsatzsteuergesetz (UStG) ist jeder Unternehmer mit Ausnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer (§ 19 UStG) meldepflichtig, der
- steuerfreie innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im Sinne des § 6a Abs. 1 und § 6a Abs. 2 UStG und/oder
- Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben und/oder
- ab 1. Januar 2010 innergemeinschaftliche sonstige Leistungen im Sinne des neuen § 3a Abs. 2 UStG.
Die in der Zusammenfassenden Meldung angegebenen Daten können über ein Automationsverfahren von jeder Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates für Zwecke ihres Veranlagungsverfahrens bei der jeweils zuständigen Behörde abgefragt werden. Können bestehende Zweifel anhand dieser Daten nicht ausgeräumt werden, hat jede Finanzbehörde das Recht, über ein Einzelauskunftsersuchen bei der jeweils zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern) weitere Auskünfte einzuholen.
Die ZM ist nicht mit der Meldung Instrastat zu verwechseln. Die Intrastat-Meldung wird beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden abgegeben.
3. Wer ist zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ?
Meldepflichtig ist jeder Unternehmer, der während eines Meldezeitraums (in der Regel das Kalendervierteljahr)
- steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder
- Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (nach § 25 b Abs. 2 UStG) ausgeführt hat und/oder
- ab 1. Januar 2010 auch jeder Unternehmer, der grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Unternehmer ausführt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (reverse charge, entspricht unserem § 13 b UStG). Nur diejenigen Leistungen, die aufgrund der neuen Grundregel des § 3a Abs.2 UStG in der EU steuerbar sind, sind gesondert in der Zusammenfassenden Meldung und in der Zeile 41 der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist in Zeile 48 auch entsprechend die gesonderte Meldung des Leistungsbezugs für EU-Leistungen nach § 13b UStG vorzunehmen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG (Umsatz im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG im vorangegangenen Geschäftsjahr kleiner 17.500 Euro und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich kleiner 50.000 Euro).
Die Meldepflicht trifft auch ausländische Unternehmen, die umsatzsteuerlich relevante Umsätze im Inland ausführen. Hier besteht allerdings seit 1997 die Möglichkeit der Fiskalvertretung, wenn es sich ausschließlich um steuerfreie Umsätze handelt und Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden. Über die Einzelheiten informiert unser Merkblatt "Fiskalvertretung für ausländische Unternehmen in Deutschland".
Nichtselbständige juristische Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) haben neben ihrem Organträger, dem ihre Umsätze umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen sind, eine eigene ZM abzugeben und benötigen dazu auch eine eigene USt-IdNr.
Die Pflicht zur Abgabe einer ZM erstreckt sich auch auf pauschalierende Land- und Forstwirte.
4. Was ist zu melden (meldepflichtige Umsätze)?
a) Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18 a Abs. 2 UStG)
Unter den Begriff der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen fallen vor allem die innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 6a Abs. 1 UStG mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer entweder ein Unternehmer ist, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder der Abnehmer eine juristische Person ist, selbst wenn diese nicht Unternehmer ist oder den Liefergegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat, und
- der Erwerb des Liefergegenstandes beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Den innergemeinschaftlichen Lieferungen gem. § 6a Abs. 2 UStG gleichgestellt sind Verbringungen im Sinne des § 3 Abs. 1a UStG, also das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung. Diese "internen Lieferungen" sind somit ebenfalls von der Meldepflicht erfasst.
Maßgebend für die Einordnung als meldepflichtige Lieferung ist allein die umsatzsteuerliche Beurteilung des Vorgangs.
Warenbezüge (Erwerbe) aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht zu melden. Die ZM ist unabhängig von einer Wertgrenze abzugeben. Sogenannte Nullmeldungen sind aber nicht abzugeben. Der ZM sind keine Begleitschreiben beizufügen.
b) Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn
- drei in verschiedenen EG-Mitgliedsstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste Unternehmer (Erstlieferer, Erstabnehmer und Letzabnehmer) über einen Gegenstand ein Umsatzgeschäft abschließen,
- eine direkte Beförderung oder Versendung des Gegenstandes unmittelbar vom Ort der Lieferung des Erstlieferers an den Letzabnehmer erfolgt,
- der Liefergegenstand von dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangt, und
- der Liefergegenstand durch den Erstlieferer oder den Erstabnehmer befördert oder versendet wird.
Bei einem derartigen innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft hat der Erstlieferer in der ZM – insoweit ohne jede Besonderheit - eine innergemeinschaftliche Warenlieferung an den Erstabnehmer zu melden. Der Erstabnehmer bewirkt indes nicht nur eine einfache innergemeinschaftliche Lieferung, sondern regelmäßig eine Dreieckslieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG. Er hat deshalb bereits in der Rechnung auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen und zudem neben seiner eigenen USt-IdNr. auch diejenige des Leistungsempfängers anzuführen (§ 14 a Abs. 1a und 2 UStG). Darüber hinaus hat er in der ZM auf das Dreiecksgeschäft hinzuweisen, indem er bei Meldung seiner innergemeinschaftlichen Lieferung in Spalte 3 des ZM-Vordrucks eine "1" einsetzt.
c) Grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts
Ab 1. Januar 2010 gilt, dass jeder Unternehmer, der grenzüberschreitende sonstige Leistungen an einen Unternehmer oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, ausführt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (reverse charge, entspricht unserem § 13 b UStG), diese Leistungen in der ZM melden muss. Betroffen sind aber nur diejenigen Leistungen, die aufgrund der neuen Grundregel des § 3a Abs.2 UStG in der EU steuerbar sind. Sie sind gesondert in der Zusammenfassenden Meldung und in der Zeile 41 der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. Entsprechendes gilt für die gesonderte Meldung des Leistungsbezugs für EU-Leistungen in Zeile 48 der Voranmeldung.
5. Welche Fristen sind bei der Abgabe der ZM einzuhalten?
Die Leistungen sind in dem Meldezeitraum anzugeben, in dem der Unternehmer die Rechnung hierüber ausgestellt hat, spätestens in dem auf den Monat der Ausführung der Dienstleistung folgenden Monat.
5.1 Fristen ab 2010
Während die ZM bislang nur für innergemeinschaftliche Lieferungen abzugeben ist, wird sie ab 1. Januar 2010 auch für sonstige Leistungen abzugeben sein, die nach der neuen Grundregel für sonstige Leistungen beim Leistungsempfänger im EU-Ausland steuerbar sind ("reverse charge"), wenn dieser ein Unternehmer ist.
Während sich ab 1. Juli 2010 der bisherige quartalsweise Meldezeitraum für Lieferungen auf monatliche Meldungen verkürzen wird, ist dies für Leistungen nicht der Fall. Der dazu vorgelegte Gesetzesentwurf "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen" sieht vor, dass die Meldung für Leistungen quartalsweise abgegeben werden kann und zwar jeweils bis zum 25. des Folgemonats der Ausführung der Leistung. Wer zeitgleich mit den Lieferungen monatlich die Meldung abgeben möchte, kann dies (freiwillig tun). Bitte beachten Sie dabei, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Abgabezeitpunkt der Zusammenfassenden Meldung noch nicht abgeschlossen ist.
Meldefristen ab 1. Januar 2010:
- Innergemeinschaftliche Lieferungen: wie bisher quartalsweise bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat.
- Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet: ebenfalls quartalsweise bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres, in dem er die Leistung ausgeführt hat.
Meldefristen ab 1. Juli 2010
Danach sieht die zeitliche Abgabeverpflichtung folgendermaßen aus:
Innergemeinschaftliche Lieferungen:
- Regelmäßig ist die Meldung bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung abzugeben.
Hinweis: Eine Dauerfristverlängerung um einen Monat für die ZM entsprechend der Dauerfristverlängerung, die das zuständige Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt hat, wird nicht mehr möglich sein. - Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils nicht den Betrag von 100.000 Euro übersteigt, kann die Zusammenfassende Meldung wie bislang quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. Ab 2012 liegt diese Bagatellgrenze bei 50.000 Euro. Unterhalb dieser Bagatellgrenze ist auch die (freiwillige) monatliche Meldung möglich.
Innergemeinschaftliche Leistungen:
- Für die neu meldepflichtigen Leistungen gilt, dass diese unabhängig von ihrem Volumen stets nur quartalsweise bis zum 25. Tag des Folgemonats gemeldet werden müssen. Auch hier kann jedoch im Sinne eines Gleichklangs - freiwillig - eine monatlich Meldung erfolgen.
Für die Form der Meldung hat das Bundeszentralamt für Steuern ein Vordruckmuster und eine Ausfüllanleitung veröffentlicht. Danach sieht die Eingabemaske ähnlich aus wie bisher. Die Identifizierung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung, Leistung oder ein Dreiecksgeschäft gemeldet wird, erfolgt anhand folgender Zahlenidentifizierungen:
| Innergemeinschaftliche Lieferung | keine Kennzeichnung |
| Leistung | Kennzeichnung 1 |
| Dreiecksgeschäft: | Kennzeichnung 2 |
Weitergehende Informationen siehe auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern.
5.2 Fristen bis 31. Dezember 2009
Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr oder im Ausnahmefall das Kalenderjahr.
Die ZM ist grundsätzlich bis zum 10. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Für Unternehmer, denen Dauerfristverlängerung um einen Monat beim zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt ist, gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der ZM entsprechend (§ 18 a Abs. 1 Satz 3 UStG). Ein gesonderter Antrag beim BZSt ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Die ZM hat den Charakter einer Steuererklärung. Eine Jahresmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Unternehmer zur vierteljährlichen Abgabe verpflichtet ist.
Hat das Finanzamt einen Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlung befreit (sogenannte "Jahreszahler" nach § 18 Abs. 2 UStG), kann der Unternehmer – abweichend von den Abgabefristen für USt-Jahreserklärungen - die ZM gemäß § 18 a Abs. 6 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben, wenn
- die Summe aller seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,
- die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, und
- es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) an Abnehmer mit ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.
Auf Antrag kann das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, Einzelfristverlängerung gewähren.
6. Wie sind die Lieferungen den Meldungen zeitlich zuzuordnen?
Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr oder im Ausnahmefall (bei sogenannten Jahreszahlern, vergleiche Punkt 4 dieses Merkblatts) das Kalenderjahr.
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen, die in den ersten beiden Monaten des Meldezeitraums ausgeführt wurden, sind in der ZM für diesen Zeitraum zu melden, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
Nur bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, die im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ausgeführt werden, ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung abzustellen. Wird die Rechnung für diese Lieferung noch im laufenden Kalendervierteljahr ausgestellt, so ist die Meldung in diesem Kalendervierteljahr vorzunehmen; wird die Rechnung für diese Lieferung erst nach Ablauf des Kalendervierteljahres ausgestellt, so hat die Meldung im nächsten Kalendervierteljahr zu erfolgen. Im Falle der Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG sind die Angaben für denjenigen Meldezeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind.
7. Was sind die Folgen einer verspäteten Abgabe oder einer Nichtabgabe?
Die Abgabe der ZM kann gemäß § 18 a Abs. 8 UStG Satz 1 i.V.m. §§ 328 ff. Abgabenordnung (AO) erzwungen werden. Dabei können Zwangsgelder bis zu einer Höhe von jeweils 25.000 Euro festgesetzt werden.
Bei verspäteter Abgabe der ZM kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, der bis zu 1 Prozent der Summe aller in der ZM zu meldenden Bemessungsgrundlagen, höchstens jedoch 2.500 Euro betragen kann (§ 18 a Abs. 8 Satz 2 UStG i.V.m. § 152 AO).
Wird eine ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, so kann dies zusätzlich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 26 a UStG).
8. In welcher Form muss die Zusammenfassende Meldung erfolgen und wie funktioniert die Abgabe?
Nach dem Jahressteuergesetz 2007 muss die ZM seit dem 1. Januar 2007 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege übermittelt werden. Für die elektronische Abgabe der ZM stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung, die sich je nach verwendeten Buchführungs-/Datenformaten eignen. Eine Übersicht über die verschienen elektronischen Verfahren gibt das Bundszentralamt in einer Kurzbeschreibung zu ZM online.Demnach ist die Abgabe der zusammenfassenden Meldungen (ZM) elektronisch möglich über
Ein Import von ZM-Daten aus Buchhaltungsprogrammen ist ebenfalls möglich.
Voraussetzung für die Teilnahme an dem Verfahren ist die Zuteilung einer Teilnehmernummer. Sollte dem Unternehmen jedoch bereits für das bis Ende 2005 geltende vereinfachte Verfahren zur elektronischen Abgabe der zusammenfassenden Meldung gemäß § 87a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 6 Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) eine Teilnehmernummer zugeteilt worden sein, behält diese Nummer auch für den Formularserver seine Gültigkeit.
9. Wie ist bei Abgabe der ZM in Papierform zu verfahren?
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG). Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM. Grundsätzlich hat der Unternehmer gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 UStG bei der Abgabe der ZM den amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden. Zusammenfassende Meldungen in Papierform sind im Original an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (nicht per Fax oder E-Mail).
Der Vordruck für die Abgabe der ZM steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern zum Download bereit. Das Formular kann mit umfangreichen Komfortfunktionen am PC ausgefüllt werden.
Auf der Internet des BZSt finden sich auch umfangreiche Informationen rund um das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren innerhalb der Europäischen Union. ZM-Vordrucke werden nicht mehr versandt.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen an das für Sie zuständige Finanzamt oder an das Bundeszentralamt für Steuern.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Stand: Juni 2010