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WETTBEWERBSRECHT

OLG Düsseldorf verbietet Schreiben der Gewerbeauskunftzentrale

Die so genannten Offerten des Adressbuchverlags GWE sind rechtswidrig. Dies hat nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich bestätigt. Alle betroffenen Unternehmen sollten sich weiterhin nicht zur Zahlung nötigen lassen.

Obwohl dem Adressbuchverlag "Gewerbeauskunft-Zentrale" (kurz GWE) schon im April 2011 vom Landgericht Düsseldorf bescheinigt wurde, dass die so genannten "Offerten" rechtswidrig sind, verschickt das Unternehmen wieder verstärkt Mahnbriefe zuletzt auch über Inkassobüros, wobei angeblich eindeutige Rechtsprechung beigefügt wird. Dabei handelt sich unter anderem um ein Urteil, das GWE ohne mündliche Verhandlung erwirken konnte. Allerdings haben sich die beigefügten Urteile nicht mit den Argumenten hinsichtlich der Irreführung des Landgerichts Düsseldorf bzw. des Oberlandesgerichts Düsseldorf auseinandergesetzt. Entgegen der Angaben in dem Inkassoschreiben gibt es reichlich Rechtsprechung, die eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund der Aufmachung der Anschreiben bejaht hat.

Nun hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf bestätigt, wonach das Geschäftsmodell der GWE dazu diene, "Dinge dunkel zu halten".

Zum dem Düsseldorfer Urteil gegen GWE kam es, weil die GWE massenhaft ein amtlich gestaltetes Formular an Firmen verschickte und um Überprüfung der Unternehmensdaten und gegebenenfalls um deren Korrektur bat. In der Annahme, es handele sich um ein öffentliches oder amtliches Verzeichnis, schickten viele Unternehmen den Vordruck ausgefüllt zurück und erhielten dann eine Rechnung über rund 900 Euro.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) beanstandete die Aussendung wettbewerbsrechtlich unter dem Aspekt der Irreführung sowie der mangelnden Preistransparenz. Nach Auffassung des DSW wurden die Betroffenen dadurch in die Irre geführt, dass das Formular amtlichen Charakter erweckt und die Tatsache, dass es sich lediglich um ein Angebot handelt, verschleiert wird. Außerdem lässt die blickfangmäßige Ausweisung eines Preises pro Monat die finanzielle Gesamtbelastung, immerhin 956,40 Euro, zurücktreten. Nachdem keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, reichte der DSW Unterlassungsklage beim Landgericht Düsseldorf ein.

Die IHK Schleswig-Holstein rät betroffenen Unternehmern, sich jetzt erst recht nicht zur Zahlung nötigen zu lassen. Denn das Urteil des OLG Düsseldorf ist nun als maßgeblich zu betrachten.

Betroffene Mitgliedsunternehmen der IHK Schleswig-Holstein, die Rechnungen von GWE und/oder Inkassoschreiben erhalten, dürfen sich gerne an uns wenden. Alle anderen Unternehmen bitten wir, sich bei der örtlich zuständigen IHK zu melden.

Stand Februar 2012

 
 

DOKUMENT-NR. 92582

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