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UNVERLANGTE WERBEMITTEILUNGEN

Fax-Spamming und Ähnliches

Unternehmen und Verbraucher erhalten leider immer wieder ungewollt in zum Teil unerträglichem Umfang Werbung, mit der zum Beispiel für die Nutzung bestimmter kostenpflichtiger Mehrwertdiensterufnummern, so genannter Servicenummern (0190 0900), geworben wird. Die Medien, die für diese Werbung eingesetzt werden, sind E-Mail, Fax, SMS, Telefon und Handy.

Für die Unternehmen stellt sich die Frage, wie man dieser "Seuche" begegnen kann.

Die Rechtslage ist klar: Unverlangte Werbemitteilungen stellen in der Regel einen Verstoß gegen § 7 UWG dar, sind also unzulässig, sofern nicht die Einwilligung des Empfängers oder besondere Umstände vorliegen, aus denen das Einverständnis berechtigterweise gefolgert werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Ist das - wie allermeist - nicht der Fall, kann der Werbende auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Wie identifiziert man den Faxwerber?

Üblicherweise treten die Werbenden konsequent anonymisiert auf. Die Empfänger sollen selbst für ihre Beschwerden oder den Wunsch, aus dem Verteiler herausgenommen zu werden, die 0190er/0900er-Telefonnummer wählen. Nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 67 TKG) ist die Bundesnetzagentur (ehemals Registrierungsbehörde für Telekommunikation und Post = RegTP) befugt, gegen rechtswidrige Bewerbung von Rufnummern, darunter fallen auch die so genannten Dialer, vorzugehen. Für weitere Informationen besteht die Möglichkeit, über die Internetseiten der Bundesnetzagentur ein Dokument herunterzuladen, mit dem die Mitteilung des Letztverantwortlichen erbeten werden kann (www.bundesnetzagentur.de; dort: Rubrik Verbraucher > Rufnummernmissbrauch, Spam, Dialer > Maßnahmen gegen Rufnummernmissbrauch: Dialer und Sprachtelefonie).

Auf folgendem Pfad können Mehrwertdiensterufnummern Unternehmen mit Hilfe einer Datenbanksuche über die folgende Rufnummer ermittelt werden: Bundesnetzagentur (siehe oben); dort: Suchmaschine: 0900er Rufnummern.

Abhilfe

Generell kann die Bundesnetzagentur angeschrieben werden, so dass diese - je nach vom Werbenden gebrauchten Medium und Art der Belästigung Kenntnis vom Verstoß erlangt und die möglichen Maßnahmen der Abmahnung oder sogar der Abschaltung der Rufnummer ergreifen kann.

Hilfreich ist häufig die schriftliche Beschwerde speziell beim Netzbetreiber, der die entsprechende Servicenummer untervermietet. Nach § 13a TKV hat der Provider die Pflicht, seine Kunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass keine Werbung oder sonstige Leistungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zugesandt werden dürfen. Bei gesicherter Kenntnis vom Missbrauch muss der Provider unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, damit zukünftig der Rechtsverstoß unterbunden wird; insbesondere hat der Provider unter der Voraussetzung der gesicherten Kenntnis einer wiederholten oder schwerwiegenden Zuwiderhandlung die Mehrwertdiensterufnummer nach erfolgloser Mahnung des Kunden zu sperren.

Ein Beispiel schafft Klarheit: Geht bei dem Provider eine Beschwerde eines Unternehmens ein, das durch Spam-Faxe belästigt wird, so mahnt der Provider seinen Kunden ab. Geht bei dem Provider schließlich erneut eine Beschwerde ein, so kann er die missbräuchlich betriebene Rufnummer sperren.

Der Provider selbst kann ebenfalls dann als Mitstörer in Anspruch genommen werden, wenn er nach § 10 TMG Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung offensichtlich wird. In Anspruch genommen werden kann er auch, wenn er nach Kenntnis nicht unverzüglich tätig geworden ist, um Informationen zu entfernen oder den Zugang zu diesen zu sperren. Untersteht der Nutzer der Mehrwertdiensterufnummer dem Provider (zum Beispiel Tochterunternehmen), kann sich der Provider nicht auf Unkenntnis berufen.

Problem der Vollstreckung

Häufig muss festgestellt werden, dass die werbenden Unternehmen - wenn sie solchermaßen identifiziert worden sind - im Ausland sitzen. An der materiellen Rechtslage ändert das nichts, denn solche Unternehmen können durchaus in Deutschland verklagt werden; jedoch ist die Durchführung solcher Verfahren und die Vollstreckung solcher Unterlassungsansprüche äußerst schwierig und - gleichermaßen wichtig - äußerst zeitaufwendig. Das Verfahren ist insofern kaum praxistauglich, als dass die Unternehmen durch Umgründung den Vollstreckungstiteln leicht ausweichen können. Die Erfahrung zeigt zudem, dass die Kosten für solche Vollstreckungsversuche und Unterlassungsklagen so gut wie nie von den Wettbewerbsverletzern zurückzubekommen sind.

Hervorragende, vollständige Informationen zu der Gesamtproblematik von Beschwerdeformularen bis zur Technik, so genannte Screenshots zu Nachweiszwecken zu ziehen, finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (Rubrik Verbraucher > Rufnummernmissbrauch, Spam, Dialer).

 
 

DOKUMENT-NR. 622

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