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Achtung: Seit dem 4. August 2009 gelten noch schärfere Regeln für unerwünschte Werbung am Telefon. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelte schon seit längerem, dass die Kaltakquise per Telefon nicht erlaubt ist. Doch nun gelten noch schärfere Regeln für unerwünschte Werbung am Telefon.
Gegenüber Verbrauchern ist Telefonwerbung nur noch dann zulässig, wenn diese vorher ausdrücklich zugestimmt haben, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Hintergrund ist, dass sich Werbeanrufer teilweise auf Zustimmungserklärungen berufen haben, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang erteilt hat. Von nun an werden Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung nicht nur mit Unterlassungsansprüchen, sondern auch mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet. Bußgeldbehörde ist die Bundesnetzagentur.
Werbeanrufer dürfen zudem ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken, um ihre Identität zu verschleiern. Hier drohen bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummerunterdrückung Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro.
Gegenüber Unternehmern ist Telefonwerbung nach wie vor dann zulässig, wenn eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden kann. Von einer solchen mutmaßlichen Einwilligung kann ausgegangen werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die auf ein bestehendes Interesse des Unternehmers an der beworbenen Leistung schließen lassen. Dies ist der Fall, wenn eine laufende Geschäftsbeziehung zwischen dem werbenden und dem angerufenen Unternehmen besteht und das werbende Unternehmen für gleiche oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen wirbt, wie sie von dem angerufenen Unternehmen bereits abgenommen wurden oder speziell in seiner Branche benötigt werden. Erklärt das angerufene Unternehmen allerdings in so einem Fall ausdrücklich, dass es keine Telefonwerbung wünscht, kann natürlich keine mutmaßliche Einwilligung unterstellt werden.
Werbung mit Telefax, E-Mail und SMS
Fax-, E-Mail- und SMS-Werbung ist unzulässig, wenn der Empfänger der Werbung nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat, derartige Werbung zu empfangen. Dies ist unabhängig davon, ob der Empfänger ein Verbraucher oder ein Unternehmen ist.
Ausnahmsweise ist diese Werbung zulässig, wenn das werbende Unternehmen die Faxnummer, E-Mail-Adresse oder (nur für SMS-Werbung, nicht Telefonanrufe!) Handynummer im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung erhalten hat, beispielsweise durch Angabe in einem Bestellformular.
In diesem Fall darf das Unternehmen die Adresse für die Werbung für eigene ähnliche Angebote nutzen. Nicht erlaubt ist dagegen die Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen oder die Weitergabe an andere Unternehmen, auch wenn diese ähnliche Produkte vertreiben. Darüber hinaus ist es für die Zulässigkeit erforderlich, dass der Kunde bei der Erhebung und bei jeder Nutzung der Adresse/Nummer deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese Nutzung jederzeit untersagen kann. Hierfür dürfen nur "normale" Telefon- oder andere Kommunikationstarife anfallen, also keine Servicenummern wie 0180, 0190 oder 0900.
Nicht ausreichend, um eine mutmaßliche Einwilligung zu unterstellen, ist es, wenn die Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse eines Unternehmens oder Verbrauchers in einem Telefonbuch, Branchenbuch, elektronischen Verzeichnis oder im Internet oder auf Brief- oder Geschäftspapier genannt ist. Auch die Teilnahme an einer Messe oder Ähnliches stellt noch keine mutmaßliche Einwilligung zum Empfang von Werbung dar.
Für jede Form der Werbung gilt, dass sie nur dann zulässig ist, wenn die Identität des Absenders oder Auftraggebers klar und eindeutig angegeben ist. In jedem Fall muss eine gültige Adresse angegeben werden, an die der Empfänger eine Aufforderung zur künftigen Unterlassung richten kann. Auch hierfür dürfen dem Empfänger nur die normalen Verbindungskosten entstehen (siehe oben).
Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in ganz Deutschland. externer Link
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