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VERKEHRSVORSCHRIFTEN

Neue Verbotsvorschrift für LKWs

Seit dem 9. April 2009 ist nach dem neu eingefügten Absatz 11 des § 18 StVO auf Autobahnen und Kraftstraßen ein besonderes Verbot für Lkws zu beachten.

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen unter bestimmten Wetter- und Sichtbedingungen den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen:

  • Die Sichtweite ist durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 Meter oder weniger eingeschränkt.
  • Es herrscht Schneeglätte oder Glatteis.

Für Verstöße sieht die ebenfalls geänderte Bußgeldkatalog-Verordnung ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro vor. Zudem ist der Verstoß mit einer Eintragung in das Verkehrszentralregister verbunden.

Zur Begründung führt das Bundesministerium für Verkehr (BMVBS) aus: „Insbesondere bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen ist auf Autobahnen immer wieder zu beobachten, dass Lkw auf den linken Fahrstreifen ausweichen, um an Lkw, die auf dem rechten Fahrstreifen liegengeblieben sind, vorbeizufahren. Nicht selten bleibt der Lkw dann selbst auf dem linken Fahrstreifen liegen, verstopft die ganze Fahrbahn und verursacht so kilometerlange Staus.” 

Die Änderung des § 18 StVO soll dem entgegenwirken.

 
 

DOKUMENT-NR. 79942

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