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Seit dem 9. April 2009 ist nach dem neu eingefügten Absatz 11 des § 18 StVO auf Autobahnen und Kraftstraßen ein besonderes Verbot für Lkws zu beachten.
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen unter bestimmten Wetter- und Sichtbedingungen den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen:
Für Verstöße sieht die ebenfalls geänderte Bußgeldkatalog-Verordnung ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro vor. Zudem ist der Verstoß mit einer Eintragung in das Verkehrszentralregister verbunden.
Zur Begründung führt das Bundesministerium für Verkehr (BMVBS) aus: „Insbesondere bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen ist auf Autobahnen immer wieder zu beobachten, dass Lkw auf den linken Fahrstreifen ausweichen, um an Lkw, die auf dem rechten Fahrstreifen liegengeblieben sind, vorbeizufahren. Nicht selten bleibt der Lkw dann selbst auf dem linken Fahrstreifen liegen, verstopft die ganze Fahrbahn und verursacht so kilometerlange Staus.”
Die Änderung des § 18 StVO soll dem entgegenwirken.
© Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den Links zu externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die die Arbeitsgemeinschaft keine Haftung übernimmt und deren Inhalt sich die Arbeitsgemeinschaft nicht zu eigen macht.
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