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TRANSPORT FÜR EIGENE ZWECKE

Werkverkehr

Als Werkverkehr bezeichnet man die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung. Werkverkehr ist somit Güterkraftverkehr, der den eigenen Zwecken des Unternehmens dient und mit eigenen, von eigenem Personal gesteuerten Kraftfahrzeugen von mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht durchgeführt wird.

Voraussetzungen des Werkverkehrs:

  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
    Anmerkung: ab dem 4. Dezember 2011 ist es aufgrund der VO (EG) Nr. 1072/2009 möglich, Fahrer einzusetzen, die dem Unternehmen „im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden“. Vgl. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d) Ziffer iii) der VO.
  4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit

  1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  2. die oben stehenden Voraussetzungen Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 t nicht überschreitet.

Werkverkehr darf erlaubnis- und versicherungsfrei (keine Pflicht zur Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7 a GüKG) durchgeführt werden. Auch müssen keine frachtbezogenen Unterlagen wie Frachtbriefe oder ähnliches mitgeführt werden. Ladelisten, die Angaben zu:

  1. Name und Anschrift des Unternehmens,
  2. amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
  3. Be- und Entladestellen (mit Angaben zum Unternehmen),
  4. Datum des Beginns der Beförderung sowie
  5. Art und Bruttogewicht der beförderten Güter

enthalten, sind jedoch zu empfehlen.

Im grenzüberschreitenden Werkverkehr, der EU-weit durch die unter 'Externe Links' abrufbare Richtlinie 2006/94/EG geregelt ist (gleiche Vorgaben wie im GüKG, Abweichung beim Fahrer - muss dem Unternehmen angehören), empfiehlt sich die Mitführung einer Ladeliste in den betroffenen Landessprachen und ein Vermerk, dass es sich um Werkverkehr handelt. Anmerkung: die genannte Richtlinie 2006/94/EG wird zum 4. Dezember 2011 durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erstetz. Diese finden Sie ebenso unter 'Externe Links'.

Seite 1: Definition und Voraussetzungen
 
 

DOKUMENT-NR. 1119

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