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Informationen zur Waffenhandelsprüfung (Dokument-Nr.: 6584)
WAFFENGESETZ
Waffen- und Munitionshandel
Sie planen den Handel mit Waffen und Munition? Nach Paragraf 22 des Waffengesetzes dürfen Sie den Handel mit oder den Vertrieb von Schusswaffen und Munition nur ausüben, wenn Sie die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde besitzen.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie mit Schusswaffen und Munition handeln?
Sie wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
- die persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis),
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt),
- den Nachweis der Ablegung einer Fachkundeprüfung
erbringen kann.
Fachkunde
Der Begriff "Fachkunde" ist nicht zu verwechseln mit dem deutlich weniger weit reichenden Begriff der Sachkunde, die Sie für den Erwerb und Überlassung von Waffen und Munition belegen müssen. Hierbei geht es lediglich um den sachgerechten Umgang mit Gerät und Zubehör.
Gemäß Paragraf 22 Waffengesetz ist die Fachkunde durch das Bestehen einer Prüfung nachzuweisen.
Diese Prüfung braucht nicht zu absolvieren,
- wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt oder
- wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern diese Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, muss die Fachkunde durch eine mündliche Prüfung bei der IHK nachgewiesen werden. Die Prüfung kann auf Antrag auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Um zur Prüfung zugelassen zu werden, ist es notwendig, dass Sie bei der zuständigen Waffenrechtsbehörde einen Antrag auf eine Waffenhandelsgenehmigung stellen. Das Amt informiert Sie über die weiteren Bedingungen der Genehmigung und leitet den Antrag an uns weiter. Parallel sollten Sie den Kontakt zu uns suchen.

