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Sie befinden sich hier: Home > Medien > Newsletter > IHK-Newsletter Recht > Newsletter vom Januar 2012 > Grundpreisangaben auch bei eBay
Die Grundpreise für Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche müssen bei eBay schon auf den Übersichtsseiten der Angebote angegeben werden, so kürzlich das Landgericht Hamburg.
Die Beklagte wandte gegen den Vorwurf des Wettbewerbsverstoßes ein, dass kein Feld für den Grundpreis vorhanden sei und sie keinen Einfluss auf die Gestaltung der Seiten bei eBay habe. Die Hamburger Richter erwiderten darauf, dass die Grundpreise nach der Preisangabenverordnung nicht nur auf den einzelnen Angebotsseiten erfolgen müssten, sondern bereits schon in der Übersichtsrubrik, auch wenn das Angebot eines Internetmarktplatzes genutzt wird.
Nach Auffassung der Richter könne man dem Problem begegnen, indem man als Händler Druck auf eBay hinsichtlich der Seitengestaltung ausübt oder den Grundpreis bereits in den Artikelnamen aufnimmt. Wenn der Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung auftaucht, reicht es nach Auffassung der Gerichte nicht aus.
Falls man den Grundpreis bereits in den Artikelnamen einträgt, sollte man diesen möglichst an den Anfang platzieren, damit auch Smartphonebesitzer bei unvollständiger Anzeige der Artikelbezeichnung keinen Grund zur Abmahnung geben können.
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Aktuelle Ausgabe 5-2012
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