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Merkblatt "Ermächtigter Ausführer"
Nicht zuletzt im Hinblick auf den Warenverkehr mit der Republik Korea gewinnt das Verfahren des "Ermächtigten Ausführers" immer größere Bedeutung im Präferenzrecht. Vielen Unternehmen fällt es schwer, die zusammen mit dem Antrag dem Hauptzollamt vorzulegende individuelle Arbeits- und Organisationsanweisung ("AuO") zu formulieren.
Das neu erstellte Merkblatt "Ermächtigter Ausführer" liefert dazu vertiefte Informationen und bietet Hilfestellung für die Erarbeitung der AuO.
Das Merkblatt finden Sie auf der Internetseite des Zolls oder wir schicken es Ihnen auch gern zu.
Quelle: www.zoll.de
Präferenznachweise im Warenverkehr mit der Republik Korea (KR)
Die Europäische Union hat mit dem Freihandelsabkommen mit der Republik Korea erstmals ein Präferenzabkommen geschlossen, das in seinem Ursprungsprotokoll die Selbstzertifizierung zum Grundsatz macht.
Die Ausstellung von sogenannten förmlichen Präferenznachweisen durch die Zollverwaltung der exportierenden Vertragspartei - wie zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 - ist hier nicht vorgesehen. Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erfolgt (abgesehen von den Ausnahmefällen für den nichtkommerziellen Warenverkehr im Bereich Reise und Post) ausschließlich in Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung (oder einem anderen Handelspapier). Eine Ursprungserklärung ist 12 Monate gültig.
Voraussetzung für die Ausfertigung der Ursprungserklärung ist nach Artikel 16 Absatz 1 des Ursprungsprotokolls eine der beiden folgenden Varianten:
Die Ursprungserklärung wird ausgefertigt von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 17. Der Ausführer benötigt somit eine entsprechende Bewilligung.
Eine Sendung von einem oder mehreren Packstücken enthält Ursprungserzeugnisse, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet. Eine Bewilligung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Für Exporte aus der Europäischen Union in die Republik Korea ist mithin bei Überschreiten der genannten Wertgrenze immer eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer erforderlich. Für die Erteilung der Bewilligung ist ein schriftlicher, aber nicht an ein Formular gebundener Antrag zu stellen und zwar im Regelfall bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.
Neben den üblichen Kontaktdaten des Antragstellers ist auch dessen EORI-Nummer anzugeben (EORI = Economic Operators' Registration and Identification System). Wenn der Antragsteller "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)" ist, so ist die entsprechende Bewilligungsnummer anzugeben. Dem Antrag ist neben einem Auszug aus dem Handelsregister oder einer Gewerbeanmeldung insbesondere eine Arbeits- und Organisationsanweisung beizufügen. 4
Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Internetseite des Zolls unter: www.zoll.de
Quelle: www.zoll.de
Lieferantenerklärungen: Bezeichnung "Europäische Gemeinschaft" und "Europäische Union" gleichwertig
Das Handelsabkommen zwischen der EU und Südkorea sieht die Ursprungsangabe "Europäische Union" in dem Präferenznachweis vor. In allen anderen Fällen ist die Bezeichnung "Europäische Gemeinschaft" vorgesehen. Dies hat Fragen aufgeworfen, wie in Lieferantenerklärungen zu verfahren ist. Die Bundesfinanzdirektion Südost hat auf eine Anfrage der IHK Region Stuttgart folgendes klargestellt:
Im Warenverkehr mit der Republik Korea ist – wie auch bei Lieferungen in ein Entwicklungsland im Rahmen der bilateralen Kumulierung des Allgemeinen Präferenzsystems – in Präferenznachweisen als Ursprungsland die „Europäische Union" anzugeben, im Rahmen der übrigen Präferenzregelungen "Europäische Gemeinschaft". Für Sendungen, für die im Vorfeld Lieferantenerklärungen abgegeben werden, gilt dies analog.
Die Zollstellen sind jedoch bereits jetzt angewiesen, die Anerkennung einer Lieferantenerklärung nicht deshalb zu verweigern, weil (bei den älteren Präferenzregelungen) "Europäische Union" anstatt "Europäische Gemeinschaft" angegeben ist. Dies gilt natürlich auch für den umgekehrten Fall.
Da in Lieferantenerklärungen regelmäßig alle zulässigen Bestimmungsländer eingetragen werden sollen, wäre es auch möglich, als Ursprungsland "Europäische Gemeinschaft/Union" einzutragen, ohne dass dies zur Nichtanerkennung durch eine Zollstelle führen würde. Die Vorgehensweise, für die gleiche Sendung zwei Lieferantenerklärungen auszustellen, eine mit "Europäische Union" für die Republik Korea Südkorea und eine zweite mit "Europäischer Gemeinschaft" für alle anderen Abkommensländer stellt einen unnötigen Mehraufwand dar.
Diese praxisorientierte Auslegung sorgt dafür, dass es keinen Änderungsbedarf bei der Ursprungsbezeichnung in Lieferantenerklärungen gibt. Künftig sind mehr Varianten möglich.
Neuer Auftritt des Zolls im Internet
Am 29. August 2011 wurde die neue Webpräsenz des Zolls unter www.zoll.de nach einer grundlegenden Umgestaltung freigeschaltet.
Das Themenangebot ist klarer und übersichtlicher strukturiert. Die Nutzer sollen Informationen schneller und einfacher finden. Zielgruppen sind Privatpersonen, kleine, mittlere und große Unternehmen, aber auch Medienvertreter.
Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck mehr
Aktuelle Ausgabe 2-2012
Als Dachorganisation der 80 deutschen IHKs übernimmt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag DIHK im Auftrag und in Abstimmung mit den IHKs die Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft gegenüber den Entscheidern der Bundespolitik und den europäischen Institutionen. externer Link
Die deutsche Wirtschaft ist weltweit mit 120 Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen vertreten.
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Die IHK Nord wird gebildet von 13 norddeutschen Industrie- und Handelskammern beziehungsweise Handelskammern aus den Bundesländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. externer Link
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