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Energiesteuer-Erstattungen für Unternehmen

Die IHK zu Lübeck weist darauf hin, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit haben, sich einen Teil der von ihnen gezahlten Energiesteuern rückerstatten zu lassen. Die Anträge auf Erstattung von Steuern, die im Jahr 2008 gezahlt wurden, müssen dazu jedoch spätestens bis zum 31.12.2009 beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden.

Die gesetzlichen Regelungen sehen Erstattungen

  • der Stromsteuer (nach § 9 StromStG und § 17 StromStV),
  • der Energiesteuer (nach § 54 EnergieStG),
  • des Spitzenausgleichs (nach § 10 StromStG und nach § 55 EnergieStG),
  • für BHKW-Betreiber (nach § 53 EnergieStG) oder
  • für bestimmte industrielle Prozesse und Verfahren (nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG)

vor, die zu beachtlichen Entlastungen der Unternehmen führen können. Nutzen Sie vor Ablauf des Jahres 2009 noch die Erstattungsmöglichkeiten für 2008 und holen Sie sich das Maximum an Energiesteuern zurück. Die IHK zu Lübeck hält auf ihrer Homepage eine Excel-Tabelle mit einem aktuellen "Energiesteuerberechnungsmodul" sowie ein Merkblatt mit Hinweisen für das produzierende Gewerbe zum Download bereit: www.ihk-schleswig-holstein.de (Dokumenten-Nr. 21065).

Hilfestellung bei der Beantragung bietet auch das zuständige Hauptzollamt in Kiel:

HZA Kiel

Auguste-Viktoria-Straße 6 – 8

24103 Kiel

Postfach 23 80

24022 Kiel

Tel. +49 431 6639-0

Fax. +49 431 6639-202

E-Mail poststelle@hzaki.bfinv.de

Weitere Informationen zum Erstattungsverfahren finden sich auf der Internetseite der Zollverwaltung unter Zoll und Steuern -> Verbrauchssteuern -> Energiesteuer bzw. Stromsteuer. Im Formularcenter der Zollverwaltung stehen die benötigten Antragsformulare zum Download bereit: www.zoll.de.

Übrigens: Unternehmen des produzierenden Gewerbes können bereits bei der Strombelieferung Vergünstigungen erhalten. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Erlaubnisscheins zum ermäßigten Strombezug gemäß § 9 StromStG, der ebenfalls beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden kann. Der Erlaubnisschein ist dem jeweiligen Stromlieferanten vorzulegen, auch bei einem eventuellen Versorgerwechsel.

 
 

DOKUMENT-NR. 26004

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