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Zahlung des IHK-Beitrags im Lastschriftverfahren
(PDF, 543 KB) (Dokument-Nr.: 13997)
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Wer ist IHK-zugehörig und beitragspflichtig?
Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit?
Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?
Wie ist die Zugehörigkeit einer „Limited” geregelt?
Was sind Beiträge?
Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?
Wie setzt sich der Beitrag zusammen?
Gibt es Verjährungsfristen für IHK-Beiträge?
Ich zahle keine Gewerbesteuer. Muß ich IHK-Beiträge zahlen?
Wann und bei wem ist eine Freistellung von Kammerbeiträgen möglich?
Warum werden zunächst „vorläufige Veranlagungen” durchgeführt?
Die Veranlagung des laufenden Kalenderjahres erfolgte auf Grund eines zu hohen Gewerbeertrages. Die betriebliche Situation hat sich geändert. Kann die vorläufige Veranlagung den aktuellen Verhältnissen angepasst werden?
Woher bekommt die IHK meine Gewerbeerträge beziehungsweise Gewinne aus Gewerbebetrieb?
Bei mir wurde kein positiver Gewerbeertrag (= Verlust) festgesetzt. Warum muss ich trotzdem Beitrag zahlen?
Mein Gewerbe wurde abgemeldet. Muss ich trotzdem Beitrag zahlen?
Ich bin sowohl Mitglied bei der IHK als auch der Handwerkskammer. Muß ich an beide Kammern Beitrag zahlen?
Wir haben nur eine Betriebsstätte in Ihrem Kammerbezirk, unser Hauptsitz liegt woanders. Müssen wir trotzdem Beitrag an Sie zahlen?
Gibt es eine Beitragsermäßigung für Komplementärgesellschaften?
Unser Unternehmen ist gemeinnützig. Warum haben wir einen Beitragsbescheid erhalten?
Warum müssen Apotheken außer dem Grundbeitrag ein Viertel der Umlage bezahlen?
Ich übe einen freien Beruf aus. Warum bin ich IHK-zugehörig und habe einen Beitragsbescheid erhalten?
Ich bin Landwirt. Warum bin ich IHK-zugehörig und habe einen Beitragsbescheid erhalten?
Kann ich den angeforderten IHK-Beitrag auch abbuchen lassen?
Wie lange habe ich Zeit für die Zahlung der IHK-Beiträge?
Ansprechpartner bei der IHK
Wer ist IHK-zugehörig und beitragspflichtig?
Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, welche im Kammerbezirk entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sind Mitglieder der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht ausschließlich der Handwerkskammer zugehören. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Beitragspflicht. Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen sind vom Beitrag befreit, wenn sich der jährliche Gewinn aus Gewerbebetrieb/Gewerbeertrag auf unter – 5.200,00 beläuft. Das Kriterium „zur Gewerbesteuer veranlagt” stellt auf Tätigkeiten ab, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind. Die Beitragspflicht hängt also nicht davon ab, ob Sie im Beitragsjahr auch tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen müssen. Die Klassifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist maßgeblich. Kammerzugehörige sind demnach nicht nur Unternehmen mit Sitz oder selbständiger Zweigniederlassung, sondern auch solche mit unselbständigen Filialen, Auslieferungslager u. ä. im hiesigen Kammerbezirk.
Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit?
Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende) mit der Gewerbeanmeldung bei der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie der Handelsregister-Eintragung.
Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblicher Betätigung, sondern mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (zum Beispiel Löschung der Firma im Handelsregister). Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.
Wie ist die Zugehörigkeit einer „Limited” geregelt?
Eine Limited wird im deutschen Recht einer GmbH gleichgestellt. Aus diesem Grund gehört diese Gesellschaften zu dem vorgenannten Personenkreis. Die IHK-Mitgliedschaft und Beitragspflicht endet somit erst mit Löschung der Firma aus dem Handelsregister. Dies liegt daran, dass Unternehmen, die in der Rechtsform der GmbH bzw. Limited im Handelsregister eingetragen sind, von Seiten des Finanzamtes kraft Rechtsform zur Gewerbesteuer veranlagt werden und diese Gewerbesteuerveranlagung erst nach Löschung endet.
Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeldcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. Kammerbeiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EstG steuerlich abzugsfähig.
Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?
Die Vollversammlung, das oberste Organ der Lübecker IHK, welches von den Mitgliedern demokratisch gewählt ist, beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe der Umlage. Dieser Beschluss wird im Zusammenhang mit der Wirtschaftssatzung in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft zwischen Nord- und Ostsee” veröffentlicht. Da die Mitglieder der IHK-Vollversammlung selbst Kammerbeiträge zahlen müssen, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.
Wie setzt sich der Beitrag zusammen?
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Den Grundbeitrag muss in der Regel jedes Mitglied zahlen. Er ist entsprechend der Leistungsstärke der Unternehmen gestaffelt. Die Staffelungsgrenzen sind der jeweiligen Haushalts- bzw. Wirtschaftssatzung zu entnehmen. Die Umlage richtet sich nach den Erträgen der Unternehmen. Sie beträgt zur Zeit 0,15 Prozent des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb.
Übrigens: Seit vielen Jahren zählt die Lübecker Industrie- und Handelskammer bundesweit mit einem Hebesatz von 0,15 Prozent zu den günstigsten Kammern. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von – 15.340,00 vom Ertrag abgezogen.
Gibt es Verjährungsfristen für IHK-Beiträge?
§ 3 Abs. 8 IHKG verweist für die Verjährung von Beiträgen auf die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung. Die Verjährungsfrist für die Festsetzungsverjährung beginnt gemäß § 170 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist und beträgt gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Durch Mahnungen wird die Verjährungsfrist unterbrochen und danach tritt erneut die Vierjahresfrist in Kraft.
Ich zahle keine Gewerbesteuer. Muß ich IHK-Beiträge zahlen?
Für die Beitragspflicht ist nicht entscheidend, ob Sie Gewerbesteuer zahlen, sondern ob Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sind. Auch wenn die zu zahlende Gewerbesteuer auf Null Euro vom Finanzamt festgesetzt wird, sind Sie generell gewerbesteuerpflichtig und erfüllen somit die Voraussetzung für die Kammerzugehörigkeit und die damit verbundene Beitragspflicht.
Wann und bei wem ist eine Freistellung von Kammerbeiträgen möglich?
Die Freistellung ist erst seit dem Änderungsgesetz zum IHKG ab 1999 möglich. Nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige (Kleingewerbetreibende) werden vom Beitrag freigestellt, wenn der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb – 5.200,00 (1999 bis 2001: – 5.112,92) nicht überschreitet. In der Regel erhält die IHK entsprechende Informationen für die Abrechnungen vom zuständigen Finanzamt, in Fällen von vorläufigen Veranlagungen kann ein Antrag direkt an die IHK gestellt werden. Neue Regelung für Existenzgründer ab 1. Januar 2004: Natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb – 25.000 nicht übersteigt.
Warum werden zunächst „vorläufige Veranlagungen” durchgeführt?
Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine Vorauszahlung in Form der vorläufigen Veranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient der letzte vorliegende tatsächliche Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zuviel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.
Die Veranlagung des laufenden Kalenderjahres erfolgte auf Grund eines zu hohen Gewerbeertrages. Die betriebliche Situation hat sich geändert. Kann die vorläufige Veranlagung den aktuellen Verhältnissen angepasst werden?
Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihr aktueller Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, wesentlich von dem der vorläufigen Beitragserhebung zu Grunde gelegten Wert abweicht, können Sie einen Anpassungsantrag stellen. Teilen Sie in diesem Fall der Beitragsabteilung schriftlich unter Angabe Ihrer Debitoren-Nr. den zu erwartenden Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, mit. Sie erhalten dann einen geänderten Beitragsbescheid.
Woher bekommt die IHK meine Gewerbeerträge beziehungsweise Gewinne aus Gewerbebetrieb?
Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben dürfen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Der Datenschutz ist damit sichergestellt. Dieses Verfahren spart im Übrigen Kosten, die unseren Mitgliedern durch niedrige Beitragssätze zugute kommen.
Bei mir wurde kein positiver Gewerbeertrag (= Verlust) festgesetzt. Warum muss ich trotzdem Beitrag zahlen?
Der Grundbeitrag ist in jedem Fall zu zahlen (Ausnahme: nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis – 5.200,00). Eine Umlage wird dagegen zusätzlich zum Grundbeitrag nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als – 0,00 ist, wobei für die Berechnung der Umlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von – 15.340,00 vom Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, abgezogen wird.
Mein Gewerbe wurde abgemeldet. Muss ich trotzdem Beitrag zahlen?
Die Beitragspflicht endet, wenn die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich eingestellt wurde. Als Nachweis ist die gewerbliche Abmeldung beim Gewerbeamt der zuständigen Kommune bzw. die Löschung im zuständigen Handelsregister (vorgenommen über einen Notar) erforderlich. Die Beitragsveranlagung entfällt ab dem nächsten Jahr. Sollte die gewerbliche Tätigkeit weniger als drei Monate im Jahr der Abmeldung ausgeübt worden sein, kann auf Antrag der Beitrag ausgesetzt werden. Auch nach Vornahme der Gewerbeabmeldung können für die vergangenen Jahre noch neue Beitragsbescheide in Form von Abrechnungen vorgenommen werden, sofern der vom zuständigen Finanzamt festgesetzte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von der bisher erfolgten Veranlagung abweicht. Hierbei entstehen sowohl Guthaben als auch Nachforderungen.
Ich bin sowohl Mitglied bei der IHK als auch der Handwerkskammer. Muß ich an beide Kammern Beitrag zahlen?
Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz – 130.000,00 überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nichthandwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Wir haben nur eine Betriebsstätte in Ihrem Kammerbezirk, unser Hauptsitz liegt woanders. Müssen wir trotzdem Beitrag an Sie zahlen?
Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Jedes Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk einmal Grundbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten. Für die Berechnung des Grundbeitrages und der Umlage wird dann nur der auf die jeweilige Kammer entfallende zerlegte Gewerbeertrag zu Grunde gelegt.
Gibt es eine Beitragsermäßigung für Komplementärgesellschaften?
Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls unserer IHK zugehörigen Personengesellschaft erschöpft, kann auf Antrag der Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt werden.
Unser Unternehmen ist gemeinnützig. Warum haben wir einen Beitragsbescheid erhalten?
Gemeinnützige Unternehmen sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. Bitte übersenden Sie uns eine Kopie des Feststellungsbescheides Ihres Finanzamtes.
Warum müssen Apotheken außer dem Grundbeitrag ein Viertel der Umlage bezahlen?
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören jedoch auch einer Berufsorganisation an, nämlich der Apothekerkammer. Um die Auswirkungen der doppelten Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultieren, zu begrenzen, werden die Apotheken nur mit einem Viertel des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.
Ich übe einen freien Beruf aus. Warum bin ich IHK-zugehörig und habe einen Beitragsbescheid erhalten?
Freie Berufe sind grundsätzlich nicht IHK-zugehörig. Hierzu gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Künstler, usw. Diese Berufe haben größtenteils ihre eigenen Berufskammern. Sofern die ausgeübte Tätigkeit beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Steuergesetzes vor, und damit besteht die IHK-Mitgliedschaft. Üben Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KgaA) freiberufliche Tätigkeiten aus, so sind Sie IHK-zugehörig, da sie kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beitrag ermäßigt werden. Setzen Sie sich bitte zwecks Klärung mit uns in Verbindung.
Ich bin Landwirt. Warum bin ich IHK-zugehörig und habe einen Beitragsbescheid erhalten?
Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend Land- und Forstwirtschaft betreiben, und über ein oder mehrere im Bezirk der Lübecker Industrie- und Handelskammer belegene Grundstücke verfügen, für die ein Beitrag zur Landwirtschaftskammer zu entrichten ist, werden mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt. Dies gilt nicht für gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Landwirtschaft betrieben werden und einen landwirtschaftsfremden Zweck verfolgen wie etwa der Betrieb einer Windenergieanlage. Die Kammerzugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzung für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.
Kann ich den angeforderten IHK-Beitrag auch abbuchen lassen?
Die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens besteht selbstverständlich. Hierzu muß uns eine schriftliche Ermächtigung erteilt werden. Gleichzeitig ist damit sichergestellt, dass entstandene Guthaben umgehend Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Das ausgefüllte Formular senden Sie dann bitte an die Beitragsabteilung der Industrie- und Handelskammer. Das Formular finden Sie nebenstehend zum Download.
Wie lange habe ich Zeit für die Zahlung der IHK-Beiträge?
Die Beiträge werden mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen. Nicht gezahlte Beiträge werden einmal angemahnt. Hierfür wird eine Mahngebühr von – 10,00 erhoben. Die Frist für die Zahlung beträgt hier 14 Tage. Sollten Sie auch auf die Mahnung den Beitrag nicht zahlen, sind wir aus gesetzlichen Gründen gehalten, die offenen Beiträge über die Amts-, Gemeinde- oder Stadtkassen einziehen zu lassen. Dieses möchten wir gerne vermeiden, da hierdurch nochmals erhebliche Kosten für Sie entstehen.
Beitrag
Telefon: 0451 6006-120
Fax: 0451 6006-991
E-Mail: beitrag@ihk-luebeck.de
Anja Plath
Telefon: 0451 6006-128
Fax: 0451 6006-4128
E-Mail: plath@ihk-luebeck.de
Martin Tretow
Telefon: 0451 6006-125
Fax: 0451 6006-4125
E-Mail: tretow@ihk-luebeck.de
Philipp Heyke
Telefon: 0451 6006-158
Fax: 0451 6006-4158
E-Mail: heyke@ihk-luebeck.de
Heidi Raguse
Telefon: 0451 6006-127
Fax: 0451 6006-4158
E-Mail: raguse@ihk-luebeck.de
Franziska Sacher
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