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Häufig gestellte Fragen zum IHK-Beitrag (Dokument-Nr.: 15328)
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
IHK-Beitrag
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist kraft Gesetzes eine Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft, die von den im Lübecker IHK-Bezirk (Stadt Lübeck, Kreise Ostholstein, Segeberg, Kreisherzogtum Lauenburg und Stormarn) ansässigen Gewerbetreibenden in Eigenverantwortung getragen wird. Die IHK vertritt die Interessen der über 65.000 Mitglieder gegenüber Politik und Verwaltung, erfüllt orts- und wirtschaftsnah vom Staat in vielen Einzelvorschriften, Gesetzen und Verordnungen übertragene Aufgaben und erbringt Serviceleistungen für die Mitgliedsunternehmen.
Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft
Damit die IHK die gewerbliche Wirtschaft in ihrer ganzen Breite vertreten kann, gehören nach den gesetzlichen Vorschriften alle Gewerbetreibenden - ohne Unterschied der Branche, der Rechtsform, der Größe oder des Umfangs - der IHK an, wenn es sich um eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit handelt und im Bezirk der Lübecker Industrie- und Handelskammer eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird. Nur reine Handwerksbetriebe sind ausgenommen, wobei diese dann Mitglied der Handwerkskammer sind. Mit der IHK-Zugehörigkeit besteht grundsätzlich auch die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kammer.
Allein die Pflichtmitgliedschaft in Verbindung mit dem Mitgliedsbeitrag ermöglichen es der IHK, den ihr gesetzlich übertragenen Auftrag zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Mitgliedsunternehmen repräsentativ und unabhängig zu erfüllen und dabei die unterschiedlichen Interessen und unternehmerischen Erfahrungen objektiv, abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Pflichtbeiträge sind deshalb öffentliche Abgaben und können auch als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

