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IHK ZU KIEL

Wirtschaftssatzung 2006

W I R T S C H A F T S S A T Z U N G

der Industrie- und Handelskammer zu Kiel

für das Geschäftsjahr 2 0 0 6

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Kiel hat in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2005 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 29. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 110 LHO und unter Bezugnahme auf das Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 24. Juni 2005, des Finanzstatuts der IHK zu Kiel vom 14. September 2005 und § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung der IHK vom 7. Dezember 1998, zuletzt geändert am 14. September 2005, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2006 (01.01.2006 bis 31.12.2006) beschlossen:

I.
Der Wirtschaftsplan für das Rechnungsjahr 2006 ist

1. in der Plan-GuV

mit der Summe der Erträge in Höhe von 9.420.300,00 EUR

mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 11.118.900,00 EUR

mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 1.698.600,00 EUR

2. im Finanzplan

mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0,00 EUR

mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 130.800,00 EUR

mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 1.500.000,00 EUR

mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 205.100,00 EUR

festgestellt worden.

II.
1. Von nicht im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Gewerbetreibenden, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, für das Kalenderjahr 2006 den Betrag von 5.200 EUR nicht übersteigt, wird ein Beitrag nicht erhoben.

2. Von nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragenen natürlichen Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben, wird ein Grundbeitrag und eine Umlage nicht erhoben, wenn ihr Gewerbe­ertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forst­wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.


III. Als Grundbeiträge sind zu erheben von

  1. Kammerzugehörigen, die weder im Handelsregister noch im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
  1. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 15.340,00 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II eingreift 46,00 EUR
  2. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 15.340,00 EUR bis 36.000,00 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II eingreift 81,00 EUR
  3. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbe­betrieb, von über 36.000,00 EUR bis 77.000,00 EUR 153,00 EUR
  4. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbe­betrieb, von über 77.000,00 EUR bis 128.000,00 EUR 332,00 EUR
  1. Kammerzugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
  1. mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 77.000,00 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II eingreift 153,00 EUR
  2. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 77.000,00 EUR bis 128.000,00 EUR 332,00 EUR
  1. allen Kammerzugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 128.000,00 EUR 511,00 EUR
  2. allen Kammerzugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und Ziffer 3 sowie Ziffer 1 oder 2 der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:

- (1) mehr als 13.750.000,00 EUR Bilanzsumme
- (2) mehr als 27.500.000,00 EUR Umsatz
- (3) von 250 bis 500 Beschäftigte
auch wenn sie sonst nach Ziff. III,1 - 3 zu veranlagen wären 2.045,00 EUR

  1. allen Kammerzugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und Ziffer 3 sowie Ziffer 1 oder 2 der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:

- (1) mehr als 13.750.000,00 EUR Bilanzsumme
- (2) mehr als 27.500.000,00 EUR Umsatz
- (3) mehr als 500 Beschäftigte
auch wenn sie sonst nach Ziff. III,1 - 3 zu veranlagen wären 4.090,00 EUR

Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziff. III, 2 zum Grundbeitrag veranlagt werden und die nach dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmens­gegenstand Komplementärfunktionen in einer ebenfalls der Industrie- und Handelskammer zu Kiel zugehörigen Personenhandelsgesellschaft wahrnehmen (persönlich haftende Gesellschafter i.S. von § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50% ermäßigt, wenn der Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb der Komplementär-Kapital­gesellschaft 24.500,00 EUR nicht überschreitet.

IV.
Als Umlagen sind 0,18% des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zu erheben.

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 EUR für das Unternehmen zu kürzen.

  1. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2006.

Der Bemessung von Grundbeitrag und Umlage wird der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz zugrunde gelegt, wenn für das Bemessungsjahr ein Steuermeßbetrag festgesetzt ist, anderenfalls der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des Kammerzugehörigen des Kalenderjahres 2006.

VI. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der Industrie- und Handelskammer vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Bilanzsumme, Umsatz und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind.

Soweit die Voraussetzungen nach der Ziff. III, 4 und 5 vorliegen, wird eine Vorauszahlung in Höhe des hier festgesetzten Grundbeitrages erhoben.

Soweit ein Kammerzugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, kann die Bemessungsgrundlage entsprechend § 162 AO geschätzt werden.

VII. Als Kredite dürfen aufgenommen werden

  1. Investitionskredite
    Für Investitionen können Kredite bis zur Höhe von 100.000,00 EUR aufgenommen werden.
  2. Kassenkredite
    Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 1.000.000,00 EUR aufgenommen werden.


Kiel, 8. Dezember 2005

Industrie- und Handelskammer zu Kiel

(Prof. Dr. Driftmann) (Ass. Janzen)

Präsident Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg und zu Kiel “Wirtschaft zwischen Nord- und Ostsee”,
Nr. 1/2006 veröffentlicht.

Kiel, 14. Dezember 2005

Industrie- und Handelskammer zu Kiel

(Prof. Dr. Driftmann) (Ass. Janzen)

Präsident Hauptgeschäftsführer

 
 

DOKUMENT-NR. 3501

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