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ABSICHERUNG

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

Existenzgründer und andere Personengruppen können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern, um so ihren Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten.

Wer kann Anträge stellen?
Existenzgründer haben die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zu stellen. Voraussetzung ist eine selbstständige Tätigkeit, die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Bezieher des ALG II können keine Anträge stellen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um antragsberechtigt zu sein, muss der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Es kann auch der Bezug von Entgeltersatzleistungen vorangegangen sein. Für die Antragsberechtigung spielt es keine Rolle, ob diese Zeit zusammenhängend oder aber durch einzelne Beschäftigungen nachgewiesen wird.

Wie läuft die Beantragung?
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist ab 2011 spätestens drei Monate nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit am Wohnsitz zu stellen.

Wie hoch sind die Beiträge?
Die monatlichen Beiträge betragen bei laufenden Versicherungsverhältnisse in 2012 78,75 (West) bzw. 67,20 Euro (Ost). Existenzgründern wird als Starthilfe der Einstieg in das Versicherungsverhältnis generell zu einem zunächst hälftigen Beitrag für mindestens 1 Jahr angeboten.

Wann beginnt bzw. endet das Vertragsverhältnis?
Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Antragstellung gegeben waren (z.B. Tag der Existenzgründung). Es endet nicht mehr automatisch, wenn der Selbstständige eine Entgeltersatzleistung bezieht, sondern ruht zunächst. Der Versicherte kann das Versicherungspflichtverhältnis künftig frühestens zum Ablauf von 5 Jahren nach Versicherungsbeginn mit einer einzuhaltenden Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Ist die Beitragszahlung länger als 3 Monate im Verzug endet in jedem Fall der Anspruch auf Versicherungsleistung. Ob das Versicherungsverhältnis und damit die Beitragspflicht beendet ist, ist nach bisherigen Informationen unsererseits nicht abschließend einzuschätzen. 

 
 

DOKUMENT-NR. 3253

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