Die Gründung eines eigenen Betriebes erfordert eine Vielzahl von Anmeldeformalitäten und die Beachtung von zahlreichen gesetzlichen Vorschriften. Wir bieten Ihnen mit folgendem Wegweiser eine Orientierungshilfe an.
Gewerbeanmeldung
Jeder Gewerbebetrieb muss beim Wirtschafts- beziehungsweise Gewerbeamt der Gemeinde, in dem Sie Ihr Unternehmen betreiben, angemeldet werden. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Nebentätigkeit oder um eine Vollexistenz handelt. Tipp: bei Nebentätigkeiten sollte bei vorhandenem Arbeitsvertrag stets geprüft werden, ob die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden muss.
Für die Gewerbeanmeldung benötigen Sie einen Personalausweis beziehungsweise Pass sowie eventuell besondere Genehmigungen und Nachweise (Handwerkskarte, Konzessionen zum Beispiel für das Gaststätten-, Verkehrs- und Bewachungsgewerbe, Reisegewerbe und weitere). Weitere Informationen zu eventuell notwendigen Nachweisen erhalten Sie bei ihrer IHK.
Beim Gewerbeamt müssen nicht angemeldet werden:
- Freie Berufe
Hierzu zählen unter anderem die selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, unterrichtenden Tätigkeiten sowie die sogenannten Katalogberufe der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Krankengymnasten, Dolmetscher und weitere - Land- und Forstwirtschaft
Über Ihre Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden und Institutionen automatisch informiert:
- das Finanzamt
- die Berufsgenossenschaft
- das Statistische Landesamt
- die Handwerkskammer (bei Handwerkstätigkeiten)
- die Industrie- und Handelskammer
- das Handelsregistergericht (bei Rechtsformen, die im Handelsregister eingetragen werden)
Es ist trotzdem zu empfehlen, mit diesen Behörden und Institutionen selbst Kontakt aufzunehmen, um die Anmeldeformalitäten zu beschleunigen und auftauchende Fragen direkt klären zu können.
Finanzamt
Das Finanzamt teilt Ihnen eine Steuernummer mit. Sie werden bei dem Finanzamt geführt welches für Ihren Betriebssitz zuständig ist.
Auf einem Fragebogen müssen Sie verschiedene Fragen zu künftigen Umsätzen und Gewinnen beantworten. Gehen Sie bei der Berechnung dieser Schätzwerte eher vorsichtig vor, da hiervon zunächst die Höhe Ihrer Einkommen- und Gewerbesteuer abhängt. Denken Sie vor allen Dingen daran, dass in der Anlaufphase die Kosten im Verhältnis zu den erzielten Umsatzerlösen überdurchschnittlich hoch sein könnten.
Berufsgenossenschaft
In einer Reihe von Berufsgenossenschaften sind Sie als Unternehmer ebenfalls gegen Unfall pflichtversichert, in den anderen Fällen können Sie sich freiwillig versichern lassen. Aufgrund der niedrigen Beiträge und günstigen Leistungen sollten Sie diese Möglichkeit nutzen.
Auskünfte über Aufgaben und Zuständigkeiten erteilt der Landesverband Nordwest der gewerblichen Berufsgenossenschaften:
Telefon: 0511 9872-277
www.lvbg.de
Stellen Sie Arbeitnehmer ein, so müssen Sie diese nach § 192 SGB VII binnen einer Woche zur Pflichtversicherung bei der Berufsgenossenschaft anmelden.
Agentur für Arbeit
Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, benötigen Sie für Ihren Betrieb eine Betriebsnummer. Diese erhalten Sie seit Beginn des Jahres 2008 zentral beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken. Die Betriebsnummer ist von Ihnen in die Versicherungsnachweise Ihrer Arbeitnehmer einzutragen.
Auch wenn Sie einen schon bestehenden Betrieb übernehmen, müssen Sie eine neue Betriebsnummer beantragen, da Sie an den Inhaber eines jeden Betriebes gebunden ist. Gleichzeitig benötigen Sie für die Anmeldung zur Sozialversicherung ein Schlüsselverzeichnis über die Art der versicherungspflichtigen Tätigkeiten.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Für Unternehmen/Sozialversicherungen).
Krankenkasse
Ihre versicherungspflichtigen Mitarbeiter müssen Sie bei den Ortskrankenkassen, bei einer Ersatzkasse, Betriebskrankenkasse oder einer Innungskrankenkasse anmelden. Auch von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie eine Betriebsnummer. Geringfügig Beschäftigte sind bei der Minijobzentrale anzumelden.
Sie sind verpflichtet für sich selbst eine Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen. Wählen können Sie zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse. Lassen Sie sich beraten, welches Angebot für Sie jetzt und in Zukunft passend ist.
Rentenversicherung
Einige wenige Berufsbilder sind trotz Selbständigkeit verpflichtet, weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbleiben. Erkundigen Sie sich daher aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung, ob und in welcher Höhe Sie zur Rentenversicherungszahlung verpflichtet sind.
Handelsregister
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie Ihr Unternehmen in das Handelsregister beim örtlichen Amtsgericht eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt über den Notar.
Homeoffice
Grundsätzlich ist es erlaubt, die Selbständigkeit aus den eigenen vier Wänden heraus zu starten. Sie dürfen auch einen abweichenden Firmennamen an Klingel und Briefkasten anbringen. Wenn die Wohnung durch die berufliche Nutzung nicht intensiver genutzt wird als beim privaten Wohnen, muss der Eigentümer der selbständigen Tätigkeit zustimmen. Erst recht, wenn Sie in Ihrem Mietvertrag eine Klausel zur teilgewerblichen Nutzung vorausschauend vereinbart haben. Anders ist der Fall gelagert, wenn Ihre Selbständigkeit auch außerhalb der Wohnung spürbar ist und damit Ihre Nachbarn davon tangiert sind. Dann dürfen Vermieter die Heimarbeit möglicherweise verbieten. Spätestens wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, Ihr Besucherverkehr bestimmte Grenzen überschreitet, Sie ein Firmenschild anbringen wollen oder Nachbarn sich potenziell durch Lärm oder Geruch belästigt fühlen könnten, sollten Sie die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der Hausgemeinschaft einholen.
Diese Informationen enthalten nur die wichtigsten formalen Schritte und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.