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WAS BIN ICH?

Gewerbetreibender oder Freiberufler

Sie möchten sich selbständig machen und wissen nicht, ob Sie mit Ihrem Vorhaben einen Gewerbebetrieb gründen oder als Freiberufler tätig werden? Je nachdem ob Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind, resultieren daraus jeweils sehr unterschiedliche Rechtsfolgen:

  • Im Gegensatz zum Freiberufler unterliegt der Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.
  • Der Freiberufler erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), der Gewerbetreibende erzielt hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG).
  • Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, Freiberufler hingegen müssen beim zuständigen Finanzamt ihre Selbständigkeit anzeigen und eine Steuernummer beantragen.
  • Für einzelne freie Berufe besteht ein detailliertes Berufsrecht (beispielsweise betreffend Werbebeschränkungen, Pflichtmitgliedschaften), zum Beispiel bei Rechtsanwälten und Steuerberatern.

Zu den "Dienstleistungen höherer Art" wie man die Freien Berufe bezeichnet und die meist ein Studium voraussetzen, zählen neben den so genannten Katalogberufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten etc.) auch sonstige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Die Zugehörigkeit zu den Freien Berufen ist in § 18 EStG geregelt, eine feste Definition fehlt hier jedoch.

Die über eine Million in Deutschland selbstständigen Freiberufler lassen sich in vier Berufsgruppen einteilen: Heilkundler (wie z.B. Ärzte), rechts- wirtschafts- und steuerberatende Freiberufler, Techniker (wie z.B. Architekten und Ingenieure) und schliesslich die Angehörigen der freien Kulturberufe.

Um herauszufinden, ob es sich bei Ihrer zukünftigen Tätigkeit um einen freien Beruf oder um ein Gewerbe handelt, lesen Sie auch weitere Informationen zum Gewerbebegriff (unter Dokumenten-Nr. 1585).
Bei Zweifeln, wie Ihre zukünftige Selbständigkeit einzuordnen ist, entscheiden die Finanzämter. Vor einer vorschnellen Gewerbeanmeldung sollten Sie diese daher kontaktieren.

Der Beginn einer freiberuflichen Selbständigkeit ist dem Finanzamt durch ein formloses Schreiben mitzuteilen.
Wenn für Ihre freiberufliche Tätigkeit zusätzlich eine Zulassung erforderlich ist, geht eine Mitteilung von dort aus an die zuständige Berufskammer, in denen eine Pflichtmitgliedschaft besteht.
Nicht kammerzugehörige Berufe haben sich auf freiwilliger Basis zu Interessengruppen und -verbänden zusammengeschlossen, um ebenfalls Maßstäbe für die Qualität der Berufsausübung zu definieren und zu überwachen. Wer wo welchen Nachweis erbringen muss, ist beim Bundesverband für Freie Berufe zu erfahren (s.externe Links).

Freie Heilberufler sind zum Beispiel:

  • Arzt
  • Zahnarzt
  • Tierarzt
  • Apotheker
  • Heilpraktiker
  • Krankengymnasten
  • Hebammen
  • Heilmasseure
  • Diplom-Psychologen
  • Psychotherapeuten
  • Krankenpfleger
  • Logopäden
  • Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten
  • Ergotherapeuten

Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurde:

  • Fußpfleger

Freie rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe sind zum Beispiel:

  • Rechtsanwalt/Rechtsbeistände
  • Notar
  • Patentanwalt
  • Wirtschaftsprüfer
  • Vereidigter Buchprüfer
  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigter
  • Unternehmensberater
  • Wirtschaftsberater
  • Werbeberater
  • Verkaufsförderer und -trainer
  • EDV- Berater
  • Marktforscher

Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurden:

  • Anlageberater
  • PR- und Versicherungsberater
  • Zollberater

Freie technische und naturwissenschaftliche Berufe sind zum Beispiel:

  • Architekt
  • Beratende Ingenieure
  • Erfinder
  • Hauptberuflich-technische Sachverständige
  • Handels-Chemiker
  • Lotse
  • Umweltgutachter
  • Vermessungsingenieur
  • Markscheider
  • Baustatiker
  • Kfz-Sachverständiger
  • Gartenarchitekt

Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurden:

  • Bauleiter
  • Elektro- Anlagenplaner
  • Konstrukteur
  • Schiffssachverständiger

Freie künstlerische, publizistische und pädagogische Berufe sind zum Beispiel:

  • Journalist
  • Bildberichterstatter
  • Bildhauer
  • Dolmetscher
  • Übersetzer
  • Schriftsteller
  • Lehrer
  • Erzieher/Pädagogen
  • Fahrlehrer
  • Musiker
  • Bildende Künstler
  • Designer
  • Illustrator
  • Kameramann
  • Layouter
  • Modeschöpfer
  • Synchronsprecher
  • Tontechniker
  • Visagist
  • Werbefotograf
  • Zauberer

Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurden:

  • Büttenredner
  • Filmhersteller
  • Fotograf
  • Fotomodell
  • Klavierstimmer
  • Kunsthandwerker
  • Kunstsachverständiger
  • Orgelbaumeister
  • Schauspieler
  • Trauerredner

Kontaktadressen:

BFB - Bundesverband der Freien Berufe
Reinhardstraße 34
10117 Berlin
Postfach 040320
10062 Berlin
E-Mail: info-bfb@freie-berufe.de

Künstlersozialkasse
bei der Bundesausführungsbehörde
für Unfallversicherung
Langeoogstraße12
26384 Wilhelmshaven

 
 

DOKUMENT-NR. 3194

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