Externe Links
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Bundesverband der Freien Berufe (Link: http://www.freie-berufe.de)
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Sozialkasse für Künstler (Link: http://www.kuenstlersozialkasse.de)
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Sie möchten sich selbständig machen und wissen nicht, ob Sie mit Ihrem Vorhaben einen Gewerbebetrieb gründen oder als Freiberufler tätig werden? Je nachdem ob Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind, resultieren daraus jeweils sehr unterschiedliche Rechtsfolgen:
Zu den "Dienstleistungen höherer Art" wie man die Freien Berufe bezeichnet und die meist ein Studium voraussetzen, zählen neben den so genannten Katalogberufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten etc.) auch sonstige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Die Zugehörigkeit zu den Freien Berufen ist in § 18 EStG geregelt, eine feste Definition fehlt hier jedoch.
Die über eine Million in Deutschland selbstständigen Freiberufler lassen sich in vier Berufsgruppen einteilen: Heilkundler (wie z.B. Ärzte), rechts- wirtschafts- und steuerberatende Freiberufler, Techniker (wie z.B. Architekten und Ingenieure) und schliesslich die Angehörigen der freien Kulturberufe.
Um herauszufinden, ob es sich bei Ihrer zukünftigen Tätigkeit um einen freien Beruf oder um ein Gewerbe handelt, lesen Sie auch weitere Informationen zum Gewerbebegriff (unter Dokumenten-Nr. 1585).
Bei Zweifeln, wie Ihre zukünftige Selbständigkeit einzuordnen ist, entscheiden die Finanzämter. Vor einer vorschnellen Gewerbeanmeldung sollten Sie diese daher kontaktieren.
Der Beginn einer freiberuflichen Selbständigkeit ist dem Finanzamt durch ein formloses Schreiben mitzuteilen.
Wenn für Ihre freiberufliche Tätigkeit zusätzlich eine Zulassung erforderlich ist, geht eine Mitteilung von dort aus an die zuständige Berufskammer, in denen eine Pflichtmitgliedschaft besteht.
Nicht kammerzugehörige Berufe haben sich auf freiwilliger Basis zu Interessengruppen und -verbänden zusammengeschlossen, um ebenfalls Maßstäbe für die Qualität der Berufsausübung zu definieren und zu überwachen. Wer wo welchen Nachweis erbringen muss, ist beim Bundesverband für Freie Berufe zu erfahren (s.externe Links).
Freie Heilberufler sind zum Beispiel:
Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurde:
Freie rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe sind zum Beispiel:
Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurden:
Freie technische und naturwissenschaftliche Berufe sind zum Beispiel:
Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurden:
Freie künstlerische, publizistische und pädagogische Berufe sind zum Beispiel:
Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurden:
Kontaktadressen:
BFB - Bundesverband der Freien Berufe
Reinhardstraße 34
10117 Berlin
Postfach 040320
10062 Berlin
E-Mail: info-bfb@freie-berufe.de
Künstlersozialkasse
bei der Bundesausführungsbehörde
für Unfallversicherung
Langeoogstraße12
26384 Wilhelmshaven
Mit dem IHK-Mentor stellt Ihnen die IHK Schleswig-Holstein ein Informations- und Planungsinstrument online zur Verfügung, mit dem Sie sich allgemein und branchenspezifisch informieren und im interaktiven Gründungsdialog ihren Businessplan erstellen können. externer Link
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