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INFORMATIONEN FÜR EXISTENZGRÜNDER

Zulassungspflicht für Anlageberater

Seit dem 1. November 2007 gelten neue Regelungen für Anlageberater: Wer gewerbsmäßig Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzdienstleistungsinstrumenten an Einzelkunden abgibt, benötigt zukünftig eine Erlaubnis.

Dies regelt das im Juli 2007 veröffentlichte Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz. Welche Erlaubnis zu beantragen ist, hängt davon ab, welche Finanzinstrumente Gegenstand der Beratung sind:

  1. Berater, die nur hinsichtlich des Kaufs oder Verkaufs von Investmentfondsanteilen Empfehlungen abgeben, beantragen beim örtlichen Gewerbeamt eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung, sofern nicht zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorhanden.

  2. Berater, die hinsichtlich des Kaufs von sonstigen Finanzinstrumenten (zum Beispiel Aktien, Zertifikaten, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren) Empfehlungen abgeben, unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dort muss auch die Erlaubnis beantragt werden. (siehe auch Infoblatt für Kapitalanlagevermittler)
Seite 1: Zulassungspflicht als Anlageberater
 
 

DOKUMENT-NR. 90220

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