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INFORMATIONEN FÜR EXISTENZGRÜNDER

Selbständige Tätigkeit als Immobilienmakler

Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Soll jedoch eine selbständige Tätigkeit als Immobilienmakler aufgenommen werden, so reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus, da es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt.

Die Erlaubnispflicht besteht, da durch den Gesetzgeber angenommen wird, dass es sich bei der Maklertätigkeit um ein sensibles Arbeitsfeld handelt, in dem ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich ist und zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind.

Erlaubnispflicht
Erlaubnisvoraussetzungen
Antragsunterlagen / Behördengang
Gebühren

Erlaubnispflicht
Immobilienmakler benötigen vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im Wesentlichen die Selbstständigkeit (Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung), die Gewinnerzielungsabsicht und die Dauerhaftigkeit (auf Wiederholung ausgelegte Tätigkeit). Für folgende selbständig ausgeübte Berufstätigkeiten ist eine Erlaubnis nach § 34 c GewO notwendig:

  • Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte), gewerbliche Räume, Wohnräume;
  • Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten über Darlehen, Versicherungen, Bausparverträge (es sei denn, die Tätigkeit wird für einen Vertragspartner ausgeübt – eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen und so weiter);
  • Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten von Mietverträgen durch Hausverwalter und Wohnungseigentumsverwalter (bei reiner Vermögensverwaltung liegt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor);
  • Tätigkeit als Bauträger (Bauvorhaben in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten und durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden);
  • Tätigkeit als Baubetreuer (Bauvorhaben in fremdem Namen und für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen).

Erlaubnisvoraussetzungen
Die Makler-Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller nicht einschlägig vorbestraft ist und kein Konkurs- oder Vergleichsverfahren, beziehungsweise keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Eidesstattliche Versicherung über das Vermögen oder Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung) vorliegt. Die Behörde kann vor der Erlaubniserteilung die Industrie- und Handelskammer hören, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren eine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG oder als Inhaber eines Einzelunternehmens ausgeübt hat. In begründeten Einzelfällen ist ferner die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren einzuschalten.

Für die Aufnahme der Maklertätigkeit werden keine fachlichen Voraussetzungen verlangt; eine entsprechende Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrungen sind nicht nachzuweisen. Sie sind jedoch für eine erfolgreiche Tätigkeit hilfreich. Der Gesetzgeber appelliert vielmehr im Rahmen der marktwirtschaftlichen Gewerbefreiheit an die Unternehmen, sich im eigenen Interesse auf freiwilliger Basis entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen. Jedoch ist im Hinblick auf die europäische Gesetzgebung ein Schulungs- oder Unterrichtsnachweis für Makler in der Diskussion.

Antragsunterlagen / Behördengang
Für die Erteilung einer Erlaubnis sind folgende Schritte beziehungsweise Unterlagen notwendig:

Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 34 c GewO:
Erhältlich und einzureichen bei dem für den Sitz des Gewerbes zuständigen Ordnungsamt/ Gewerbeabteilung des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Ist ein Gewerbetreibender eine juristische Person (zum Beispiel GmbH, AG), so ist diese antragsberechtigt. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter, der zur Geschäftsführung berechtigt ist, erforderlich. Üben mehrere Personen diese Tätigkeit aus, benötigt jede von ihnen eine Erlaubnis.

Ergänzende Antragsunterlagen:

  • Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Ordnungsamt/ Gewerbeabteilung)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu beantragen beim Finanzamt)
  • Bescheinigung, dass keine Eintragung in der Schuldnerliste vorliegt (zu beantragen beim Amtsgericht)
  • Bescheinigung, dass kein Konkursverfahren vorliegt bzw. anhängig ist (zu beantragen beim Amtsgericht)

Gebühren
Die Höhe der Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis können regional unterschiedlich sein und sollten deshalb beim zuständigen Ordnungsamt/Gewerbeabteilung erfragt werden.

Fachliteratur für Immobilienmakler

Maklerrecht von A-Z
Walter Mäschle
ISBN 3-406-48577-4
Verlag C. H. Beck oHG
beck-shop - Kundenservice
80295 München

Makler- und Bauträgerverordnung
Peter Marcks
ISBN 3-406-50215-6
Verlag C. H. Beck oHG
beck-shop - Kundenservice
80295 München

Immobilien-Makler
ISBN 3-8092-1236-9
WRS Verlag GmbH & Co. KG
Postfach 1363
82152 Planegg

Immobilienwerbung und Wettbewerbsrecht
Rudolf Koch
ISBN 3-92553-22-4
Grabener Verlag
Inh. Henning J. Grabener
Fachverlag für Kundenkommunikation in der Immobilienwirtschaft
Niemannsweg 8
24105 Kiel

Immobilien Fachwissen von A-Z
Sailer und Grabener
ISBN 3-925573-21-6
Grabener Verlag
Inh. Henning J. Grabener
Fachverlag für Kundenkommunikation in der Immobilienwirtschaft
Niemannsweg 8
24105 Kiel

 
 

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